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Zur Reform des Schul- und Kirchensteuerwesens (1807)

"Alle mit Feudal-Rechten vermischten Abgaben oder Renten sind abgeschafft" (Bulletin des lois, 4. Serie, Nro. 2338, Dekret vom 23. April 1807 (S. 670).  Eine ähnliche Entscheidung enthält das Staatsrathgutachten vom 1. bis 7 März 1808 (Bulletin des lois, 4. Serie, Nro. 3234) "hinsichtlich der Erbpachte, mit der Bestimmung, daß wenn die Frage der Lehnbarkeit bestritten wird, die Gerichte darüber zu entscheiden haben" (S. 671). Zitiert aus: Handbuch der gesammten Staats-Gesetzgebung über den christlichen Kultus und über die Verwaltung der Kirchen-Güter und Einkünfte in den Königl. Preuß. Provinzen am linken Rheinufer - Herausgegeben von F. P. Hermens, Königl. Preuß. Regierungssekretair. Erster Band - Aachen und Leipzig, Verlag von Jacob Anton Mayer (Brüssel bei J. A. Mayer und Somerhausen) - 1833.

 

Die Berichtigung der Grundsteuer im Königreich Sachsen (1857)

"Die Häusersteuer und die Steuer des productiven Grund und Bodens sind zu heterogene Elemente, um sie miteinander im Cataster festzuhalten; sie können wohl nebeneinander herlaufen, man wird dann aber es bald dem Einen, bald dem Andern erleichtern müssen. ..... Als Dresden eingeschätzt wurde, waren die Parterres des Dippoldiswalder Platzes einfache Wohnungen, jetzt finden wir dort überall Gewölbe und Verkaufsläden; um wie viel mögen da nicht die Erträge gestiegen, und in welches Mißverhältniß mögen deren Steuereinheiten nicht zu denen anderer Häuser, die keine derartige günstige Veränderung erlitten haben, getreten sein!" - Verfasser: anonym - Verlag J. W. Geibel, Chemnitz - 1857

 

Zur Reform des Schul- und Kirchensteuerwesens (1908)

Vortrag von Kurt Bernhard Blüher, Freiberg, gehalten am 11. Januar 1908 zu Dresden auf der ersten allgemeinen Bürgermeister-Vereinigung

Als auf dem vorletzten Landtage den Ständen der Entwurf eines Gemeindesteuergesetzes vorgelegt wurde, stellte die II. Kammer in ihrem, den Entwurf ablehnenden Beschlusse vom 5. Mai 1904 die Forderung auf, daß der bei dem nächsten Landtage einzubringende neue Gesetzentwurf sich auf das Steuerwesen nicht nur der politischen, sondern auch der Schul- und Kirchengemeinden beziehen solle, und der Herr Minister des Innern trat diesem Verlangen nicht entgegen; wenn er auch glaubte, daß eine Neuordnung des Schulsteuer- und Kirchensteuerwesens in einem besonderen, nur mit dem Gemeindesteuergesetze gleichzeitig zu behandelnden Gesetzentwurfe erledigt werden müsse. (S. 1)

Schulsteuer- und Kirchensteuerwesen sollen sich an das System der politischen Gemeindesteuer nur anlehnen (S. 2).

Richtigerweise würde man hier zunächst die Entscheidung für das politische Gemeindesteuerwesen abwarten und die getroffene Lösung für das Kirchen- und Schulsteuersystem übernehmen; das kann die Regierung bei ihrem jetzigen Vorgehen nicht. Sie muß daher entweder diese Fragen jetzt im voraus entscheiden unbekümmert darum, wie seinerzeit die Gemeindesteuerreform ausfallen wird, ober aber sie entzieht sich der Entscheidung, um nicht der politischen Gemeindesteuerreform vorzugreifen, und kommt dabei zu Inkonsequenzen. (S. 3)

Bei der Gemeindesteuerreform wird man wahrscheinlich, anlehnend an das preußische Vorbild des Kommunalabgabengesetzes die für die staatliche Einkommensteuer ergebenden Rechtsmittelentscheidungen ohne weiteres für die kommunale Einkommensteuer gelten lassen. (S. 4)

Der Dresdner Gemeindetag hatte ferner die Bitte ausgesprochen, vor der Reform des Schul- und Kirchensteuerwesens den Gemeinden eine Stellungnahme zu den von der Regierung beabsichtigten Reform zu ermöglichen. Eine solche Anhörung ist nicht erfolgt. Es darf daher die Gelegenheit genutzt werden, um die Wünsche der Gemeinden zu den jetzigen Entwürfen vorzubringen:

