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Das subjektive Recht des Bürgers
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 trat zum 1. Oktober 1879 in Kraft. Sachsen erhielt eine Justizstruktur, die auf kaiserliche Verordnung vom 28. September 1879 zurückzuführen ist. Der Kommentar zu § 1 lautet: "Das Privatrecht Württembergs und das modernere Privatrecht Sachsens wollten die Verordnung allein der Obhut der landeseigenen Obergerichte (OLG) überlassen. Für das sächsische Recht wurde gesagt, es sei durch das Zivilgesetzbuch in eine so geschlossene Form gebracht, daß man es im Sinne des § 1 von der Revision zum Reichsgericht herausnehmen zu können glaubte."
Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1865 avancierte 1900 zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) des Kaiserreichs; 1953 zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik. Im Königreich Sachsen war obligatorisch, durch das Ministerium des Innern Verordnungen vom BGB abzuleiten; z. B. als Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dessen Ein- und Ausführung ergangenen Gesetze; vom 6. Juli 1899.
Bei aktueller Rechtsprechung ist vom OLG die bürgerliche Rechtsordnung anzuwenden; eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) unzulässig. Das Gerichtsverfassungsgesetz wurde bis heute nicht modifiziert.
Das subjektive öffentliche Recht des Bürgers
"Bei der Anhörung wurde vergebens auf das Unrecht aufmerksam gemacht, die dem König zustehenden Rechte auf das Kultusministerium zu übertragen, daß in Zukunft der Kultusminister in allen Streitfragen mit dem Apostolischen Vikariate auch die Entscheidung habe, sonach Partei und Richter in einer Person sein solle. ..... Eine Remedur ist ausgeschlossen; auch das mit dem Jahre 1901 in's Leben getretene Oberverwaltungs-gericht ist für dergleichen Fragen nicht zuständig." - Zitat aus: Die katholische Kirche im Königreiche Sachsen unter der Herrschaft des Oberaufsichtsgesetzes vom 23. August 1876.
1901 bezieht sich der anonyme Verfasser auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 19. Juli 1900. Mit dem Gesetz des Ministeriums des Kultus vom 24. Mai 1902 - Ausdehnung der Verwaltungsrechtspflege nach dem Gesetze vom 19. Juli 1900 auf kirchliche Angelegenheiten - wurde der Mangel behoben.
Christlich demokratische Politiker des Innern verweigern bis heute die Wiedereinführung des Gesetzes. Ansiedlungswillige (Neu-) Dresdner werden nicht durch Fördermittel von Sachsen überzeugt, sondern über bürgerliche Rechtsetzung und garantierte Rechtspraxis, in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit Erfolg praktiziert.
Die >Neue Weltordnung< seit 1919
Kirchen, Klöster und Schulen, Kirchenfabriken des 20. Jahrhunderts, haben über Artikel 137 Deutsche Verfassung von 1919 staatliche Vollziehungsgewalt zwecks zwangsweiser Beitreibung der Kirchensteuer. Als Körperschaften öffentlichen Rechts sind sie außerdem von Grundsteuern (§ 3) und Körperschaftssteuern (§ 5) befreit. Die angebliche Zähmung des Kapitalismus war Rückfall in die Zeit von vor 1789 - durch Wiederbelebung der .....
Königl. Proklamation an die Einwohner der mit der Preußischen Monarchie vereinigten Rheinländer. Vom 5. April 1815. (Gesetzsammlung Nro. 4. Jahrgangs 1815) ..... Ihr werdet gerechten und milden Gesetzen gehorchen. Eure Religion, das Heiligste, was dem Menschen angehört, werde Ich ehren und schützen. Ihre Diener werde Ich auch in ihrer äußeren Lage zu verbessern suchen, damit sie die Würde ihres Amts behaupten. Ich werde die Anstalten des öffentlichen Unterrichts für Eure Kinder herstellen, die unter den Bedrückungen der vorigen Regierung so sehr vernachlässigt wurden. Ich werde einen bischöflichen Sitz, eine Universität und Bildungsanstalten für Eure Geistlichen und Lehrer unter Euch errichten.
§ 11 - Religionsgesellschaften, welche sich zur öffentlichen Feier des Gottesdienstes verbunden haben, werden Kirchengesellschaften genannt.
§ 13 - Jede Kirchengesellschaft ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnung gegen ihre Mitbürger einzuflößen.
§ 17 - Die vom Staate ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaften haben die Rechte privilegierter Korporationen.
§ 27 - Sowohl öffentlich aufgenommene, als bloß geduldete Religions- und Kirchen-gesellschaften müssen sich, in allen Angelegenheiten die sie mit anderen bürgerlichen Gesellschaften gemein haben, nach den Gesetzen des Staates richten.
Zitiert aus: Handbuch der gesammten Staats-Gesetzgebung über den christlichen Kultus und über die Verwaltung der Kirchen-Güter und Einkünfte in den Königl. Preuß. Provinzen am linken Rheinufer - Hg. von F. P. Hermens, Königl. Preuß. Regierungssekretair - Zweiter Band - Aachen und Leipzig, Verlag von Jacob Anton Mayer - 1833 ( S. 587 - 589)
Gesetz
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
Vom 6. Februar 1875.
