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Zukunft > Die deutsche Krankheit . Vergangenheit und Gegenwart

 

IV. Der Gang der Gesetzgebungsarbeiten

3. Die öffentliche Diskussion um den I. Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches (1887)

Otto von Gierke (1841-1921), Rechtshistoriker, kritisierte den Entwurf vom Standpunkt seines Ideals eines "Deutschen Rechts" her (Deutsches Privatrecht - 1895). In der Form hätte er sicher eine Art Rechtskatechismus gewünscht. In der Sache stellte er eine Reihe von rechtspolitischen Forderungen auf, z. B. forderte er einen allgemeinen Teil des Korporationsrechts, einen besseren Schutz der immatriellen Persönlichkeitsrechte, eine Berücksichtigung der ständischen Unterschiede, der Einheit des Grundbesitzes, wie des deutschen Hauses und der ehelichen Muntgewalt im Familien- und Eherecht, bekämpfte die Mobilisierung der Rechte an Grundstücken und die mangelnde soziale Einstellung des Entwurfs, insbesondere die unpersönliche Auffassung des Dienstvertrages. Im ganzen verknüpfte er in seiner Kritik - rückblickend betrachtet - in eigenartiger Weise fortschrittliche und stark sozial-konservative Forderungen, die er alle aus der gemeinsamen Quelle des deutschen Rechts ableitete. - von Helmut Coing (1912-2000), Rechtshistoriker, Staudinger BGB - 12. Auflage - Einleitung - 1978.

 

Der deutsche Rechtsstand - 1928

Die älteste ständische Gründung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, der im Jahr 1928 im Auftrag des Führers vom jetzigen Reichsminister Dr. Hans Frank gegründet worden ist. Der NS-Juristenbund war von Anfang an eine Kampftruppe der Partei, die es sich zur Aufgabe gesetzt hat, dem Volke ein nationalsozialistisches Recht zu erkämpfen. Die materiellen Interessen der Bundesmitglieder konnten bei einer NS-Organisation in der Kampfzeit keinen Raum gewinnen. So ist es erklärlich, daß zuerst die Aktivisten, die Vorkämpfer einer neuen Idee, sich in diesem Bund sammelten, eine geistige Aufgabe zum Ziel erhoben und sich in leidenschaftlicher Hingabe auf ihrem Berufsgebiet für das Volk und für den nationalsozialistischen Volksgenossen einsetzten. Während frühere Stände sich als Organisationen darstellten, die gewisse materielle und politische Vorrechte verteidigten und vor allen Dingen die soziale Stellung der Standesangehörigen schützen sollten, zeigt sich hier ein ganz neues ständisches Prinzip, das den Dienst an der Idee - d. .h. auf nationalsozialistisch: Dienst am Volk - auf allen Gebieten des Rechtes zum Ausgangspunkt machte.

Um dem deutschen Volk das deutsche Recht zu schaffen, war es notwendig, sich über die wesentlichen Grundbegriffe eines neuen Rechts bewußt zu werden. Recht bedeutet für den Nationalsozialisten nicht mehr die Summe aller Normen und Verordnungen und eine von Menschen erdachte und damit abstrakte äußere Ordnung des Zusammenlebens, sondern eine aus der Notwendigkeit der Beachtung völkischer und rassischer Lebensgesetze erwachsene natürliche Ordnung des Lebens. Aus dieser Auffassung vom Recht ergab sich, daß nunmehr zum NS-Juristenbund und zur Deutschen Rechtsfront nicht nur die Juristen im eigentlichen Sinne gehören, sondern alle diejenigen Berufsgruppen, die im Dienst der Ordnungs- und Rechtswahrung für das deutsche Volk stehen. So wurden alle Berufe, die in der Verwaltung, in der eigentlichen Rechtspflege oder in der Wirtschaft als typische Ordnungs- und Rechtswahrer tätig waren, in den NS-Juristenbund aufgenommen. Es entstand ein Zusammenschluß von geistigen Berufen, die sich in dem Bewußtsein trafen, daß nur der neue Rechtswahrergedanke ihnen die notwendige Sinngebung für eine nationalsozialistische Berufs- und Lebensarbeit geben konnte. Zum Richter und Rechtsanwalt trat der Rechtspfleger, der Verwaltungsbeamte, der Volkswirt und der Wirtschaftstreuhänder. Sie alle sind Rechtswahrer der Volksgemeinschaft in den entsprechenden Sachbereichen des völkischen Lebens. Wenn auch die Tätigkeitsgebiete verschieden sind und die Arbeit in jedem Beruf seine Besonderheiten hat, alle diese Rechtsberufe eint der Gedanke und die Aufgabe des Rechtswahrertums. Und damit ist auch die Grundlage eines wirklichen Lebens- und Leistungsstandes gegeben. Der deutsche Rechtsstand ist der Ausdruck und die Organisationsform einer nationalsozialistischen Ideen- und Leistungsgemeinschaft auf dem Gebiete des Rechtes. In der im Dezember 1933 stattgefundenen Proklamation des deutschen Rechtsstandes sagte der Reichsjuristenführer Dr. Frank:

