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Stadteigentum

Im Sächsischen Hauptstaatsarchiv wird eine Urkunde vom 31. März 1206 aufbewahrt, in der Dresden als Handlungsort für ein Schiedsgericht genannt ist. Es ging um die Rechtsfrage, ob Burg Thorun auf "Gütern" der Kirche zu Meißen oder "Gütern" des Burggrafen der Mark Meißen gebaut worden war. Aufgrund der sachenrechtlichen Investitur durch Zeugen und Urkunden musste der Burggraf die Burg zerstören. Die am Verfahren der sog. "freiwilligen Gerichtsbarkeit" Beteiligten klärten juristisch einwandfrei die Differenz zwischen Eigentum und Besitz; wie das beim Sachenrecht - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 94 - Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes - seit 1900 rechtsverbindlich festgelegt ist.

Das älteste Stadtbuch von Dresden 1404 - 1436

Die Entwicklung der Stadtbücher in Sachsen und die Art ihrer Einrichtung hat H. Ermisch 1889 eingehend behandelt. In vielen meißnischen Städten ist im 13. Jahrhundert eine Kanzlei für die Geschäfte des Rates entstanden; der Stadtschreiber, der zunächst allein, später mit Helfern, das gesamte Schriftwesen des Rates besorgte, war ein angesehener Mitarbeiter des Rates, der wegen seiner Rechtskunde und Schriftgewandheit nach seiner Amtstätigkeit oft zum Ratsmitglied gewählt wurde. Er hatte nicht nur Urkunden und Korrespondenzen des Rates zu erledigen, ebenfalls Statuten und Polizeiverordnungen, Neubürgerlisten und Einträge über die städtische Vermögensverwaltung in übersichtliche und dauerhafte Form zu bringen. Beim Anwachsen der Geschäfte genügten einzelne Blätter oder die hier bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts gebräuchlichen Wachstafeln nicht mehr; schon 1292 wird ein Stadtbuch für Leipzig erwähnt und in Freiberg ist ein Stadtbuch von 1378 erhalten. Neben Niederschriften über öffentlich rechtliche Belange fanden auch Eintragungen über private Rechtsgeschäfte Aufnahme, und gerade durch diese Aufzeichnungen gewannen die Stadtbücher an praktischer Bedeutung als Vorläufer der sog. Kauf- und Gerichtshandelsbücher; zugleich erhielten sie dadurch höheren Wert als Quelle für die Geschichtsforschung, da sie Einblick in das tägliche Leben ihrer Zeit gewähren.

Auch für Dresden bezeichnete Otto Richter schon 1891 in seiner kurzen Darstellung der Ratskanzlei Stadtbücher als die wichtigsten Bestandteile des städtischen Schriftenwesens, in denen "alle vor dem Rathe verhandelten nichtstreitigen Rechtsgeschäfte verlautbart sind"; besondere Bände für Verzichte, Erbteilungen, Erbkäufe wurden erst seit 1536 angelegt, und auch dann ist dabei "der underschiedt so gar eigentlich und aller ding nicht gehalten worden".

Als Otto Richter 1885 seine Dresdner Verfassungsgeschichte schrieb, waren nur sechs Stadtbücher von 1437 bis 1535 bekannt; auf ein älteres Buch schloß Richter aus einem Hinweis im Stadtbuch von 1437, widerlegte aber mit gutem Grunde den Vermerk eines Archivverzeichnisses aus dem 17. Jahrhundert über ein Dresdner Stadtbuch von 1291, weil die Verfassungsverhältnisse der kleinen Ackerbürgerstadt trotz Burg und Markt um die Wende zum 14. Jahrhundert noch nicht so weit entwickelt waren wie z. B. in Leipzig; ein Stadtschreiber wird in Dresden erst 1377 erwähnt. Nachdem Ermisch das Stadtbuch von 1404-1436 aufgefunden hat, gibt es keinen Zweifel, daß es sich dabei um das älteste Dresdener Stadtbuch handelt; der Eingangsvermerk stellt ausdrücklich fest, daß das Buch auf Ratsbeschluß angelegt worden ist "durch nucz der gemeine, also was vor dem rate getedinget ist, das ingeschrebin wirt, das dicz buch uswisit, da sal nymand vorrichtin.....".

