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Wer ist der Souverän?
Karl Theodor von Eheberg - Professor der Staatswissenschaft in Erlangen stellt 1908 in Finanzwissenschaft fest: ".... dass es sich bei dieser Disziplin um Staatswissenschaft, nicht um Wirtschaftswissenschaft handelt. Denn ein Staatsschatz ist nicht erforderlich."
"Die EU-Kommission kommt Bundeskanzlerin Angela Merkel nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins Spiegel im Sparkassenstreit überraschend weit entgegen. In einem vertraulichen Schreiben habe sie der Regierung drei Lösungsvorschläge angeboten. Der günstigsten Option zufolge könnte der umstrittene Paragraf 40 des Kreditwesengesetzes unverändert bleiben. Er regelt, dass Sparkassen "öffentlich-rechtlich" sein müssen. Die Regierung müsste nur sicherstellen, dass ein eventueller privater Erwerber der Berliner Sparkasse den Namen uneingeschränkt und zeitlich unbegrenzt verwenden dürfe." - Die EU lenkt im Sparkassenstreit ein - DNN vom 6. November 2006 - Wirtschaft)
§ 40 Kreditwesengesetz (KWG) = Kirchenrecht exceptio doli generalis
Sehr geehrter Herr .....,
den Medien ist zu entnehmen, dass sich bei § 40 KWG die "Gemeinnützigkeit" inzwischen in Wohlgefallen aufgelöst hat; übrig bleibt jetzt noch das "Öffentlich-rechtliche".
Die beigefügte Abschrift dokumentiert den Rechtsakt der SachsenLB (Sächs. VO - 1991). Das Stammkapital wurde seinerzeit dem laufenden Haushalt entnommen, das "stammt" weder von Reichen noch aus kriegerischen Reparationszahlungen.
Im 19. Jahrhundert entwickelte sich Aktienrecht als Oktroi-, Konzessions- oder Normativ- System. Sachsen hatte sich 1861 zunächst für das Konzessions-System entschieden.
Beim Oktroi-System wird die Rechtsstellung der Gesellschaft durch einen - vom Souverän speziell erlassenen - Rechtsakt geregelt, der regelmäßig auch Privilegien enthält. Wer war beim Rechtsakt der Errichtung der SachsenLB Souverän und hat Privilegien verteilt? König Kurt (Jurist), Prinz Georg (Jurist), Pseudo-Demokraten im Landtag, demokratisch-sozialistische Wähler? Ludwig Erhard (1950 Honorarprofessor für Rechts- und Staats-wissenschaft an der Universität Bonn)? Die angeblichen Vorstandsmitglieder Weiß und Fuchs werden von staatstreuen Staatsanwälten belästigt, weil sie angeblich gegen aktienrechtliche Vorschriften verstoßen haben. Das Königreich Sachsen war nach der Revolution von 1849 mit weit- und klarsichtigen Juristen gesegnet. Im Gegensatz zur heutigen juristischen Dekadenz!
Wenn BGH-Richter Tolksdorf im Fall Mannesmann davon ausgeht, dass Ackermann wie ein "Gutsverwalter" gehandelt hat, ist anzunehmen, dass für Tolksdorf § 70 AktG 1937 gültig ist (Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Betriebs und seiner Gesellschaft und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es fordern). Das Führerprinzip = im national-sozialistisch "gemeinen Betrieb".
Vom jetzigen Bundespräsidenten, dem ehemaligen Präsidenten des Sparkassen- und Giroverbandes, war zu erfahren, dass § 42 HGB 1985 durch das Bilanzrichtliniengesetz aufgehoben wurde. Damit war die Vermählung von (Aktien-)Privatrecht und öffentlichem (WestLB AG)Recht perfekt. Das christlich inspirierte und ständisch motivierte national-sozialistische Kreditwesengesetz hat im 21. Jahrhundert nichts zu suchen. Die Aufsicht ist zu re-formieren; der zu beaufsichtigende Inhalt und das gesamte juristische Personal.