     "Der deutsche Rechtsstand umfaßt alle Arbeiter am Recht,

deren charakteristische Funktionen in der Betreuung und Durch- setzung des Rechtes in allen Lebensbereichen des deutschen Vol- kes liegen, ohne daß ein irgendwie gearteter sozialer Wertungs- unterschied anerkannt werden kann. Der deutsche Rechtsstand

hat die Aufgabe, die Eingliederung des einzelnen Volksgenossen

in den Staat, die Beziehungen der deutschen Volksgenossen unter- einander sowie die Verbindung der Lebens- und Arbeitsorganis- men des nationalsozialistischen Lebenskörpers auf den Boden des Rechts zu stellen und zu bewahren."

Der Formalismus des alten Rechtes und seine Anwendung wird entscheidend dadurch gebrochen, daß den in dem neuen deutschen Rechtsstand zusammengeschlossenen Standesgenossen ein neuer Arbeits- und Berufshinhalt gegeben wurde. Kein Gesetz und keine Verordnung vermag die innere Lebensrichtung eines Volkes auf die Dauer zu verändern, wenn nicht der geschlossene Lebenswille der Volksgenossen die tragende Kraft bei einem Neuaufbau ihrer Volksgemeinschaft und des Staates ist. Die entscheidende Lebensbeeinflussung eines Volkskörpers geht davon aus, ob der Volksgenosse zu ihrem Träger wird. Aus dieser Erkenntnis heraus ist gerade die Bedeutung des neuen Rechtsstandes so groß, weil hier geistige und seelische Umstellungen innerhalb einer Gemeinschaft vor sich gehen, die für die sachliche Betreuung in den Aufgabenbereichen der Justiz, der Verwaltung und der Wirtschaft von ausschlaggebender Bedeutung sein werden. Die geheimen und mächtigen Kräfte, die im Wirken und Wesen einer Gemeinschaft liegen, sind durch den kühnen Wurf einer neuen ständischen Zielsetzung in Bewegung geraten und werden in den nächsten Jahren und Jahrzehnten als geistiges Schöpfertum und reale Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen. Aber auch dieser deutsche Rechtsstand ist nur ein Glied im Lebenskörper unserer Nation, das auf den Gebieten der Rechts- und Ordnungswahrung seine besonderen Aufgaben hat. Erst die Gemeinschaft aller notwendigen ständischen Organisationen, deren verständnisvolle Zusammenarbeit und kraftvolle Zielsetzung durch die Staatsführung wird die Lebensform des deutschen Volkes für die Dauer auf eine gesunde Grundlage stellen.

