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Sonderrecht 1919 / 1949

 

Stadtentwicklung – Wettiner Platz von 1878 bis 1900

Informationen: SLUB - Bilddatenbank - KARTENFORUM Sachsen - Ort: Dresden


               

1878

 

 

 

 

Wettiner Straße:

Wettiner Straße

Staatseigentum

 

Wettiner Platz::

Staatseigentum

 

Grundstück Musikhochschule:

fast unbebaut

Staatseigentum

 

Grundstück ev. Kirche:

teils bebaut

Staatseigentum

 

Städtische Werke:

Gasbereitungswerk

Staatseigentum

 

anderes:

Privateigentum

 

 

 

 

1882

 

 

 

Wettiner Straße:

Wettiner Straße

 

 

Wettiner Platz::

 

 

Grundstück Musikhochschule:

unbebaut

 

 

Grundstück ev. Kirche:

teils (2) bebaut

 

 

Städtische Werke:

Gasbereitungswerk

 

 

anderes:

 

 

 

 

 

1885

 

 

 

 

Wettiner Straße:

Wettiner Straße

 

 

Wettiner Platz::

 

 

Grundstück Musikhochschule:

zwei kleine Gebäude

 

 

Grundstück ev. Kirche:

unbebaut

 

 

Städtische Werke:

Gasbereitungswerk

 

 

anderes:

 

 

 

 

 

1887

 

 

 

 

Wettiner Straße:

Wettiner Straße

 

 

Wettiner Platz::

 

 

Grundstück Musikhochschule:

Gymnasium/abger. Vorpl.

 

 

Grundstück ev. Kirche:

teils bebaut

 

 

Städtische Werke:

Gasbereitungswerk

 

 

anderes:

 

 

 

 

 

1891

 

 

 

 

Wettiner Straße:

Wettiner Straße

 

 

Wettiner Platz::

 

 

Grundstück Musikhochschule:

Gymnasium/abger. Vorpl.

 

 

Grundstück ev. Kirche:

leer

 

 

Städtische Werke:

Gasbereitungswerk

 

 

anderes:

Jahnstraße projektiert

 

1895

 

 

 

 

Wettiner Straße:

Wettiner Straße

 

 

Wettiner Platz::

 

 

Grundstück Musikhochschule:

Gymnasium/abger. Vorpl.

 

 

Grundstück ev. Kirche:

leer

 

 

Städtische Werke:

Städt. Gasbereitungsanst.

 

 

anderes:

Jahnstraße

Staatseigentum

 

 

 

 

1900

Wettiner Straße:

Wettiner Straße

 

 

Wettiner Platz::

Wettiner Platz

 

 

Grundstück Musikhochschule:

Gymnasium/abger. Vorpl.

 

 

Grundstück ev. Kirche:

St. Jakobi-Kirche

PRIVILEGIEN
(1919 / 1949)

 

Städtische Werke:

Gas- und Elektrizitätswerk

 

 

anderes:

Jahnstraße

 

 

1831

Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen

VI. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen

§ 59 - Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staates unterworfen.

VII. Von den Ständen - 1. Organisation der Ständeversammlung

§ 68 - Die zweite Kammer besteht aus

(1) 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer;

(2) 25 Abgeordneten der Städte;

(3) 25 Abgeordneten des Bauernstandes, und

(4)   5 Vertretern des Handels und Fabrikwesens

1861

Das Koeniglich Sächsische Gewerbegesetz vom 15. Oktober

S. 74 - 5. Abth. Schlußbetrachtung und Würdigung des Prinzips der Gewerbefreiheit gegenüber den hauptsächlichsten praktischen Bedenken und Einwürfen gegen dasselbe.

1889

Das "bürgerliche" Stadthaus, "Geschoßtheilung" des Privateigentums, wurde von Juristen nach wie vor abgelehnt. - Die Kojengenossenschaft und das Geschoßeigentum von Johann Emil Kuntze, Leipzig - 1888. Das Genossenschaftsgesetz von 1889 favorisiert die friesische "Kojengenossenschaft" (Lebensbundprinzip als Wildentenjagd auf privilegiertem Areal). Reichsweit wurde nicht mehr über Kojengenossenschaft oder Stockwerkeigentum diskutiert. Für die "industrielle" Stadt proklamierten die führenden Architekten staatstreu Heimatarchitektur als "ländliche" Blockrandbebauung (dörflicher Spitzgiebel und einheitlicher Grundriss für die entwurzelten Arbeitnehmer). Daraus hervorgegangen ist das enteignete "solidarische Privateigentum" der Weimarer Verfassung. Ein Protagonist war Matthias Erzberger, katholischer Volksschullehrer, Interfraktioneller Ausschuss sowie Christlicher Solidarismus (1919) - von Erich Schairer, Journalist, Schriftenreihe Deutsche Gemeinwirtschaft (Hg.), Jena 1917-1920.

1900

§ 3 Grundbuchordnung

Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

1969

§ 55 - Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts -
Haushaltshaltsgrundsätzegesetz. Vom 19. August 1969. (BGBl. I S. 1273)

(1) Erhält eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft, Gemeindeverband, Zusammenschluß von Gebietskörperschaften oder Gemeinde-verbänden oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 ist, vom Bund oder einem Land Zuschüsse, die dem Grund oder der Höhe nach gesetzlich begründet sind, oder ist eine Garantieverpflichtung des Bundes oder eines Landes gesetzlich begründet, so prüft der Rechnungshof des Bundes oder des Landes die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Person. Entsprechendes gilt, wenn die Prüfung mit Zustimmung eines Rechnungshofes in der Satzung vorgesehen ist. Andere Prüfungsrechte, die nach § 48 begründet werden, bleiben unberührt.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes oder des Landes § 53 entsprechend anzuwenden, soweit die Unternehmen nicht von der Rechnungsprüfung freigestellt sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und 3).

1991

Damit § 55 Haushaltsgrundsätzegesetz - Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Generalklausel), - der auf Artikel 140 - Recht der Religions- gemeinschaften - Grundgesetz zurückgreift, zur Erhebung von Zwangsbeiträgen über die Abgabenordnung angewandt werden konnte, wurde am 18. Dezember 1956 die Vereinssatzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages als Sonderrecht zum "Gesetz" erklärt (BGBl. I S. 920). Wirtschaftsminister der Länder erlangen unkontrolliert "Macht", mit Verordnungen beliebige Vorschriften einzuführen oder wegzulassen (Sächs. IHKG vom 18. November 1991; z. B. § 3 (2) Beiträge und Gebühren - oder § 4 (3) Rechnungslegung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handels-kammern unterliegt nicht der allgemeinen Prüfung durch den Landesrechnungshof; unterzeichnet: Dr. Kajo Schommer, Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit. In Vertretung. Dr. Rüdiger Thiele, Staatssekretär).

1949

Artikel 140 - Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

Für das Grundstück Evangelische Kirchengemeinde gilt Sonderrecht als Privileg nach Artikel 140 GG – Recht der Religionsgemeinschaften. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) sind Bestandteil des Grundgesetzes. Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1) (BGBl. III 100-1). zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863); aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - 10. Auflage.

1919

Artikel 137 - Deutsche Verfassung vom 11. 8. 1919 (RGBl. S. 1383)

(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Privilegien 1938

Fachgerichtliche Selbstkorrektur

 

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