4. Engster Anschluß an die politische Gemeindebesteuerung. (S. 5)

Zu 4. Der Anschluß an die politische Gemeindebesteuerung sollte noch wesentlich mehr durchgeführt werden, als die Entwürfe dies tun. Unter Bezugnahme auf das bereits oben Angeführte ist auf diesem Gebiete, daß sich mit wirklichem Erfolg erst an der Hand des Entwurfs für die Gemeinebesteuerung besprechen lassen lassen wird, schon heute folgendes als wünschenswert zu bezeichnen. Die zum Teil weitgehenden Befreiungen sollten, weniger im Interesse des erhöhten Steuereingangs, als vielmehr der einfacheren Handhabung und um des Gerechtigkeitsgefühls willen, beseitigt oder wenigstens wesentlich beschränkt werden (S. 6)

Was den Einfluß der politischen Gemeindesteuervertretung anbelangt, so sollen nach den Entwürfen

3. Die Befugnis der politischen Gemeindevertretung, sich über die Höhe der jeweiligen Ausschreibung der Kirchensteuer zu äußern (§ 2 des sog. Publikationsgesetzes vom 30. März 1868), soll wegfallen. Auf diesem Gebiete wurde schon der jetzige Rechtszustand als ungenügend empfunden und der Wunsch ausgesprochen, die Steuerzahler wirksamer gegen Überlastung mit kirchlichen Steuern, namentlich bei Kirchen- und anderen Bauten, zu schützen. Die sehr bedeutsamen Gesichtspunkte, die für eine ausschlaggebende Stellung des Staates oder der politischen Gemeinde hier in Betracht kommen, sind in Preußen von der Regierung bei der Einbringung des Kirchensteuerreformgesetzes sehr wirksam dargestellt worden. Es heißt dort (Drucksachen des Preußischen Herrenhauses, Session 1904, Nr. 104, S. 11): "Sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen materiellen Mittel auch auf dem Wege der Besteuerung ihrer Mitglieder beschaffen zu können, ist nun für die Kirchengemeinden unleugbar eine Lebensbedingung, welche ihr vom Staate nicht verkümmert werden darf. Da aber die Mitglieder der Kirchengemeinden zugleich Bürger des Staates sind, von deren geringerer oder größerer Leistungsfähigkeit die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben und damit die Art und Weise seiner eigenen Existenz abhängt, kann die Ausübung seines Rechtes zur Regelung der kirchlichen Steuerbefugnisse nicht lediglich durch die Rücksichtnahme auf die kirchlichen Interessen bestimmt, sondern muß wesentlich durch die Pflicht gegen sich selbst und gegen seine Bürger beeinflußt werden, deren Leistungsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen auch vor nur vorübergehender Beeinträchtigung zu schützen. Diese Pflicht wird zu einer besonderen bedeutungsvollen dann, wenn nämlich der Staat den Kirchengemeinden seine Vollziehungsgewalt zwecks zwangsweiser Beitreibung der Kirchensteuer zur Verfügung stellen und sonach die Mitveranwortung für die Handhabung des kirchlichen Steuerrechts übernehmen soll."

Es möchte daher künftig in letzter Instanz eine Staatsbehörde entscheiden. Denn auch der Staat hat ein sehr erhebliches Interesse daran, daß die Kirchensteuern nicht ohne Not gesteigert werden. ( S. 7 und 8)

Der zwischen diesen Einnahmen und den Ausgaben immer weiter klaffende Spalt kann zwar von Zeit zu Zeit durch neue Steuern und neue Gebühren ausgefüllt werden; aber in der Hauptsache müssen hier die Erträgnisse der städtischen Betriebe (Sparkasse, Gasanstalt, Wasserwerk, Elektrizitätswerk, Straßenbahn usw.) in die Bresche geworfen werden, daneben neuerdings mitunter auch die Früchte einer weitschauenden kommunalen Bodenpolitik. Die kleineren Gemeinden sind meist von den Überschüssen ihrer Sparkassen, die größeren mehr von den Erträgnissen der Gas- und anderen Werke abhängig. (S. 12)

 

Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Sachsen

Der Ortskirchensteuerbeschluss 2004 ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG) vom 14.02.2002 (SächsGVBl. S. 82, BStBlI S. 487) staatsaufsichtlich anerkannt.

Dresden, 26. April 2004
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Desden-Meißen

Hinweis auf Staatsaufsicht fehlt

 

§ 3 Grundbuchordnung / Bestandteil Bürgerliches Gesetzbuch (1900)

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

 

Grundsteuergesetz (1973)

Vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1790)

Abschnitt I - Steuerpflicht

§ 1
 Heberecht

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

§ 2
 Steuergegenstand

Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

  1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 33, § 48a und § 51a des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

  2. die Grundstücke (§ 68, § 70 des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

§ 3
 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

(1) Von der Grundsteuer sind befreit

  1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird;

  2. Grundbesitz der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;

  3. Grundbesitz, der von

  1. einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,

  2. einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird;

  1. Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;

  2. Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden;

  3. Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 01.01.1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 01.01.1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die § 5 und § 6 sind insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein.

