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Monopol der Schornsteinfeger

Bei den 47. Bitburger Gesprächen (Veranstalter: Institut für Rechtspolitik Trier - FAZ vom 14. November 2006 - Wirtschaft - "Juristen warnen vor zuviel Staatseinfluß") stand das Thema "Eigentum und Eigenvorsorge" im Mittelpunkt. Rupert Scholz (CDU) kritisierte, dass in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die nun ihren Niederschlag in der geplanten Reform zum Versicherungsvertragsgesetz (VGG) finden, der Versicherungs-nehmer von vornherein als der schwächere Vertragspartner eingeschätzt werde und Versicherer deshalb mit stärkeren Restriktionen bedacht würden. Ziemlich stolz wies Bundesjustizministerin Zypries darauf hin: Das (Oktroi-)Gesetz von 1908 wird modifiziert.

So wie das Geschwafel über "gerechte Verteilung" Manipulation ist, ist auch der angeblich "schwächere Vertragspartner" pure Manipulation. Abweichen in Belanglosigkeiten dient bewußter Täuschung; denn noch immer ist die Vermählung von obligatorischem Privatrecht / Privatwirtschaft und öffentlichem Recht / Staatswirtschaft zu feiern.

1861 wurde über die Dresdner Feuer-Versicherungs- und sächsische Hypotheken-Versicherungs-Anstalt berichtet. Eine Hypothekenversicherung wurde abgelehnt: "Wer ein Haus baut, hat auch die Mittel, den Kredit zu bedienen" (Privateigentümer im Königreich). Mit Ausnahme von Sachsen war bis zur Kodifizierung des BGB obligatorisch, dass Landes-versicherungsanstalten für unbewegliche Sachen zuständig waren (Grundstück / Gebäude); Privatversicherungen für bewegliche (Pferdefuhrwerk). Das änderte sich mit dem Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. Vom 12. Mai 1901. RGBl. S. 139. Doch das Versicherungsvertragsgesetz vom 30. Mai 1908 RGBl. S. 263 räumte die vorherige Sonderstellung vom 25. August 1876 wieder ein. Am 1. Juli 1910 wurde das Gesetz über die Landes-Brandversicherungsanstalt für das Königreich Sachsen erlassen. Dadurch der wiederholten Staatsverschuldung Tür und Tor geöffnet.

"Entgegen kaufmännischen Grundsätzen bleiben Anstalten auch im Fall des Verzuges der Beitragsleistung langfristig mit ihrem Versicherungsschutz verpflichtet. Der Realkredit der Hypothekengläubiger wird von Amts wegen geschützt." ("Feuerversicherung" - 1930 - Autor unbekannt).

Abgeleitet aus dem Versicherungsvertragsgesetz von 1908 wurde am 1. Juli 1910 auch noch die Durchführungsverordnung für Bezirksschornsteinfegermeister erfunden (§ 120). Mit der Ausführung des Gesetzes das Ministerium des Inneren beauftragt (§ 121).

Die "gesellschaftlich relevanten Kräfte" des 19. Jahrhunderts sind noch immer unterwegs. Erstaunlicherweise gibt es unter ihnen eine beträchtliche Anzahl juristischer Vor-, Mit- und Nachdenker oder -läufer. Daher ist im 21. Jahrhundert die "bürgerliche" Frage zu stellen:

                        Welche Juristen warnen denn vor zuviel Staatseinfluß?

Mit Sicherheit keine Verfassungsrechtler. Die sind mit ihren klerikal / feudalen Methoden in einem funktionierenden Rechtsstaat überflüssig. Warum gibt es denn das Bürgerliche Gesetzbuch? Wenn "man" das nicht will, sollte "man" es abschaffen. Oder können Verfassungsrechtler - dank PISA - noch immer nicht richtig lesen? Und, womit beschäftigen sich eigentlich Juristen der privaten Versicherungsunternehmungen? Warum schlafen die seit dem 12. Mai 1901? Bei dem Staatseinfluß auch noch den Schlaf der Gerechten!