Es ist also ein ausgesprochenes Stadtbuch, kein Gerichtsbuch; im Text selbst wird es "statbuch", "deer stad buch" genannt; die Einträge haben amtlichen Charakter. Der Schlußsatz des Eingangsvermerkes, "wer sine sache lessit inschribin, der sal dem schriber vier groschen geben", beweist, daß der Band von vornherein für private Rechtsgeschäfte bestimmt war, deren Eintragung freiwillig und gebührenpflichtig war. Dementsprechend weist das Buch nur vereinzelte Niederschriften öffentlich-rechtlichen Inhalts auf, die erst nachträglich und ohne zeitliche Ordnung eingetragen sind, z. B. Urkundenabschriften und Handwerksordnungen, ebenfalls ein paar Notizen über das Stadtvermögen; im übrigen überwiegen private Rechtsgeschäfte der späteren sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, die im Mittelalter von der Verwaltungsbehörde, also vom Rat, ausgeübt wurde. Vielfach handelt es sich um die Sicherung vertraglich erworbener Rechte durch Setzung eines Hauses "vor eyne gewere" oder Verpfändung von Grundstücken, um Schuldenregelung, ferner um Erb- und Vormundschaftssachen; nicht so häufig sind Kauf und Verkauf von Liegenschaften; nur vereinzelt haben Vereinbarungen über das Sühnegeld zwischen einem Totschläger und den Hinterbliebenen des Erschlagenen Aufnahme gefunden.

Die meisten Einträge stellen nicht eine Vertragsvollziehung dar, sondern ein Bekenntnis der Rechtsparteien vor dem Rat über den Vorgang und den Rechtsstand; daher sind die aus dem vorangehenden Vertrag erwachsenen, offenstehenden Verpflichtungen genau aufgeführt, während die eigentlichen Vertragsbedingungen, z. B. der Preis bei einem Hauskauf, häufig nicht genannt werden, was auf die Ausfertigung besonderer Urkunden für die Vertragspartner unabhängig von der Registrierung im Stadtbuch schließen läßt. Das bestätigen eine ganze Anzahl von Einträgen, die eine solche Urkunde im Wortlaut inserieren oder aber einen "brif" bzw. eine "cedula" erwähnen. Es beweist die Wertschätzung des Stadtbuches, das den Vereinbarungen durch den amtlichen Charakter und die Aufbewahrung in öffentlicher Hand erhöhte Sicherheit verlieh.

Als urkundende Behörde ist eingangs ausdrücklich der Rat genannt; trotzdem finden sich eine ganze Reihe Fälle, die "vor gericht und gehegter bank" verhandelt worden waren, Rechtsakte, die, - wie Erbsonderung und Erbverzicht, Auflassung und Rechtsübertragung - vor Gericht gehörten; wenn diese Geschäfte in das Stadtbuch eingetragen sind, obwohl in Dresden auch ein Gerichtsbuch geführt wurde, so war das im Einzelfall, etwa durch besondere Ausführungsbestimmungen, begründet; Ermisch legt nämlich dar, daß dort, wo Verhandlung vor gehegter Dingbank stattgefunden hatte, "wohl überall eine nachträgliche Verlautbarung vor dem Rat oder ein besonderer Antrag auf Niederschrift des Vorganges in das Stadtbuch anzunehmen ist."

Neben den Gesichtspunkten, die für die Stadtbücher im allgemeinen gelten, verdient bei dem ältesten Dresdner Band der politische Hintergrund besondere Beachtung, weil die Mehrzahl der Rechtsgeschäfte in den aufgeregten Jahrzehnten der Hussitenkriege stattgefunden hat. Diese unruhige Zeit spiegelt sich nicht augenfällig im Stadtbuch. Es ist künftiger Auswertung überlassen festzustellen, wie weit die Verschuldung von Mitgliedern angesehener Dresdner Familien auf persönlichem Versagen oder auf zeitbedingten Schwierigkeiten beruht. Hier ist wenigstens auf die Darstellung der Dresdner Verhältnisse während der Hussitenkriege hinzuweisen, die Ermisch durch die Verbindung urkundlicher und chronikalischer Nachrichten mit den nüchternen, jedoch aufschlußreichen Notizen aus Dresdner Kämmereirechnungen sehr anschaulich gestaltet hat.