Das geräuschlos in die Wege zu leiten, ist Aufgabe des Verwaltungsbeirates BaFin. Bei diesem Führungspersonal hat keiner über reale Demokratieverweigerung der Wähler die Nase zu rümpfen. Das Geschwafel über "gerechte Verteilung" ist pure Manipulation.
Am 08. November 2006 wurden mit dem vorstehendem Text angeschrieben:
Helmut Bauer, Direktor Bankenaufsicht, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), Postfach 1308, 53003 Bonn
Erich Schäfer, Verwaltungsbeirat (BaFin), Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37,
10117 Berlin
Dr. Uwe Gaumert, Bundesverband deutscher Banken e. V., Burgstraße 28, 10178 Berlin
Dr. Markus Rieß, BVI - Bundesverband Investment und Asset Management e. V., Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt / Main
Claus-Peter Müller, Sprecher des Vorstandes Commerzbank AG, 60261 Frankfurt / Main
Dr. Lothar Meyer, ERGO Versicherungsgruppe AG, Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf
Dr. Jörg von Fürstenwerth, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., Friedrichstraße 191, 10117 Berlin
Thomas Mirow, Staatssekretär, Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Dr. Friedrich Caspers, R + V Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden
Henning Rasche, Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V., Georgenstraße 21, 10117 Berlin
Peer Steinbrück, Bundesminister, Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Deutscher Grenzzaun hält Schweizer Banken ab
Michael Kunz, Bern, beginnt den letzten Zwischentitel Wegweisendes deutsches Recht wie folgt: "Für das Fidium-Verfahren in Deutschland und auch für die Situation der Schweizer Banken von eher grösserer praktischer Bedeutung dürfte die Prüfung der Rechtmässigkeit der BaFin-Massnahmen nach nationalem deutschem Recht sein. Dieser Aspekt stand auch in den bisherigen Entscheidungen der deutschen Gerichte im Vordergrund. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof zweifelte im Verfahren über den sofortigen Vollzug der BaFin-Massnahmen deren Rechtmässigkeit nach deutschem Recht sogar ganz offen an. Er hielt im Leitsatz zu seinem Beschluss über die aufschiebende Wirkung der BaFin-Massnahmen Folgendes fest: <Die Ansicht, der in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG enthaltende Erlaubnisvorbehalt erfasse auch solche gewerblichen Betätigungen im Bereich von Bankgeschäften und sonstigen Finanzdienstleistungen, die ohne verfestigte Form (Internet) einer Zweigniederlassung oder Hauptverwaltung im Inland ausgeübt werden, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Hintergrund dieser Kontroverse ist ein Vorshclag der BaFin zur Änderung von § 32 KWG, der im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes 2001 jedoch vom Gesetzgeber abgelehnt wurde. Der abgelehnte Vorschlag kam der heutigen Praxis der BaFin recht nahe.>"
Es ist anzuzweifeln, ob der ''"Erlaubsnisvorbehalt" der eigentliche Grund ist. Die BaFin ist der national-sozialistischen Doktrin des Drei-Säulen-Modells verpflichtet - das muss mit allen erlaubten und unerlaubten Mitteln verteidigt werden.
Es schadet sicherlich nicht, die deutsche Rechtsordnung in ihrer historischen Entwicklung zu kennen. Seit 1953 ist das wieder das Bürgerliche Gesetzbuch; das deutsche Handelsgesetzbuch ist seit 1900 Bestandteil desselben. Im Bundesjustizministerium weiß man das nicht - oder will man das noch immer nicht wissen. Warum sitzt ein Vertreter desselben im Verwaltungsbeirat der BaFin?
