E-Mail  

Vergangenheit > Journal Privatrechtskultur

Journal Privatrechtskultur -

eine besondere Form des Tage- und Notizbuchs

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch  (BGB)

Am 1. Januar 1900 erlangt das Bürgerliche Gesetzbuch Gesetzeskraft, als bürgerliches Privatrecht. Mit der Kodifizierung wurden Grundbuchordnung, Hypothekenbankgesetz und Handelsgesetzbuch Bestandteil der seit fast hundert Jahren geforderten bürgerlichen Verfassung; die strukturlosen, vor allem unpräzisen Sonderrechte des Polizeistaates wurden damit aufgehoben. Die Rechtstheorie des Gesetzesbuches geht davon aus, dass alle Bürger den gesamten Rahmen des Rechtsgebäudes für sich in Anspruch nehmen - und zu nutzen wissen. Der Beamte, der bei Grenzbebauung Staatseigentum vertritt, hat sich als staatlicher Vertreter wie ein Bürger zu verhalten (Nachbarschaftsrecht). Bei Baulasten ersetzt das Baulastenverzeichnis der Baubehörde (SächsBO - GVBl. S. 513 vom 14. 12. 2000) z. B. nicht den privatrechtlichen Vertrag zwischen Grundstücks-eigentümer und Grundstückseigentümer (§ 839 BGB - Haftung bei Amtspflichtverletzung).

2004 stellt der italienische Philosoph Giorgio Agamben in "Ausnahmezustand" fest, dass in den meisten europäischen Ländern, selbst in der Schweiz, der Ausnahmezustand von 1914 noch immer gilt; Gesetze des Privateigentums sind nach wie vor außer Kraft gesetzt. Bei der Suche nach der wissenschaftlichen Methode "Gebäudewert 1914" wurde deutlich: Das war vor dem Ersten Weltkrieg schon der Fall. Mit dem Reichsversicherungsvertrag von 1908 wurde den öffentlich-rechtlichen (Feuer-) Versicherern die Sonderstellung des 19. Jahrhunderts wieder eingeräumt; in Sachsen mit der Landesverordnung vom 1. Juli 1910. Es etablierte sich der Kommunalversicherer - Selbstversicherer (VVAG) www.gvv.de, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; ein komfortabler Selbstversorger seit 1911.

Die im 19. Jahrhundert geforderte Vermählung von römischem Recht und germanisch-christlichem Recht - der Ende des 19. Jahrhunderts praktizierte Staatskapitalismus - hat sich mit Verschmelzung von Privatrecht und öffentlichem Recht auch nach 1949 wieder durchgesetzt (Justiz); als vor-bürgerliche und vor-kapitalistische "naturrechtliche" Ideologie aller "demokratischen" Parteien.

Dresden, März 2006

 

Zeitenwende 1803

Absolutismus ist gekennzeichnet als Regierungsform, in der alle Gewalt unumschränkt in der Hand des Monarchen liegt. Die konstitutionelle Monarchie ist eine Sonderform der Monarchie. Im Allgemeinen wird die Macht des Fürsten oder Königs in dieser Staatsform durch eine geschriebene Verfassung (Konstitution) mehr oder weniger stark eingeschränkt. Es existiert in der Regel ein Parlament, das die Gesetzgebung entweder allein oder in Kooperation mit dem Monarchen wahrnimmt. Die Ernennung und Entlassung der Regierung bleibt in manchen konstitutionellen Monarchien dem Herrscher überlassen (z. B. im Deutschen Reich 1871-1918). Zum 1. Januar 1900 wurde als Erfassung aller Rechtsnormen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kodifiziert; Grundbuchordnung 1897, Handelsgesetzbuch 1897, Hypothekenbankgesetz 1899 wurden Bestandteile.