 

Die Französische Revolution 1789 - 1799

VIII. Das zweite Jahr

2. Dekrete betreffend die Kirche - Widerstand gegen die neue Kirchenordnung

Die "bürgerliche Verfassung des Klerus" datiert vom 12. Juli 1790. Die Diözesen wurden neu eingeteilt, Bischöfe und Priester wie die Beamten gewählt, die Bestätigung durch den Papst fiel fort.

Die Theorie des Gesellschaftsvertrags verbot die Existenz von Körperschaften, von juristischen Persönlichkeiten. Die geistlichen Körperschaften fielen also, wie die Gerichtsparlamente, Gemeindeverwaltungen und Provinzialversammlungen fielen. Die Mitglieder des Klerus wurden Staatsbeamte. Der Staat übernahm ihre Besoldung. Das Prinzip mochte richtig sein, die Durchführung war übereilt. ..... Sämtliche Geistliche wurden angehalten, die neuen Bestimmungen durch schriftlichen Eid anzuerkennen. Man beriet nicht mit den Klassen oder Körperschaften, die das Objekt der Gesetzgebung waren, man dekretierte: das ist der Haupteinwand, den man gegen die Revolution erheben muß. <Französische Revolution 1789 - 1799> von Otto Flake - 1932.

 

Reichsverwaltungsblatt 1936 - Band 57

Scheuner, Ulrich; Jurist; *24.12.1903 in Düsseldorf. 1933 Lehrstuhl für Staats- und Kirchenrecht in Jena. 1940 Lehrstuhl in Göttingen. 1941 NS-Kampfuniversität Straßburg. Mitarbeit Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften (Hausmann). Reichsverwaltungsblatt 1936, Band 57; Eigentum und Eigentumsbindung, S. 5; Die Gerichte und die Prüfung politischer Staats- und Verwaltungshandlungen, S. 437. Von 1947 bis 1949 war Scheuner beim Zentralbüro des Evangelischen Hilfswerks Stuttgart tätig. Ab 1950 als Staatsrechtler an der Universität Bonn. Ab 1954 Mitherausgeber des mehrbändigen Handbuchs Die Grundrechte. +25.02.1981 in Bonn. Zitiert aus: Personenlexikon. Wer war was vor und nach 1945? - von Ernst Klee - 2003.

 

Die Macht der Schornsteinfeger

Selbst wenn die EU es schafft, das Schornsteinfegermonopol zu kippen (FAZ vom 13. Oktober), hat sie nur die Spitze des Eisberges erwischt. Das Problem liegt dank moderner Technik im völlig sinnlosen Schornsteinfegergesetz (SchfG). Vom 15. September 1969. BGBL. I. S. 1634). Darin wird zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung eine Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt. Die drei Begriffe, die da erhalten werden sollen, findet man in keinem Lexikon, da sie sich selber widersprechen. Wenn Betriebssicherheit sicherer Betrieb bedeuten soll, müßte man unter Brandsicherheit sicheren Brand verstehen. Aus solchen unklaren Begriffen lassen sich keine technischen Anleitungen ableiten. Dementsprechend gibt es in der gesamten KÜO keine Vorschrift, die man heute noch logisch begründen könnte.

Allerdings ist nicht zu leugnen, daß die KÜO der modernen Technik angepaßt wurde mit Vorschriften wie: "Abgasanlagen, die durch Kehren nicht gereinigt werden können, sind auf andere Weise zu reinigen." Oder: "Abgasanlagen, Lüftungsanlagen und Abgaswege von Gasfeuerungsanlagen sind auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen." Wie aber prüft man eine im Gebrauch befindliche Anlage auf ihre Gebrauchsfähigkeit? Ganz einfach: durch äußere "Inaugenscheinnahme". Diesen Hokospokus hat der Eigentümer zu dulden, denn laut SchfG gilt: Das Grundrecht der Unverletztlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Da es den Schornsteinfegern an Begründungen für ihre Scheinarbeitsleistungen fehlt, stützt sich ihr Imperium auf diese Einschränkung des Grundgesetzes. Ein Grundeigentümer, der dem Schornsteinfeger den Zutritt verweigert, wird sofort mit Zwangs- und Bußgeld* belegt, ohne daß er nach seinen Gründen befragt wird. Man gibt ihm mit bürokratischem Geschick keine Chance zur Verteidigung, damit der Schornsteinfeger nicht in die Verlegenheit gerät, die Notwendigkeit seiner Arbeitsleistung begründen zu müssen. Denn "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit", wie es Artikel 13 GG für die Einschränkung verlangt, dient sie mit Sicherheit nicht.