Chef der deutschen Bafin endgültig entlastet
Berlin, 24. Nov. (sda) Der Chef der deutschen Finanzmarktaufsicht (Bafin), Jochen Sanio, ist im Nachgang der Korruptionsaffäre in seiner Behörde endgültig entlastet worden. Das teilte der Vorsitzende des Bafin-Verwaltungsrates, Thomas Mirow, in Berlin mit. Die Entscheidung sei einstimmig gefällt worden. Der Verwaltungsrat hatte bereits Ende Semptember Sanio das Vertrauen ausgesprochen, die Entlastung aber aufgrund der noch laufenden Ermittlungen vertagt. Die Nachforschungen der Staatsanwaltschaft seien nun abgeschlossen, und es seien keine persönlichen Verfehlungen Sanios festgestellt worden, hiess es. Nach Angaben von Mirow gibt es auch keine Ermittlungsverfahren mehr gegen Mitarbeiter der Bafin-Führung. Sanio war unter Druck gekommen, weil ein ranghoher Bafin-Mitarbeiter mit Scheinrechnungen bei der Vergabe von IT-Aufträgen mehrere Millionen Euro veruntreut hatte. (NZZ vom 25. / 26. November 2006 - Seite 11 - Wirtschaft)
Podiumsdiskussion: "Wir wollen Bürgerbeteiligung" - Aber welche?
Am 09. November 2006 wurde Lars Rohwer MdL, CDU-Fraktion, Sächsischer Landtag, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, mit nachstehendem Text angeschrieben:
Sehr geehrter Herr Rohwer,
auf der gestrigen Podiumsdiskussion wurde von Ihnen die Demokratieverweigerung im Osten beklagt. Desweiteren ging es um "Informationen", die über die unterschiedlichsten Medien auszusuchen sind. Auf einen Aspekt mache ich aufmerksam, der bei der bisherigen Diskussion keine Rolle spielt, dass über "Demokratie" die Rechtsordnung nicht zu unterlaufen ist. Das gilt für 1919 und 2006. Das scheint aber nicht nur ein sächsisches oder deutsches Problem zu sein; in der Schweiz ist das ebenfalls anzutreffen.
In der NZZ vom 9. November 2006 wird folgender Leserbrief veröffentlicht: "Zum Wesen des Rechtsstaates gehört, dass keine Instanz oder Behörde willkürlich gegen einen Einwohner vorgehen kann. Wer ins Schweizer Bürgerrecht aufgenommen werden will, muss einer Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen, strengen Voraussetzungen genügen. Wer die Prüfung besteht, sollte in einem Rechtsstaat erwarten dürfen, dem Gesuch werde entsprochen. Das Bundesgericht war wohlberaten, als es 2003 die Einbürgerung als Akt der Rechtsanwendung definierte.
Ein Initiativkomitee will den Gemeinden das Recht zu einer politischen Entscheidung über Einbürgerungsgesuche zurückgeben mit dem Argument, das Volk sei souverän. Das bedeutet, dass die Gemeinde sich willkürlich über das Ergebnis aller Prüfungen, mit andern Worten: über gesetzliche Bestimmungen, soll hinwegsetzen können. .....
O süsse Wonne, andern Leuten, Zugezogenen <souverän> die Tür weisen, sie nach bestandener Prüfung ihrer Rechtschaffenheit ihren Stand minderen Rechts fühlen lassen zu dürfen. Die Ausübung der Macht nach Lust und Laune ist das Kennzeichen von Tyrannen und deren Schergen. Der Schutz der Freiheit, der Wall gegen Tyrannen, ist das Recht. Das Volk gilt als die beste Besatzung des Walles. Willkür des Volkes ist Sünde wider den Geist der Demokratie. Sie ist um nichts besser als die Willkür von Despoten." - Lust der Souveränität (Robert Schneebeli, Zürich)
Die Diskussion hat gezeigt, dass nicht nur die Fachleute zu befragen sind. Offiziell und inoffiziell wird zwischen Recht und Politik nicht (immer) differenziert. Die beigefügten Schreiben sind zu Ihrer Information bestimmt. Für ein Gespräch stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Sie interessiert sein, bitte ich um einen Termin.
Einführung in das Aktienrecht
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