Die Überwindung des alten Juristentyps ist die Voraussetzung dafür, daß der neue deutsche Rechtswahrer entsteht. Diese Umwandlung ist ein innerer Prozeß und muß in jedem Standesgenossen des Rechtsstandes ausgetragen werden. Das Leben des Volkes fordert gebieterisch, daß diese geistige Auseinandersetzung vorwärts getrieben wird. Mit dem alten Juristentyp können wir nicht den nationalsozialistischen Staat als die Lebensform der Volksgemeinschaft errichten. Neue Kräfte sind im Werden und sie wachsen im Dienst an der Idee der Arbeit für das Volk. Rechtswahrer sein ist eine Verpflichtung besonderer Art und belastet uns mit der ungeheuren Verantwortung um die dauerhafte Gestaltung von Lebensformen, die mehr sind als äußere Zweckmäßigkeits-regeln. Die Verantwortung für diese Aufgabe ist ein besonderer Bestandteil des Bewußtseins des neuen Rechtswahrertyps.

Die Wertmaßstäbe für den neuen Rechtsstandliegen aber nicht in einer besonderen Hervorhebung vor den übrigen Volksgenossen, oder in einer Überbetonung geistiger Funktionen, sondern wie bei allen anderen Ständen in der Art der Dienstleistung für das Volk. Keine besondere Berufs- oder Standesehre kann die allgemeine Arbeitsehre der deutschen Nation ausschalten, die den wesentlichen Wert unseres Volkslebens darstellt.

Erst aus der Unterordnung der Berufs- und Standesehre unter die allgemeine Arbeitsehre, die für jeden deutschen Menschen die gleiche ist, ergibt sich die Stellung des Rechtsstandes in der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft. - von Dr. Otto Mönckmeier, Reichsfachgruppenleiter "Wirtschaftsrechtler" - Zeitschrift "Deutsches Recht" - Deutsche Rechts- und Wirtschaftswissenschaft Verlags-Ges.m.b.H. - Heft 3/35

 

Lange, Heinrich, Jurist.

*25.3.1900 Leipzig. 1929 Privatdozent in Leipzig, 1934 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht in Breslau. 1935: Nationalsozialismus und bürgerliches Recht in: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung (Autor). 1939 Lehrstuhl in München. Mitarbeit Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften (Hausmann). 1937-1942 Vorsitzender und Herausgeber der Denkschriften des Erbrechtsausschusses der von Hans Frank gegründeten Akademie für Deutsches Recht. 1951 Lehrstuhl in Saarbrücken, 1953 in Würzburg. +17.9.1977 Starnberg; zitiert aus: Personenlexikon - Wer war was vor und nach 1945 - von Ernst Klee - 2003

 

Eigentum und Enteignung

von Werner Weber und Franz Wieacker - Rezension von Professor Ulrich Scheuner, Jena; zitiert aus: Der deutsche Staat d. Gegenwart; herg. von Prof. C. Schmitt, Heft 19 - 1935.

Scheuner, Ulrich; Jurist - Junggeselle; * 24.12.1903 in Düsseldorf. 1933 Lehrstuhl für Staats- und Kirchenrecht in Jena. 1940 Lehrstuhl in Göttingen. 1941 NS-Kampfuniversität Straßburg. Mitarbeit Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften (Hausmann). Eigentum und Eigentumsbindung – S. 5; Die Gerichte und die Prüfung politischer Staats- und Verwaltungshandlungen – S. 437; Reichsverwaltungsblatt 1936, Band 57. Von 1947 bis 1949 beim Zentralbüro des Evangelischen Hilfswerks Stuttgart tätig. Ab 1950 als Staatsrechtler an der Universität Bonn. 1954 Mitherausgeber des mehrbändigen Handbuchs Die Grundrechte. + 25.02.1981 in Bonn. Zitiert aus: Personenlexikon - von Ernst Klee - 2003.

 

"1937 konnte der erst 28jährige Franz Wieacker als außerordentlicher Professor gewonnen werden, 1939 wurde er zum ordentlichen Professor ernannt (bis 1944). Er zählt zu den bedeutendsten Romanisten unseres Jahrhunderts. Seine "Privatrechtsgeschichte der Neuzeit " aus dem Jahre 1952 (2. Aufl. 1967) hat nichts an Aktualität eingebüßt." - von Bernd-Rüdiger Kern, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig, aus: Sächsische Justizgeschichte - Leipzig - Stadt der Rechtsprechung - Prozesse, Personen, Gebäude - Schriftenreihe des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Band 3 - 1994.