Am 19. Juli 1900 wurde das Königl. Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz erlassen. Abgeleitet von § 823 BGB - Grundtatbestand der unlauteren Handlung - teilt Satz II das Normenschutzgebäude auf in Schutzgesetze für den einzelnen und für den Staat als einzelnen (staatlicher Vertreter); § 839 BGB - Haftung bei Amtspflichtverletzung - betont die Amtspflicht und fasst alles hierunter, was nicht nur innere Verwaltungsregelung ist. Die Ableitungen aus dem BGB sind als republikanisches Verwaltungsrecht zu regeln.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde - jetzt ohne Monarch - mit absolutistischen Methoden des 19. Jahrhunderts an die ständischen Ordnungs- und Rechtsvorstellungen von vor 1803 angeknüpft, die mit der Zeitenwende von 1806 untergegangen waren bzw. unter-gegangen schienen. Bis 1803 waren es theoretisch Volk und König die regierten; praktisch Stände und König (teutsche Libertät). Ab 1806 waren es deutsche Fürsten / Könige, ab 1871 auch noch der deutsche Kaiser, die theoretisch konstitutionell regierten, praktisch mit den Ständen am gemeinen "Volk" vorbei - bis 1899 (Ausnahme Sachsen). Ab 1919 regieren theoretisch Volk und Politiker; praktisch Stände und Politiker bzw. die Stände als Politiker - immer noch am "gemeinen" Volk vorbei (ebenfalls in Sachsen).

Denn auch nach 1949 wird nicht im Namen mündiger Bürger Recht gesprochen, sondern im Namen der Stände und Politiker. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich in der Tradition des Reichskammergerichts als "ständisches" Gericht, das nach des Reichs "Gemeinen Rechten" zu richten hatte; das Bundesverwaltungsgericht in der des Reichshofrats als "kaiserliches" Gericht; der Bundesgerichtshof (Zivilgericht) verwechselt die absolutistische Vorstellung des Strafgesetzbuches (sittliche Normen bis 1899) mit dem subjektiven Privatrecht / Privateigentum (Bundesgesetze) und ignoriert das subjektive öffentliche Rechte des Bürgers als Privatwirtschaftssubjekt (Landesgesetze).

In Fachgerichten als Familien- und Arbeitsgericht (Privatrecht), Sozial- und Finanzgericht (Verwaltungsrecht) werden die Auswirkungen der Verweigerung der Privatrechtstheorie abgehandelt; bei Freiwilliger Gerichtsbarkeit (FFG) gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Negierung des Privat- oder Staatseigentums. Mit erheblichem Kostenaufwand. In den Niederlanden gibt es bei rund 16 Mio Einwohnern ca. 12.000 Anwälte (Internet); in Deutschland bei rund 80 Mio ca. 140.000 Anwälte (Bundesrechtsanwaltskammer), die in einigen der Länderkammern (Körperschaft öffentlichen Rechts) auch als Notare fungieren. Sondergesetzliche Haftungsbeschränkungen gibt es u. a. für Notare, für die als Gebührenbeamte gemäß § 5 des Gesetzes von 1910 über die Haftung des Reichs für seine Beamten das allgemeine System der Amtshaftung nicht gilt.

Wilhelm Röpke (1899-1966), Nationalökonom, einer der wichtigsten geistigen Väter der "Sozialen Marktwirtschaft", von dem nicht nur Ludwig Erhard sondern auch die Wirtschafts-Redakteure der Neue Zürcher Zeitung (NZZ) ihr liberales Grundwissen herleiten, hat sich trotz Jurastudium nur für "sittliche Normen" als Wirtschaftsordnung und keineswegs für "bürgerliche Gesetze" als Privatrecht und Privateigentum interessiert.

Wer gegen die Nazis war, muss noch lange kein glühender Verfechter des Bürgerlichen Gesetzbuches gewesen sein. Weiter so! - war nicht nur die Devise Konrad Adenauers, erster Bundeskanzler der Bundesrepublik. Republik, wieder semantische Verschleierung. Laut Duden heißt es: Republik ist ein Staat mit einer nicht durch Erbfolge bestimmten Führung und rechtlich geregelter Gewaltenteilung.