Die Nachbarländer Böhmens beobachteten die gärende Bewegung mindestens seit den offenen Prager Unruhen im Juli 1419 mit Sorge und trafen militärische Vorbereitungen; auch Dresden rüstete sich gegen feindlichen Überfall, besonders durch Verstärkung des Mauerringes, der dann auch das Heer der Hussiten, das 1429 bis vor die Tore der Stadt vordrang, von einem Sturm auf die Festung abhielt. Trotzdem wurde Dresden durch die Niederbrennung der Vorstädte, der auch das Materni-Hospital zum Opfer fiel, stark in Mitleidenschaft gezogen. Der Rat der Stadt ist durch die besonderen Anforderungen der Kriegszeit ununterbrochen beansprucht: Ausrüstung von Söldnern und Heerwagen, ständige Botensendungen zur Aufrechterhaltung der Verbindung mit den Landesherren und den Vertretern der ebenso betroffenen Oberlausitz und der schlesischen Lande, Beschickung von Tagungen und Beratungen über das gemeinsame Vorgehen gegen die Hussiten, verlangten den persönlichen Einsatz der Ratsherren, nicht zum wenigsten auch als Anführer der Dresdner Fähnlein, z. B. 1426, wo Paul Goideler und Meister Nicolaus Thirmann die Mannschaft in das kurfürstliche Lager bei Oberbobritzsch, südwestlich Freiberg, leiteten und wahrscheinlich auch in der verhängnisvollen Schlacht bei Aussig am 16. Juni desselben Jahres mit im Felde gestanden haben. Seit dem erfolglosen Zug gegen Prag im Oktober 1420 bis zum Friedensschluß des Kurfürsten mit den Hussiten am 23. August 1432 bei Friedstein wurden die Dresdner zu den Heerfahrten herangezogen. Ruhe trat auch dann nicht ein; noch 1438 mußten Dresdner Truppen an den Kämpfen um Tabor teilnehmen. Diese fast zwei Jahrzehnte hindurch währende Anspannung aller Kräfte kann nicht außer Acht gelassen werden bei Beurteilung der Verhältnisse, die das Stadtbuch im einzelnen verdeutlicht.

Daß die alles bewegende Frage des hussitischen Ketzertums auch in Dresden erörtert wurde, hätten die oben erwähnten verlorenen Akten genauer gezeigt; immerhin beweisen zwei knappe Rechnungsnotizen, daß der Rat auch nach Friedensschluß die Hussiten-Bewegung weiter beobachtet hat: Anfang Mai 1433 wurden "einem, der die acta concilii usgeschrieben hat", 18 gr gezahlt, und im Juni darauf weilte der Dresdner Kämmerer in Prag, also zur Zeit der Verhandlungen zwischen der Delegation des Basler Konzils mit den Hussitenführern auf dem böhmischen Landtag. Vor allem aber beweist der an das Stadtbuch angebundene Codex mit Reden vom Konzil und vom Landtag, daß es in Dresden - und wahrscheinlich gerade im Rat - Menschen gab, die tiefer in die geistigen Auseinandersetzungen ihrer Zeit eindringen wollten. Hier interessieren diese Zeugnisse besonders im Hinblick auf die Männer, die als Stadtschreiber an den Geschäften des Rates tätigen Anteil nahmen, während einige von ihnen später auch als Ratsherren an der Gestaltung der Geschicke der Stadt verantwortlich mitgearbeitet haben.

Zu erwähnen ist Thirmann, der begütert und auch als Grundbesitzer nachgewiesen war, der 1413 eine Schulordnung verfaßt hatte. Er war Rektor der Stadtschule und damit unmittelbarer Nachfolger des bekannten "Peter von Dresden" geworden, nachdem dieser um 1412 wegen Verbreitung wiclifitischer und hussitischer Irrlehren von Bischof Rudolf III. von Meißen mit seinen Schulgehilfen und einigen Schülern aus der Diöcese ausgewiesen war und sich wieder nach Prag begeben hatte. Aus der Berufung Thirmanns darf man schließen, daß er als konservativ gesinnt galt und als tatkräftig genug, die Schule wieder auf den rechten Weg zu bringen. Da er schon 1413 das Stadtschreiberamt übernahm, muß es ihm in kurzer Zeit gelungen sein, die rechte Lehre zu sichern und zuverlässige Schulgehilfen zu gewinnen. Die Leitung der Schule hat er wohl bis 1418 behalten.