(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.

(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.

§ 5 - Körperschaftssteuergesetz - Befreiungen

 

Rechtsprechung Bundesrepublik

BVerwG-Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - BStBl. II S. 870

Aus der Unrentierlichkeit und selbst der Ertragslosigkeit eines Grundstücks allein läßt sich eine zur Rechtfertigung eines Billigkeitserlasses geeignete sachliche unbillige Härte nicht herleiten (vgl. Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 53.81 - BVerwGE 65, 355 <358>). Das folgt aus dem Wesen der Grundsteuer als einer vom Ertrag unabhängigen Objektsteuer (vgl. im einzelnen u. a. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 f.)

Karlsruhe bestätigt Grundsteuer (DNN vom 8. Juli 2006)

Hauseigentümer müssen auch künftig für ihr selbst genutztes Eigenheim Grundsteuer zahlen. .....  Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde zweier Immobilienbesitzer gegen die Steuer abgewiesen. ..... Nach Ansicht der Beschwerdeführer verletzt die Besteuerung des Eigenheims die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie könne auch nicht als "Sollertragssteuer" gerechtfertigt werden, weil diese zumindest theoretisch die Erzielung von Einkommen durch die Immobilie voraussetze - was aber beim selbst genutzten Wohneigentum nicht der Fall sei. - 1 BvR Az.: 1644/05 - Beschluss vom 21. Juni 2006

 

Zur Reform des Kirchensteuerwesens (1919)

Verfassungsrichter beziehen sich auf das Grundgesetz (1949), das sich auf die <Neue Weltordnung> bezieht - die Verfassung von 1919. Das war die Vermählung demokratisch-sozialistischer mit demokratisch-kapitalistischer Ideologie. Gesellschaftssozialismus durch die ständisch-demokratische Kombination von obligatorischem Kirchenrecht und öffentlicher Abgabenordnung; wie für alle privilegierten Korporationen, die 1815 wieder zu Körperschaften, zu juristischen Persönlichkeiten erklärt worden waren.

 

Feudalistisch-aristokratische Demokratie

"Die nachhaltigste Folge der Verschmelzung der Kirche mit dem Autokratismus der Gottheit war die feudalistische Gesellschaftsordung, die gegen 500 aufkam und zum Teil bis ins zwanzigste Jahrhundert reichte - das Ständesystem, das auf dem Gedanken beruht, daß jeder an dem von Gott gewollten und angewiesenen Platz steht. Die römische Kirche blieb feudalistisch-aristokratisch bis in die 1830er Jahre: damals begann ihr klarzuwerden, daß die Zukunft der Demokratie gehörte, sie fing an, sich umzustellen.

Solange das Recht nicht der Beaufsichtigung, der Kritik untersteht, hat der Rechtsstaat noch nicht begonnen, der ausspricht, daß es keine Ausnahme oder Bevorzugungen geben darf." - <Der letzte Gott - Das Ende des theologischen Denkens> von Otto Flake - 1961.

 

Magdeburg wird Bischofssitz der Kirche Mitteldeutschlands

epd. ..... Der Zusammenschluß der beiden Kirchen (Thüringen / Sachsen) auf der Grundlage einer neuen Kirchenverfassung ist abhängig von der Zustimmung der beiden Kirchenparlamente, die darüber spätestens im Frühjahr 2008 entscheiden sollen. Die beiden Kirchen gehören mit jeweils rund 500.000 Mitgliedern zu den kleineren evangelischen Landeskirchen in Deutschland." - (DNN vom 23. Oktober 2006 - Sachsen)

Freistaat Sachsen Einwohner 30. Juni 2006 (Internet)  4.261.896    = 100    % 

Freistaat Sachsen Katholiken                                     ca. 147.000      =     3,5 %

Freistaat Sachsen Protestanten                                 ca. 500.000     =   11,7 %

 

"Verordnetes" Gemeinwohl? - Steuerlich begünstigte Gemeinnützigkeit?

Es ist an der Zeit, das Wohl der >bürgerlichen< Allgemeinheit in den Vordergrund zu stellen und die Verteidigung von Partikularinteressen aufzugeben. Selbst wenn von der privilegierten Dachorganisiation >Kirchen, Klöster, Schulen< der Entzug der Befreiungen als >materialistisches Denken< diffamiert wird. Erforderlich ist, über das Sächsische Staatsministerium des Innern das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 19. Juli 1900 in Kraft zu setzen, damit politische Staats- und Verwaltungshandlungen von unabhängigen Richtern überprüft werden können - wie das bis 1914 der Fall war.

 

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