Mit der rechtlich geregelten Gewaltenteilung von 1900 waren sowohl der deutsche Kaiser als auch der sächsische König wesentlich weiter. Ob das beiden bei ihrer Unterschrift bewusst gewesen ist, sei dahingestellt.

"Das öffentliche Recht erkannte subjektive öffentliche Rechte des einzelnen an, gewährte auch ihm klagbare Ansprüche gegen den Staat. Im bürgerlichen wie im öffentlichen Rechte war man bestrebt, den Normenschutz und die Rechtsbegünstigung gleichzustellen, die Rechtsordnung in eine Summe von subjektiven Rechten zu zerschlagen und zu verwandeln." - Heinrich Lange, Mitglied der Akademie für Deutsches Recht, zur Eröffnung des Instituts für Erneuerung des bürgerlichen Rechts an der Universität Breslau am 19. November 1934.

"Anders als im bürgerlichen Recht verlief die Entwicklung im Handelsrecht. Der Liberalismus brach hier mit dem Gleichheitsgedanken, erblickte im Handelsrecht einen Vorzugsstand:  >Euch, Ihr Götter, gehört der Kaufmann<; - er erschien als Pionier des Fortschritts, ihm wurde fortschrittliches Sonderrecht geschenkt und ausgebaut." - 1937 - Heinrich Lange.

Dresden, April 2006

 

Demokratie 1911

Zur Viererbande der demokratisch-sozialistischen Weimarer Republik von 1919 gehörte: Gustav Stresemann - Arbeitgeberfunktionär, Friedrich Ebert - sozialistischer, Matthias Erzberger - christlicher Arbeitnehmerfunktionär, Walther Rathenau - Privatunternehmer (AEG), der bis zum Ersten Weltkrieg ebenfalls in der Schweiz unternehmerisch tätig war.

Mit dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), in Kraft getreten am 1. Januar 1912, wurde in der Schweiz demokratisch nachvollzogen, was schon 1811 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in Österreich passiert war, 1914 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland. Denn auch in der Schweiz waren "gesellschaftlich relevante Kräfte" daran interessiert, bürgerliche Gesetze als subjektive und subjektive öffentliche Rechte des Bürgers zu unterlaufen bzw. gezielt auszuhebeln.

Genial wurde parallel - euphemistisch als Ergänzung - zu den "bürgerlichen Gesetzen" der gemeindeutsche Idealismus als "Staatskapitalismus" etabliert. Einen kleinen, aber feinen Unterschied zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es noch immer. Der z. B. im Schweizer Obligationenrecht verankerte Mietvertrag findet sich in Deutschland als demokratisch-sozialistischer Mietvertrag im Baugesetzbuch (1960) wieder, zusätzlich zu BGB. Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse. Titel 5. Mietvertrag. Denn Deutschland verfügt über kein eigenständiges "Obligationenrecht". Ab 1900 waren - aus gutem Grund - die "Rechte" des 19. Jahrhunderts nicht mehr vorgesehen.

Hat Europa Staatskapitalismus jedweder Art den Schweizer Demokraten zu verdanken? Das erklärt, warum 1919 unbedingt die "Demokratie" einzuführen war. Demokratie auf der Gemeindewiese über ländliche Probleme dörflicher Gemeinschaften ist etwas anderes als Demokratie auf der nationalen Ebene über urbane Probleme bürgerlicher Gesellschaften. Die Frage lautet heute: "Gab es 1911 in der Schweiz den demokratisch-sozialistischen oder eher national-sozialistischen Gesamtwillen der "gemeindeutschen" Demokraten?"