Hans Huber, Universität Bern, zitiert 1958 in Staat und Verbände - Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart – Fußnote 15) "Auf Verquickung des Wachstums der Verbände mit den tiefgreifenden Strukturwandlungen der Gesellschaft macht Ulrich Scheuner in seinem Referat >Der Staat und die Verbände< 1957 aufmerksam."

"Was sich bewährt hat, wurde übernommen", Franz Wieacker – Rechtshistoriker; Vertreter der reaktionären Rechtsauffassung aus >Zur Methode der Rechtsgeschichte< von Uwe Wesel – Rechtshistoriker; Vertreter der sozialistischen Rechtsauffassung (20. Deutscher Rechtshistorikertag in Tübingen 1974).

"Wieacker aber hatte eine zusätzliche, selten anzutreffende Gabe. Er liebte seinen Gegenstand: das Recht und die Römer." - >Er teilte den Strom . Zweiter Band von Franz Wieackers <<Römische Rechtsgeschichte>> ist postum erschienen< - von Marie-Theres Fögen, geboren in Lüdenscheid / NRW; seit 2001 Direktorin am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main (NZZ vom 2. Oktober 2006 - Neue Sachbücher - Herbst 2006)

Wieacker, Franz. Jurist. * 5.8.1908 Stargard in Pommern als Sohn eines Richters. 1933 Privatdozent an der Universität Freiburg, 1936 Vertretungsdozent der bedingungslos nationalsozialistischen Stoßtruppfakultät Kiel, 1937 ao. Professor in Leipzig. Laut Axmann (S. 156+160) Verbindung zur HJ, ab 1937 Mitarbeit im Ausschuß für Jugendstrafrecht der von Hans Frank gegründeten Akademie für Deutsches Recht, Leiter des Untersuchungs-ausschußes Jugendpflegerecht ebenda. 1939 Ordinarius in Leipzig. Mitarbeit riegseinsatz der Geisteswissenschaften (Hausmann ). 1948 bis 1973 Lehrstuhl der Universität Freiburg. +17.2.1994 in Göttingen. Zitiert aus: Personenlexikon - von Ernst Klee - 2003.

Lt. Teilnehmerliste Recht und Ethik im 19. Jahrhundert von 1969 - Arbeitsgemeinschaft auf Anregung der Thyssen-Stiftung in Köln (Beirat Karl Maria Hettlage, Jurist) - war Franz Wieacker 1967 am Institut für Römisches und Gemeines Recht an der Universität Göttingen tätig.

 

Besitz ist nicht gleich Eigentum

Eigentum und Besitz sind nicht dasselbe - auf dieser Grundthese beruht die Theorie der Eigentumsökonomie von Heinsohn und Steiger. Eigentum und Besitz seien zwei verschiedene Seiten der Güter. Während der Besitz nur durch Regeln definiert sei, beruhe das Eigentum auf Rechten. Besitz sei nur nutzbar, Eigentum dagegen belastbar. Heinsohn und Steiger monieren, dass diese Unterscheidungen weder in der klassischen noch der neo-klassischen noch der Institutionen-Ökonomie gemacht und die Begriffe auch verwechselt würden. Nicht der Tausch von Gütern, sondern von Tätigkeiten, die aus dem Eigentum hervorgehen, generierten Zinsen und Geld. Die Preise entsprechen nicht dem Wert von Gütern, sondern werden über den Markt bestimmt.  Anders als in der klassischen Ökonomie seien die Zinsen, die aus der Belastung von Vermögen hervorgehen, die Ursache von Profit. Ohne Eigentum sei kein Wirtschaften möglich; die Eigentumsprämie, Zins und Geld seien Grundlage des Wirtschaftens.