Auf das Bild des tüchtigen, daher mehrfach mit schwierigen Aufgaben betrauten Mannes wirft eine Urkunde von 1439 allerdings Schatten: denn damals mußte seine Witwe einen Vergleich mit dem Rat schließen, um städtische Forderungen zu begleichen, die - ohne Rechnungslegung - aus Thirmanns Amtsführung als Kämmerer offenstanden; doch sind die Schwierigkeiten der Nachkriegsjahre gerade für einen Stadtkämmerer gewiß nicht gering gewesen; jedenfalls haben ihm seine Mitbürger lebenslänglich besonderes Vertrauen geschenkt, was sich auch in seiner häufigen Ernennung zum Vormund und zum Treuhänder zeigt. - von Elisabeth Boer "Das älteste Stadtbuch von Dresden 1404-1436" - Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte - 1963.

Churfürst August von Sachsen (1526-1586)

Wenn es gleich schwer ist eine so vielverzweigte Fürstenthätigkeit über einige allgemeine Gesichtspuncte zu bringen und beim nothwendigen Ineinandergreifen der Gegenstände selbst die allgemeinsten keine streng logische Scheidung zulassen, so springt doch eine doppelte Thätigkeit des Kurfürsten vorzugsweise in die Augen: die eines Gesetzgebers und Ordner seines Staates, und die des Staatswirthes; an Beides aber schließt sich an, was er für Künste und Wissenschaft that.

Das Geld selbst war ihm nicht Zweck sondern Mittel zum Zwecke, den wahren Reichthum sah der in der Blüthe des Landes, in dem Wohlstand der Unterthanen, nicht in der Truhe, sondern im circulirenden und werbenden Capital.

Er legte Wert auf drei Quellen: Benutzung des Grund- und Bodens (Land- und Forst-Wirthschaft, Bergbau, Viehzucht), auf Gewerbe und Industrie und auf den Handel und die mit diesen zusammenhängenden Institute. Für ihn gab es Staats-Wirthschaft und der übergeordnet National-Wirthschaft.

Ja, er erkannte auch, daß die materiellen Kräfte des Staates zu seiner Wohlfahrt nicht ausreichen, wenn nicht Bildung des Volkes im Allgemeinen und höhere durch Kunst und Wissenschaft gleichmäßig mit gepflegt werden. In diesem Sinne stand der Vereiniger der drei (späteren) Systeme über deren Gründern, weil weder Physiokrat, noch Mercantilist, noch der Anhänger des Industriesystems der Wissenschaft und Kunst eine ihr würdige Stellung anzuweisen wissen. - von C. W. Böttiger <Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen> - Zweiter Band - 1831

Vergrösserung des Stadtgebiets von Dresden

Nachdem am 1. Juli 1902 in das Stadtgebiet Dresden die 3 Dorfgemeinden Seidnitz, Räcknitz und Zschertnitz eingeflurt wurden, sind am 1. Januar 1903 weitere 9 Dörfer und zwar rechts der Elbe: Trachau, Mickten, Uebigau, Kaditz, und links der Elbe: Cottag, Löbtau, Wölfnitz, Nausslitz und Plauen einverleibt.

Das Stadtgebiet von Dresden enthielt am 1. Januar 1902 4486 ha; dasselbe am 1. Januar 1903 nunmehr 6730 ha, ist also genau um das 1 1/2 fache grösser geworden.

Nach dem Statistischen Jahrbuch Deutscher Städte 1902 ist Dresden hinsichtlich der Fläche nunmehr an die 6. Stelle, hinsichtlich der Einwohnerzahl an die 4. Stelle der Städte Deutschlands gekommen. Die 12 grössten Städte Deutschlands sind an Fläche: Köln 11.110 ha, Frankfurt a. M. 8.014 ha, Strassburg 7.829 ha, Hamburg 7.691 ha, München 7.545 ha, Dresden 6.730 ha, Mannheim 6.606 ha, Berlin 6.349 ha, Stettin 6.099 ha, Frankfurt a. O. 5.963 ha, Darmstadt 5.760 ha, Leipzig 5.706 ha.

Bei der am 1. Dezember 1900 stattgefundenen Volkszählung wurden in Dresden und derjenigen Umgebung, welche jetzt in den Stadtbezirk gezogen ist, 480.652 Menschen gezählt, während zum 1. Januar 1903, also für das jetzige Dresden auf 493.650 Menschen berechnet wird, von denen das Dorf Löbtau allein 38.957 Einwohler mitbrachte.

Die 12 grössten Städte Deutschlands hinsichtlich der Einwohner waren unter der Berücksichtigung der Einverleibungen von Dresden am 1. Dezember 1900: Berlin mit 1.888.848, Hamburg mit 705.738, München mit 499.932, Dresden mit 480.652, Leipzig mit 456.124, Breslau mit 422.709, Köln mit 392.592, Frankfurt a. M. mit 288.989, Nürnberg mit 261.081, Hannover mit 235.649, Magdeburg mit 229.667, Stettin mit 210.702 Einwohnern.