Am nivellierenden Verfahren von "unten" krankt auch diese Gesellschaft; genauso wie die anderen europäischen. Dass beim Obligationenrecht "Miete" Art. 99 III. - Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - greifen kann, gehört in diesen Kontext. "Gesetze" und "Verordnungen" sind von einem Bürger von unabhängigen Richtern überprüfen lassen zu können. Sonst lebt man in einer Bananenrepublik, nicht in einem Rechtsstaat - schon gar nicht im "bürgerlichen" Rechtsstaat. Liberalismus hat nichts mit "Privatwirtschaft" oder "Privatisierung" zu tun, sondern mit dem subjektiven und subjektiven öffentlichen Recht des Bürgers als Privatwirtschaftssubjekt (Privatperson / Privatunternehmen). Alles andere ist reaktionäre, gemeinnützige, idealistische, romantische oder sozialistische Dogmatik der wissenschaftlichen (Verwaltungs-) Juristen.

"Mit der gesetzestreuen Denkschablone der Generalklausel und exceptio doli (Einrede) setzt sich so gegenüber dem geschriebenen Recht und dem alten Fallrecht das ungeschriebene neue durch, bildet sich neben dem common law (Präzedenzfall) das equity law (Billigkeit), neben dem ius civile (Zivilrecht) das ius honorarium (Beamtenrecht), entsteht der trügerische Schein zweier Rechtsschichten." - Heinrich Lange - 1937.

"Demokraten" favorisieren das Obligatorische. Christliche das obligatorische Recht, freie die obligatorische Genossenschaft, sozialistische die obligatorische Verteilung; formlos und inhaltsleer - wie die "Katholische Soziallehre" des 19. Jahrhunderts. Es gibt keine methodische Rechtspolitik. - Der Wendepunkt der Rechtswissenschaft  Johannes Emil Kuntze (1824-1894), Leipzig - 1856. - Nachruf - 1894

Die obligatorische Diät des Politikers, der obligatorische Dienstvertrag des Professors, die obligatorische Honorar(ver)Ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder die obligatorische RechtsanwaltsgebührenOrdnung (Brago), jeweils Flächentarifvertrag der "freien Berufe", ist natur-rechtliche Theorie und vor-bürgerliche Praxis der "Historischen Rechtsschule". Insbesondere in den Städten, wo die ständische Sozialkontrolle nicht mehr funktionierte, sollte es sein wie vor 1806, als die "gemeindeutsche" Welt angeblich noch in Ordnung war.

Dresden, Mai 2006

 

Autonomie 1781

"Kant legt in seiner Philosophie die Leitfrage zugrunde: Wie können und müssen Menschen sich auf die Welt und auf sich selbst beziehen, damit sie vernünftige Autonomie verwirklichen? Autonomie ist immer dort bedroht, wo der Mensch nur noch Spielball fremder, undurchschauter und von ihm nicht beeinflussbarer Kräfte ist oder wo er zumindest glaubt, es zu sein. Wäre der Mensch tatsächlich völlig hilflos der natürlichen und sozialen Welt ausgeliefert, die vernünftige Autonomie wäre nicht mehr als ein frommer Wunsch. Deshalb setzt Kant alles daran, die Vorstellung zu zerstören, wonach der Mensch einseitig und ohne den geringsten eigenen Spielraum der Welt unterworfen ist. In allen Weisen, in denen der Mensch auf die Welt und sich selbst Bezug nimmt, gilt es, die Anteile herauszuarbeiten, die auf die an Gründen orientierte Selbsttätigkeit des Menschen zurückgehen. Solche Anteile sind auch und gerade in allen Formen des menschlichen Erkennens der Welt zu identifizieren. Genau dieser Aufgabe ist die Kritik der reinen Vernunft (1781) gewidmet.