Das vorliegende Buch ist eine erweitere Fassung von <Eigentum, Zins und Geld> derselben Autoren, die den in der intensiven akademischen Diskussion geäusserten Einwänden und Kritiken Rechnung trägt. Die Abhandlung macht über weite Strecken einen recht abstrakten Eindruck, und ohne genaue (Neu-) Definitionen von Begriffen wäre die Theorie nicht möglich. Ob die Eigentumsökonomie mit einer sauberen mathematischen Fundierung gegenüber den früheren Theorien (Klassik, Neoklassik, Institutionen- Ökonomie) bestehen könnte, ist unklar. In der Wirtschaft wird nach wie vor mit Modellen der bekannten Theorien im Hinterkopf gearbeitet; wie etwa eine Firma gemäß der Eigentumsökonomie ihre Preise anders als bisher festsetzen sollte (und weshalb die gängigen Theorien dabei versagen sollten), kommt nicht zum Ausdruck. Das Kapital zu Entwicklungs- und Transformationsländern erweckt den Eindruck, dass Eigentums- Ökonomie primär beim Übergang von Entwicklungsländern zu entwickelten Ländern eine Rolle spielen könnte (Untertitel: Spitzfindigkeiten einer eigenwilligen Theorie - NZZ vom 9. Oktober 2006 - Ökonomische Literatur).

Rezension von Ursina Meier:

Gunnar Heinsohn, Otto Steiger: Eigentumsökonomik. Metropolis-Verlag. Marburg 2005 (NZZ vom 9. Oktober 2006 - Seite 10 - Wirtschaft / Ökonomische Literatur)

 

Anwälte verlieren ihr außergerichtliches Rechtsberatungsmonopol

..... Das Kabinett wird das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) an diesem Mittwoch verabschieden. Es soll das bestehende Rechtsberatungsgesetz von 1935, das den Anwälten das Monopol in der Rechtsberatung bis auf einige Ausnahmen sichert, voraussichtlich von Mitte 2007 an ersetzen. ..... Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung eine "europafeste Regelung für Rechtsdienstleistungen schaffen". Die EU-Kommission fordert seit länderem eine Liberalisierung. .....Tätigkeiten, die sich in der schematischen Anwendung von Normen erschöpften, seien keine Rechtsdienstleistung. ..... (FAZ vom 23. August 2006 - Wirtschaft)

 

Einstiegshilfe für neues Recht (Schweiz)

Im Jahre 2007 werden einige <Gewissheiten> des Anwaltsberufs regelrecht erschüttert, was in grundlegenden Bereichen Routine ablöst und ein Neuerlernen notwendig macht. Die Rede ist insbesondere von der Inkraftsetzung der letzten und zugleich gewichtigsten Elemente der total revidieren Bundesrechtspflege. Gefragt sind deshalb Weiterbildungs-veranstaltungen und Handbücher, die einen zuverlässigen und möglichst zeitsparenden Überblick über die Neuerungen für die Praxis vermitteln. Beide Aspekte erfüllt der anzuzeigende Sammelband; die Beiträge haben ihren Ursprung in einer dieses Jahr mehrfach durchgeführten St. Galler Tagung. Die illustre Autorenschar aus Verwaltung, Justiz und Anwaltschaft erörtert die neuen Rechtswege im Detail und deckt dabei die Fragen auf, welche noch durch höchstrichterliche Urteile zu klären sein werden, da sie vom Gesetzgeber (beabsichtigt oder nicht) offengelassen wurden. Fridolin Walther macht dabei deutlich, was die Parteivertretung unter dem neuen Bundesgerichtsgesetz mit sich bringen wird. Besondere Erwähnung verdient auch der Aufsatz von Michel Besson über den nun endlich gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutz auf dem Gebiet der eidgenössischen politischen Rechte. Welche umfangreichen <Hausaufgaben> die kantonalen Gesetzgeber bei der Umsetzung dieser neuen Bundesgesetze zu bewältigen haben, zeigt schliesslich der Beitrag von Thomas Pfisterer. Der Band bietet also in jeder Hinsicht ein gutes Handwerkszeug für die kommenden Monate auf dem <rutschigen Parkett> des neuen Rechts.

Rezension von Patrick Sutter

Bernhard Ehrenzeller und Rainer J. Schweizer (Hrgs): Die Reorganisation der Bundesrechtspflege. Institut für Rechswissenschaft und Rechtspraxis, St. Gallen - 2006.

(NZZ vom 16. Oktober 2006 - Politische und juristische Bücher in Kürze)

 

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