Das Arbeitsgebiet des Stadt-Vermessungsamtes ist durch die Masseneinverleibung ganz bedeutend erhöht. Als man vor 10 Jahren mit der Triangulation der Neuvermessung begang, wurden die Netze IV. Ordnung soweit ausgedehnt, dass noch 2 hintereinander liegende, an den Stadtbezirk angrenzende Dorfgemeinden in das Neuvermessungsgebiet eingezogen wurden; im Westen der Stadt hat man nun diese Grenze schon erreicht.

Das Vermessungsamt hat mit der Neubearbeitung der Pläne der nunmehr einverleibten Dorfgemeinden bereits im Anfange des Jahres 1901 begonnen und war imstande, schon vor der Einverleibung den städtischen Amtsstellen und dem Publikum vervielfältigte Pläne zur Verfügung zu stellen

1) Vervollständigung des Stadtplanes 1:1000, wodurch das gesamte Stadtgebiet nunmehr

aus 366 Einzelblättern besteht, von denen jedes Blatt 500 x 500 m Seitenlänge (50:50 cm

Papierfläche) hat, sowie

2) von jeder Dorfgemeinde einen Sonderplan im Massstab 1:5000, während

3) der im Massstab 1:5000 hergestellte Stadtplan auf 20 Blatt ausgedehnt wurde, von

denen jedes Blatt 2500 x 2500 Seitenlänge (50:50 cm Papierfläche) hat; ferner ward

4) der Stadtplan 1:10000 (Adressbuchplan) und

5) der Stadtplan 1:25000 (Generalstabskarte) auf die einverleibten Dörfer ausgedehnt.

Den städtischen Amtsstellen sind ausserdem von den einbezirkten Dörfern am Tage der Einverleibung vervielfältigte Pläne 1:5000 zur Verfügung gestellt, welche das in den Besitz der Stadtgemeinde übergehende Land angeben, sowohl hinsichtlich der nutzbringenden Grundstücke, als auch das gesamte Strassen-, Platz- und Wegeland. - Gerke.

<Zeitschrift für Vermessungswesen. Organ des Deutschen Geometervereins.>

Herausgeber: Dr. C. Reinhertz, Professor in Hannover, und C. Steppes, Obersteuerrat in

München. - 1903. Heft 5. Band XXXII. 1. März

Stadtgeschichte seit 1990

Für kapitalistische Bürger ist der Dresdner Ballungsraum nicht attraktiv. "Etwa 14 Prozent der Dresdner wohnen im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, der Rest zur Miete, Untermiete oder im Wohnheim" (Dresdner wohnen immer komfortabler - DNN vom 27. Juli 2006).

Denn auch in Dresden wohnen romantische "Selbstnutzer" im "städtischen Bezirk" auf dem Lande; die naturrechtliche Fiktion feudalistischer Staats- und Rechtswissenschaftler. Nach 1945 umgesetzt mit germanistischer" Bodenleihe" (1950) und "sozialistischem" Baugesetz (1960). Aufgrund der Altersstruktur oft nur mit zwei Personen auf mehr als 120 qm Wohnfläche - und der Garten kommt zu allem Überfluß auch noch hinzu.

"Das kann auf die Dauer nicht gut gehen", resümierte Dr. Albrecht Göschel, Soziologe, Institut für Urbanistik in Berlin, am 12. November 2005 auf dem Symposion "Leitsystem Weltanschauung: Brisante Lebensvisionen des 20. Jahrhunderts".

Dresden wird 1206 urkundlich zum ersten Mal erwähnt - weil sich stadtrechtliches Privatrecht entwickelt hatte. Diese stadtbürgerliche Tradition ist wieder aufzunehmen.

Durch Ideologien des 20. Jahrhunderts - und zwar stadt- und bürgerfeindliche - wurde verhindert, durch steuerliche Subventionen und direkte Fördermittel nach 1949 auch noch politisch gesteuert, stadtrechtliches Privatrecht weiter zu entwickeln.

Für die Bürger der Stadt Dresden, nicht für Konzerne wie GAGFAH GmbH, Essen, aus der preußischen Rheinprovinz. Dort gibt es kein Eigentum, nur Obereigentum von Staat und Kirche - Aristokraten = Wirtschaft und Theokraten = Kirche. Katholisches Mittelalter pur.

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