Für Kant ist es unangemessen und inkohärent, unsere aktive Rolle beim Zustandekommen alltäglicher und wissenschaftlicher Aussagen über uns und die Welt zu unterschlagen. In unseren deskriptiven (sowie normativen) Aussagen über die Welt und uns selbst gibt es Anteile, die wir unseren normengeleiteten kognitiven Handlungen zuzuschreiben haben. Hier sind wir die >Gesetzgeber< der von uns erkennbaren Welt. So kommt schon im Erkennen der Welt vernünftige Autonomie zum Tragen. Das ist letztlich der ganze Sinn der >kopernikanischen Wende der Denkungsart< und der Transzendentalphilosophie. Es ist in letzter Konsequenz ein moralischer Sinn." -   Zitat aus: Kants >Kritik der reinen Vernunft< Ein systematischer Kommentar (S. 315 / 316) von Holm Tetens, theoretischer Philosoph, reclam 18434 - 2006.

Dresden, Juni 2006

 

Die bürgerliche Verfassung

>>Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland<< schreibt Anton Friedrich Justus Thibaut (1772-1840) 1814. Mit seiner Schrift "Vom Berufe unserer Zeit" wandte sich Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) 1815 gegen den Plan und führte den langen Streit zwischen der historischen (S.) und rechtsphilosophischen (T.) Rechtsschule (Brockhaus Enzyklopädie - 20. Auflage - Band 22 - 1999).

Auch ein vom Richter produziertes Papier ist geduldig; das sinn- und wertlose Produkt eines "glaubenden" Einzelkämpfers, sobald Empirie (Erfahrungswissen im Unterschied zur Theorie) zum Maßstab wird. Ist das das Ziel richterlicher Unabhängigkeit? Fakten und Normen als Regeln des heutigen Lebens negieren und mit ästhetischen und religiösen Ewigkeitswerten als inhaltsleere Denkschablonen gesetzestreue Staatsverschuldung produzieren. Denn Rechtsprechung als Rechtsentwicklung im Sinne der bürgerlichen Verfassung hat es nicht gegeben.

Dresden, Juli 2006

 

Geschichte und Ethik

Der griechische Philosoph und Historiker Plutarch, geboren um 50, gestorben 125 unserer Zeitrechnung, schrieb in seinen <<Moralia>>: "Nun, wenn die Neugier unbedingt etwas Faules braucht, um darin, wie ein Reptil zwischen Giftsträuchern, immerfort ihren Tummelplatz und Zeitvertreib zu haben, dann wollen wir sie zur Geschichte führen und ihr dort überreichlichen Vorrrat an Übeln zur Verfügung stellen." (Plutarch, aus <<Moralia>>, übers. von Rudolf Schottlaender, 1979, S. 143 f.)

Der römische Geschichtsschreiber Tacitus, sein Zeitgenosse (um 55-116), schrieb: "Ich halte es für die besondere Aufgabe der Geschichtsschreibung, dass Tugenden nicht unerwähnt bleiben und Schlechtigkeit in Rede und Tat das Urteil der Nachwelt sowie Schande zu fürchten hat." (Erinnerungsbilder - Konturen, Muster, Licht und Dunkel - von Peter Kamber, Historiker - NZZ vom 28. August 2006)

Die Frustration bei deutschen Beschäftigten wächst: Die meisten fühlen sich emotional kaum an ihre Firma gebunden, gut ein Fünftel sabotiert sogar aktiv Interessen des Arbeitgebers - das belegt eine aktuelle Gallup-Studie. Schuld an der Motivationsmalaise haben oft die Chefs. ( 15. August 2006) - Spiegel / Wirtschaft

Dresden, August 2006

 

