|
Zukunft > Re-Form oder Revolution in Sachsen?
Das sächsische Oberverwaltungsgericht im Spiegel der Rechtsprechung
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in der Zeit seit seiner Gründung im Jahre 1901 bis zu seinem vorläufigen Ende im Jahre 1941 mit seinen beiden Senaten eine umfangreiche rechtsprechendeTätigkeit entfaltet und mit ihr nicht nur in Sachsen, sondern im gesamten Deutschen Reich sowohl der Verwaltungspaxis als auch der Rechtswissenschaft wichtige Impulse gegeben. Dokumentiert ist diese Rechtsprechung vor allem in den von seinen Richtern herausgegebenen 41 Jahrbüchern des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. .....
I. Verwaltungsverfahren
Nicht sehr ergiebig ist die Rechtsprechung zum Verwaltungsverfahrensrecht. Hervorzuheben sind einige Entscheidungen zum Begründungszwang für Verwaltungsakte. Seit dem Urteil des 1. Senats vom 17.07.1901 hat das OVG Verwaltungsentscheidungen, die nicht mit Gründen versehen waren oder auf die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht eingingen, regelmäßig aufgehoben. .....
III. Baurecht
In der baurechtlichen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts spielte der Nachbarschutz eine herausragende Rolle. Im Urteil vom 15.07.1903 hatte der 1. Senat den nachbarschützenden Charakter einer Abstandsvorschrift des Sächsischen Baugesetzes (§ 104) zunächst ausdrücklich festgestellt. Er gab der Klage, mit der ein Nachbar die Genehmigung eines Vorhabens angefochten hatte, das den vom Gesetz vorgeschriebenen seitlichen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht einhielt, mit der heute noch geläufigen Begründung statt, daß die maßgebende Abstandsregelung auch dem Schutz des Nachbarn diene. Von dieser Ansicht rückte das OVG allerdings schon im Jahre 1909 mit der Begründung wieder ab, daß die gleiche Vorschrift nach den Gesetzesmaterialien nur die Bedeutung einer baupolizeilichen Ordnungsvorschrift habe, die die Behörde nach ihrem Ermessen handhaben könne, ohne dabei auf geschützte Rechtspositionen der Nachbarn Rücksicht nehmen zu müssen. Bemerkenswert an dem Urteil vom 15.07.1903 ist übrigens auch, daß das OVG die Klage als zulässig ansah, obwohl der Widerspruch erst lange nach dem Baubeginn erhoben woden war; entscheidend war dafür die Überlegung, daß beteiligte Nachbarn von dem ihre Rechte verletzenden Vorhaben regelmäßig erst mit seiner Realisation erfahren. .....
VII. Schlußbemerkung
Um das Vertrauen des Bürgers muß sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch im jetzt wiedererstandenen Freistaat Sachsen intensiv bemühen, nachdem es eine rechtsstaatliche Kontrolle staatlichen Handelns durch Verwaltungsgerichte hier, wie in den anderen neuen Bundesländern, die nach dem zweiten Weltkrieg in der Deutschen Demokratischen Republik aufgegangen waren, erst seit dem 1. Juli 1900 wieder gibt, die Bürger dieses Landes also der Möglichkeit, gegen staatliche Maßnahmen Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte zu erhalten, nicht nur während des nationalsozialistischen Regimes, sondern insgesamt über eine Dauer von fast fünf Jahrzehnten in unserem Jahrhundert beraubt waren. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist zum 1.7.1992 wieder errichtet worden. Ob es die ihm zugedachte Chance wahrnehmen kann, nicht nur in seiner Existenz, sondern auch und vor allem in der Bedeutung der Rechtsprechung an die Tradition anzuknüpfen, die sein Vorgänger - von zeitbedingten nationalsozialistischen Einschlägen abgesehen - begründet hat, hängt auch und in hohem Maß von den Kompetenzen ab, die ihm der Gesetzgeber im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zuweist. Eine in letzter Zeit um sich greifende Tendenz, diesen Rechtsschutz im zweiten Rechtszug einzuschränken und im ersten Rechtszug mehr und mehr auf den Einzelrichter statt auf Spruchkörper zu konzentrieren, die aus mehreren Richtern bestehen, wirkt in diese Richtung nicht eben vertrauensbildend, sondern bei nicht zu unterschätzenden Gefahren für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die sowohl für die Bürger als auch für die Verwaltung von erheblicher Wichtigkeit ist und für die das Oberverwaltungsgericht im System des Rechtsschutzes die Gewähr bieten soll, eher kontraproduktiv. Noch verhängnisvoller erscheinen Bestrebungen, den Probelauf für solche Modelle in den östlichen Bundesländern zu beginnen, wo eine einheitliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu den meisten Fragen des neu geschaffenen Landesrechts noch aussteht, es also an einheitlichen landesrechtlichen Orientierungsmaßstäben für die erstinstanzlichen Gerichte und die Behörden bisher weitgehend fehlt. Diese Aufgabe, der das Sächsische Oberverwaltungsgericht während seiner ersten Wirkungsphase in so hervorragender Weise gerecht geworden ist, kann das Gericht, das an seine Tätigkeit, wo sie segensreich war, anknüpfen soll, nur erfüllen, wenn man ihm seine Funktion, wie sie ihm von der Verwaltungsgerichtsordnung ursprünglich zugedacht war, wenigstens in ihrer Grundstruktur läßt. Zitiert aus:
Sächsische Justizgeschichte - Schriftenreihe des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Band 1 / 1994 - Das Sächsische Oberverwaltungsgericht - von Professor Claus Meissner, Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Honorarprofessor an der Universität Heidelberg.