Schlußbestimmungen
§ 67. - Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck
Vernunft und Augenmaß?
Wer als selbstermächtigte Dachorganisation >ständischer< Korporationen den Staat auf die Art für sich in Anspruch nimmt, gleichzeitig über Lobbyismus dafür sorgt, sich von staatlichen Belastungen befreien zu lassen, hat sich nicht über "Armut in unserer Gesellschaft" zu äußern. Dass der angeblich säkulare Staat nach wie vor den Unterhalt der Geistlichen bestreitet, passt ins ambivalente Bild.
"Es war die grosse Tat der Bundesrepublik, dass es gegen mancherlei Querdenker am Ende und ohne Pathos gelang, den deutschen Sonderweg auslaufen zu lassen. Vernunft und wirtschaftliches Kalkül, eine neue Bescheidenheit und Augenmass sorgten für den Anschluss, der sich mit Europa verband. ....." - Höhen und Tiefen eines langen Sonderwegs - Wolf Lepenies über das Verhältnis von Kultur und Politik in Deutschland (von Martin Meyer, Kultur-Redakteur, NZZ vom 7. / 8. Oktober 2006 - Literatur und Kunst).
"Man muß sich vor Augen halten: Hätte der Freistaat Sachsen nach seiner Neugründung im Jahre 1990 bezüglich der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Exekutive sein altes, noch aus dem Königreich Sachsen stammendes Recht wieder eingeführt, so hätte er sich damit an die Spitze aller Bundesländer gesetzt und zugleich westeuropäisches rechtskulturelles Normalniveau erreicht. Sachsen orientierte sich leider nicht an der eigenen Vergangenheit ....." - Udo Hochschild, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden.
Ulrich Hagenloch, der neue Präsident des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden, der am 4. Dezember 2006 in sein Amt eingeführt wurde, hatte sich als Vorsitzender Richter in mehreren Prozessen mit den zivilrechtlichen Aspekten des Skandals um die Sächsische Landesbank zu befassen (DNN vom 15. November 2006). Wenn in Sachsen die bürgerliche Rechtsordnung gilt, hat die SachsenLB - Anstalt öffentlichen Rechts - erstens keine Existenzberechtigung, zweitens gibt es keine Organpersonen, die aus zivilrechtlichen Aspekten vor das OLG zitiert werden. Ob Anhängerkupplung am öffentlich-rechtlichen Dienstfahrzeug oder nicht, erübrigt sich ebenfalls.
Gestaltungs- und Strukturpotential
In der FAZ vom 22. September 2005 beklagt Joachim Becker, Wirtschaftsinstitut in Wien: "Der Wegfall der Gewährträgerhaftung der Kommunen ab 1. Januar 2005 auf Druck der Europäischen Kommission mag das Tor zur Privatisierung deutscher Sparkassen aufgestoßen haben. Damit würde eines der wichtigsten Gestaltungs- und Struktur-potentiale von Kommunalpolitikern (Aufsicht durch Stadträte - Sitzungsgelder) in den Städten und Gemeinden beseitigt werden."
"Die Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts gehört nach der verfassungsrechtlich festgelegten Aufgabenverteilung von Bund, Ländern und Gemeinden zum ausschließlichen Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden. Die Rechtsaufsicht über die Gemeinden obliegt den Ländern. Ein Aufsichts- und Weisungsrecht steht dem Bund daher nicht zu." (auszugsweise zitiert aus Schreiben vom 22. 06. 2006 SW 11 - 4123.7/0 - Stadtentwicklung - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Postanschrift 11030 Berlin)
Wenn es nur ein Grundgesetz gibt, gibt es auch keine verfassungsrechtlich festgelegten Aufgabenverteilung von Bund, Ländern und Gemeinden. So einfach ist das!
Wer ist bei wem beteiligt?
Nach 1991 wurde in Sachsen auf offensichtliche "Verordnung" über öffentlich-rechtliche Versicherer verzichtet. Maßgeblich ist § 16 Beteiligung Sparkassengesetz (Verordnung vom 5. Dezember 1995 - Sächsisches GVB. Nr. 29). Diesmal nicht als "Vermählung von obligatorischem Privatrecht und öffentlichem Recht", sondern als gezielte Verschleierung der "hoheitlichen" Beteiligungsverhältnisse. Hat das etwa mit der Befreiung von Steuern zu tun, die über die Dachorganisation "Kirchen, Klöster und Schulen" gewährleistet wird?
In der FAZ vom 16. 09. 2005 wird auf Seite 27 Unternehmen im Beitrag "Bußgelder gegen Versicherer" darauf hingewiesen, dass das Bundeskartellamt Geldbußen von 20 Millionen Euro gegen sieben öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen verhängt (Staatskapital). Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Vom 27. Juli 1957. (BGBl. I S. 1081) ist neben dem unlauteren Wettbewerb auch noch die Gründung des überflüssigen Bundeskartellamtes zu verdanken. Ein "Stand" nach dem anderen.
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