IV. Der Gang der Gesetzgebungsarbeiten

In den Debatten des Reichstages spielten vor allem drei Fragen eine Rolle: die Gestaltung des Vereinsrechts, die obligatorische Zivilehe und der Schutz des Schwächeren. Zu diesen Fragen hat auch Planck als Regierungskommissar eingehend Stellung genommen. Im Vereinsrecht des Entwurfs trat die Tendenz der Regierungen deutlich hervor, im Verfahren über die Erlangung der Rechtsperönlichkeit eine gewisse politische Kontrolle auszuüben; Liberale und Katholiken konnten diese Regelung nur widerwillig annehmen; auch Planck hat sie im Grunde nur als kleineres Übel gegenüber dem geltenden Recht empfohlen. Die Zivilehe mußte das Zentrum ablehnen; es hat sich nur schwer zur Ausnahme dieser Teile des Entwurfs durchgerungen. Der Schutz der wirtschaftlich Schwachen wurde von den Sozialdemokraten in die Debatte eingebracht, die Verteidiger des Entwurfs verwiesen darauf, daß er eine Reihe zwingender Bestimmungen zum Schutz der Schwächeren enthalte und - bei der Vertragsstrafe - die Möglichkeit richterlichen Eingreifens biete, Hinweise, die auch heute noch interessant für die Möglichkeiten sind, die dem Privatrecht in dieser Hinsicht eröffnet sind. Im ganzen verdient die Debatte, insbesondere bei der ersten Lesung, nicht die herablassende Kritik, die sie gelegentlich erfahren hat. Auch die Kommissionsberatungen waren nicht bedeutungslos: eine sozial so wichtige Einrichtung wie das holographische Testament wurde z. B. noch vor ihr in den Entwurf eingefügt.

Der Bundesrat stimmte am 14. Juli 1896 dem vom Reichstag beschlossenen Text zu, am 18. August wurde das Gesetz ausgefertigt, am 24. August 1896 publiziert und am 1. Januar 1900 trat es in Kraft.

Frankfurt a. M., Mai 1978 - Vorwort zur Einleitung und zum Allgemeinen Teil - Staudinger BGB 12. Auflage - von Helmut Coing (1912-2000)

 

Journalistenpreis für WochenKurier

Die ansprechende Qualität der Arbeiten machte es der Jury nicht leicht, die Preisträger zu küren", so Jury-Vorsitzender Prof. Dr. Wolfgang Donsbach, Institut für Kommunikationswissenschaften der TU Dresden. Schirmherr Prof. Georg Milbradt (Volkswirt, Jurist) sprach die Grußworte: "Der Staat ist ein Netzwerk von Regeln und Gesetzen, kann keine Nächstenliebe leisten. Deshalb brauchen wir Menschen, die sich ehrenamtlich um andere kümmern - und noch mehr Journalisten, die  von diesen guten Taten berichten. - (WochenKurier Dresden - 39. Woche - 27. September 2006)

Dresden, September 2006

 

Sozialpolitik im Vergleich

Vergleichen haftet oft etwas Willkürliches an. Meistens ergibt es genauso viel Sinn, a mit c statt a mit b zu vergleichen. Gegenüberstellungen zwingen jedoch dazu, die zu vergleichenden Objekte genau zu analysieren, um ihre Unterschiede und Übereinstimmungen zu erkennen. Aus diesem Grund ist der von Carigiet, Mäder, Opielka und Schulz-Nieswandt herausgegebene Band über die deutsche und schweizerische Sozialpolitik ein geeignetes Handbuch, um sich mit den beiden Wohlfahrtsregimen vertraut zu machen. Neben einer Einleitung über (theoretische) Möglichkeiten und Grundlagen eines sozialpolitischen Vergleichs der Nachbarländer werden die wichtigen Bereiche des Sozialstaates je aus deutscher und schweizerischer Sicht behandelt. Zur Sprache kommen unter anderem die verschiedenen Systeme der Alterssicherung und der Krankenversicherung, Familienpolitik und die Sozialhilfe, aber auch die Arbeitsmarkt- und ausserdem die Friedenspolitik. Deutlich wird nach der Lektüre, dass man sozialpolitische Regelungen (bei Gefallen) nicht einfach vom Nachbarn übernehmen kann, hängen diese doch stark mit den verschiedenen Mentalitäten und demokratischen Traditionen zusammen, die sich nicht einfach nach Wunsch implementieren lassen. Als notwendig erachtete Reformen des Sozialstaates müssen also immer aus dem "Eigenen" geschöpft werden. Ein Blick über die Grenzen (oder gar über den Atlantik) kann zwar Ideen, aber keine fixfertigen Lösungen liefern. "Wohlstand durch Gerechtigkeit. Deutschland und Schweiz im sozialpolitischen Vergleich". Rotpunkt-Verlag Zürich 2006. (Rezension: hof. NZZ vom 2. Oktober 2006 - Politische und Juristische Bücher in Kürze)

