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Zukunft > Stadtentwicklung am Wettiner Platz > Architektursommer-DD > Privatrecht Zukunft > Kulturleitbild "Bürgerliche Stadt" > Handel und Wandel > zukunftsfeld Sonderrecht 1919 / 1949
Stadtentwicklung Wettiner Platz von 1878 bis 1900Informationen: SLUB - Bilddatenbank - KARTENFORUM Sachsen - Ort: Dresden
1831 Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen VI. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen § 59 - Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staates unterworfen. VII. Von den Ständen - 1. Organisation der Ständeversammlung § 68 - Die zweite Kammer besteht aus (1) 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer; (2) 25 Abgeordneten der Städte; (3) 25 Abgeordneten des Bauernstandes, und (4) 5 Vertretern des Handels und Fabrikwesens 1861 Das Koeniglich Sächsische Gewerbegesetz vom 15. Oktober S. 74 - 5. Abth. Schlußbetrachtung und Würdigung des Prinzips der Gewerbefreiheit gegenüber den hauptsächlichsten praktischen Bedenken und Einwürfen gegen dasselbe. 1889 Das "bürgerliche" Stadthaus, "Geschoßtheilung" des Privateigentums, wurde von Juristen nach wie vor abgelehnt. - Die Kojengenossenschaft und das Geschoßeigentum von Johann Emil Kuntze, Leipzig - 1888. Das Genossenschaftsgesetz von 1889 favorisiert die friesische "Kojengenossenschaft" (Lebensbundprinzip als Wildentenjagd auf privilegiertem Areal). Reichsweit wurde nicht mehr über Kojengenossenschaft oder Stockwerkeigentum diskutiert. Für die "industrielle" Stadt proklamierten die führenden Architekten staatstreu Heimatarchitektur als "ländliche" Blockrandbebauung (dörflicher Spitzgiebel und einheitlicher Grundriss für die entwurzelten Arbeitnehmer). Daraus hervorgegangen ist das enteignete "solidarische Privateigentum" der Weimarer Verfassung. Ein Protagonist war Matthias Erzberger, katholischer Volksschullehrer, Interfraktioneller Ausschuss sowie Christlicher Solidarismus (1919) - von Erich Schairer, Journalist, Schriftenreihe Deutsche Gemeinwirtschaft (Hg.), Jena 1917-1920. 1900 § 3 Grundbuchordnung Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten. (3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist. 1969 § 55 - Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - (1) Erhält eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft, Gemeindeverband, Zusammenschluß von Gebietskörperschaften oder Gemeinde-verbänden oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 ist, vom Bund oder einem Land Zuschüsse, die dem Grund oder der Höhe nach gesetzlich begründet sind, oder ist eine Garantieverpflichtung des Bundes oder eines Landes gesetzlich begründet, so prüft der Rechnungshof des Bundes oder des Landes die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Person. Entsprechendes gilt, wenn die Prüfung mit Zustimmung eines Rechnungshofes in der Satzung vorgesehen ist. Andere Prüfungsrechte, die nach § 48 begründet werden, bleiben unberührt. 1991 Damit § 55 Haushaltsgrundsätzegesetz - Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Generalklausel), - der auf Artikel 140 - Recht der Religions- gemeinschaften - Grundgesetz zurückgreift, zur Erhebung von Zwangsbeiträgen über die Abgabenordnung angewandt werden konnte, wurde am 18. Dezember 1956 die Vereinssatzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages als Sonderrecht zum "Gesetz" erklärt (BGBl. I S. 920). Wirtschaftsminister der Länder erlangen unkontrolliert "Macht", mit Verordnungen beliebige Vorschriften einzuführen oder wegzulassen (Sächs. IHKG vom 18. November 1991; z. B. § 3 (2) Beiträge und Gebühren - oder § 4 (3) Rechnungslegung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handels-kammern unterliegt nicht der allgemeinen Prüfung durch den Landesrechnungshof; unterzeichnet: Dr. Kajo Schommer, Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit. In Vertretung. Dr. Rüdiger Thiele, Staatssekretär). 1949 Artikel 140 - Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Für das Grundstück Evangelische Kirchengemeinde gilt Sonderrecht als Privileg nach Artikel 140 GG Recht der Religionsgemeinschaften. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) sind Bestandteil des Grundgesetzes. Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1) (BGBl. III 100-1). zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863); aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - 10. Auflage. 1919 Artikel 137 - Deutsche Verfassung vom 11. 8. 1919 (RGBl. S. 1383) (1) Es besteht keine Staatskirche. Fachgerichtliche Selbstkorrektur
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