Die Macht der Schornsteinfeger geht noch viel weiter. Egal, wo man sich beschwert, im Ministerium, beim Minister oder im Rahmen einer Petition, die Antwort scheint immer von der gleichen Stelle zu kommen und enthält eine Belehrung über das beanstandete SchfG und gleiche Antworten mit teilweise gleichen Formulierungen auf Fragen, die man gar nicht gestellt hat. Auch der Hinweis auf die bereits andererseits erteilten Belehrungen fehlt nicht. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn auch der frühere Bundesminister Clement nichts ausrichten konnte. Wenn jemand unter Gewaltandrohung ohne erkennbare Gegenleistung Gebühren eintreibt, so nannte man das früher Schutzgelderpressung. Auf Grund der Gesetzeslage ist das aber bei Schornsteinfegern staatlich sanktioniert. Darum sollte man auch für andere Handwerker noch weitere Gesetze schaffen, wie ein Elektrikergesetz mit einer Steckdosenüberprüfungsordnung, nach der in jedem Haushalt sämtliche Steckdosen überprüft werden müssen. Vielleicht läßt sich so die Arbeitslosigkeit bekämpfen. In unserer Demokratie kann man beliebig oft und beliebig viele Gesetze erlassen, aber ein einziges ersatzlos zu streichen, wie es beim Schornsteinfeger notwendig wäre, scheint nicht möglich zu sein. Vielleicht darum, weil niemand weiß, wie man so viele arbeitslose Schornsteinfeger alternativ einsetzen könnte. Leserbrief von Professor Dipl.-Ing. Heinz Wellhausen, Hildesheim (FAZ vom 15. November 2006)

*§ 55 - Haushaltsgrundsätzegesetz. Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273); unterzeichnet: Christsozialist F. J. Strauß

Gesetz über den lauteren Wettbewerb?

"..... Der Passus über Bestechung zwischen Firmen wanderte 1997 vom Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ins Strafgesetzbuch. Diese <Aufwertung> hat einigen Firmen die Augen geöffnet. Jedenfalls ergreifen immer mehr Massnahmen gegen Korruption - wobei sie oft erst aus Schaden klug geworden sind." - Bestechungsfälle rütteln deutsche Firmen auf (NZZ vom 9. / 10. Dezember 2006 - Wirtschaft).

Das war keine Aufwertung, sondern überfällige Differenzierung. Das Strafgesetz ist bei Privatwirtschaftssubjekten (Privatpersonen / Privatunternehmen) anzuwenden, nicht bei Organpersonen "öffentlicher" Betriebe à la Erhards unlauterem Wettbewerb von 1957. Dann ist das "öffentliche" Disziplinarrecht anzuwenden.

Für die Ableitung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Landesminister des Innern zuständig. Wenn diese das "bürgerliche" BGB kennen und sich gegenüber dem anmaßenden Zentralismus durchsetzen würden! Doch für die gibt es ja nur "Betriebe"; entweder demokratisch-sozialistische oder national-sozialistische. Das war 1919 - oder ist 2006 - der zivilisatorische Fortschritt als >Neue Weltordnung<.

Nachtrag vom 2. Januar 2009

Die 20.000 Schornsteinfeger in Deutschland müssten ihren schwarzen Anzug gegen einen grünen tauschen. Mit dem Inkrafttreten der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV 2009, Paragraph 26 b) übernimmt der einst rußgeschwärzte Saubermann die Aufgabe des Energieberaters im Wohnungssektor. .. <Ein Hauch von Klimapolizei> - FAZ vom 2.1.2009

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