Dresden, Oktober 2006

 

Kultur

"Jeder Mensch ist mit der Fähigkeit geboren, zahllose verschieden gestaltete Leben zu leben, aber wir erleben nur ein einziges, und zwar das, welches von den kulturellen Gesetzen geprägt ist, in den wir aufwachsen. Wenn wir das Wesen des Menschseins verstehen wollen, so genügt es nicht, uns als Geschöpfe zu sehen, die das Glück hatten, über Kultur zu verfügen, so als wäre Kultur nur ein Mäntelchen, das man einem sprachlosen Tier umhängen kann. Ohne Kultur wären wir weder Mensch noch Tier. Clifford Geertz, der hervorragende amerikanische Anthropologe, hat das in folgende Worte gefaßt: >Ein Mensch ohne Kultur wäre aller Wahrscheinlichkeit nach kein begabter, wenngleich unfertiger Affe, sondern ein total hirnloses und somit absolut unfähiges Monstrum. So wie der Kohl, dem das menschliche Gehirn so verblüffend ähnlich sieht, nur als Produkt menschlicher Kultur gedeiht, so konnte sich das Gehirn des Homo sapiens nur im Schutze der Kultur entwickeln.<" - Die Menschen vom See - Neueste Entdeckungen zur Vorgeschichte der Menschheit - von Richard Leakey und Roger Lewin - 1979.

Dresden, November 2006

 

Hinter den Kulissen - Über die Korruption in der Sportwelt

jam. Der Sport ist doch nicht besser als die anderen Bereiche unserer Gesellschaft, ja er übertrifft diese mitunter an Hinterlist. ..... Alle Autoren des hochaktuellen und brisanten Sammelbandes zeichnen sich dadurch aus, das sie sich nicht allein an den Emotionen des Sports freuen und darüber berichten, sondern auch die Verbandsstrukturen, die sich der Sport selber gegeben hat, kritisch hinterfragen. Der Däne Jens Sejer Andersen, Direktor der Medien-Weltkonferenz <Play the Game>, bringt es treffend auf den Punkt, indem er in seinem Exposé aufzeigt, wie Joseph Blatter, Präsident des Weltfussballverbandes (Fifa), den Sport sieht. Als Familie nämlich - und in der Familie, in die Blatter selbstredend auch Journalisten und Fans einbezieht, wird Rücksicht aufeinander genommen und nur sehr selten Kritik geäussert. <Diese Spielregeln sind ganz andere als die Regeln der Demokratie>, schreibt Andersen treffend. Im professionellen Sport - dazu zählt Fussball ebenso wie Volleyball - wird die Demokratie vielfach nur vorgegauckelt, Entscheidungen dienen oft der Festigung der eigenen Machtposition. Ein Buch, das den Sportfunktionären den Spiegel hinhält und sich so spannend wie ein Krimi liest. Jens Weinreich (Hrsg.): Korruption im Sport. Mafiose Dribblings. Organisiertes Schweigen. Mit Beiträgen (u. a.) von Andrew Jennings, Mario Goijman, Jörg Winterfeld, Hans Wilhelm Gäb, Forum-Verlag Leipzig 2006 (NZZ vom 13. Dezember 2006 - Seite 46 - Neue Sportbücher)

Dresden, Dezember 2006

 

Link-Liste 05

.