Eigentum und Enteignung von Werner Weber und Franz Wieacker - Rezension von Professor Ulrich Scheuner, Jena; zitiert aus: Der deutsche Staat d. Gegenwart; herg. von Prof. C. Schmitt, Heft 19 - 1935.
Scheuner, Ulrich; Jurist - Junggeselle; * 24.12.1903 in Düsseldorf. 1933 Lehrstuhl für Staats- und Kirchenrecht in Jena. 1940 Lehrstuhl in Göttingen. 1941 NS-Kampfuniversität Straßburg. Mitarbeit Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften (Hausmann). Eigentum und Eigentumsbindung S. 5; Die Gerichte und die Prüfung politischer Staats- und Verwaltungshandlungen S. 437; Reichsverwaltungsblatt 1936, Band 57. Von 1947 bis 1949 beim Zentralbüro des Evangelischen Hilfswerks Stuttgart tätig. Ab 1950 als Staatsrechtler an der Universität Bonn. 1954 Mitherausgeber des mehrbändigen Handbuchs Die Grundrechte. + 25.02.1981 in Bonn. Zitiert aus: Personenlexikon - von Ernst Klee - 2003.
"1937 konnte der erst 28jährige Franz Wieacker als außerordentlicher Professor gewonnen werden, 1939 wurde er zum ordentlichen Professor ernannt (bis 1944). Er zählt zu den bedeutendsten Romanisten unseres Jahrhunderts. Seine "Privatrechtsgeschichte der Neuzeit " aus dem Jahre 1952 (2. Aufl. 1967) hat nichts an Aktualität eingebüßt." - von Bernd-Rüdiger Kern, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig, aus: Sächsische Justizgeschichte - Leipzig - Stadt der Rechtsprechung - Prozesse, Personen, Gebäude - Schriftenreihe des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Band 3 - 1994.
Hans Huber, Universität Bern, zitiert 1958 in Staat und Verbände - Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart Fußnote 15) "Auf Verquickung des Wachstums der Verbände mit den tiefgreifenden Strukturwandlungen der Gesellschaft macht Ulrich Scheuner in seinem Referat >Der Staat und die Verbände< 1957 aufmerksam."
"Was sich bewährt hat, wurde übernommen", Franz Wieacker – Rechtshistoriker; Vertreter der reaktionären Rechtsauffassung aus >Zur Methode der Rechtsgeschichte< von Uwe Wesel – Rechtshistoriker; Vertreter der sozialistischen Rechtsauffassung (20. Deutscher Rechtshistorikertag in Tübingen 1974).
"Wieacker aber hatte eine zusätzliche, selten anzutreffende Gabe. Er liebte seinen Gegenstand: das Recht und die Römer." - >Er teilte den Strom . Zweiter Band von Franz Wieackers <<Römische Rechtsgeschichte>> ist postum erschienen< - von Marie-Theres Fögen, geboren in Lüdenscheid / NRW; seit 2001 Direktorin am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main (NZZ vom 2. Oktober 2006 - Neue Sachbücher - Herbst 2006)
Wieacker, Franz. Jurist. * 5.8.1908 Stargard in Pommern als Sohn eines Richters. 1933 Privatdozent an der Universität Freiburg, 1936 Vertretungsdozent der bedingungslos nationalsozialistischen Stoßtruppfakultät Kiel, 1937 ao. Professor in Leipzig. Laut Axmann (S. 156+160) Verbindung zur HJ, ab 1937 Mitarbeit im Ausschuß für Jugendstrafrecht der von Hans Frank gegründeten Akademie für Deutsches Recht, Leiter des Untersuchungs-ausschußes Jugendpflegerecht ebenda. 1939 Ordinarius in Leipzig. Mitarbeit Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften (Hausmann ). 1948 bis 1973 Lehrstuhl der Universität Freiburg. +17.2.1994 in Göttingen. Zitiert aus: Personenlexikon - von Ernst Klee - 2003.
Lt. Teilnehmerliste Recht und Ethik im 19. Jahrhundert von 1969 - Arbeitsgemeinschaft auf Anregung der Thyssen-Stiftung in Köln (Beirat Karl Maria Hettlage, Jurist) - war Franz Wieacker 1967 am Institut für Römisches und Gemeines Recht an der Universität Göttingen tätig.
Deutsche Rechts- und Gerichtskarte (1896). Verteilung der Bevölkerung des Deutschen Reichs nach der Volkszählung vom Dezember 1890 (in abgerundeten Zahlen):
| | |
Preußisches Landrecht |
|
21.053.000 |
42,6 % |
| || |
Gemeines (röm) Recht |
|
14.416.000 |
29,2 % |
| |
Französisches Recht |
|
8.199.000 |
16,6 % |
| ||| |
Sächsisches Recht |
|
5.382.000 |
10,9 % |
| |
diverse Rechte (z. B. friesisches) |
|
379.000 |
0,8 % |
Aus: Einleitung zum Allgemeinen Teil - Staudinger . BGB . 12. Auflage - 1978 - von Helmut Coing, geboren in Celle; 1964 bis 1980 Direktor am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main.
|| "Gemeines Recht" ist nach heutigem Stand der Wissenschaft das Römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit, wie es ab dem 11. Jahrhundert in der Wissenschaft, später auch in der Rechtspraxis europaweit gelehrt und angewandt wurde (Feudalismus).
| Preußisches Landrecht (1794), ||| Sächsisches Recht (1865) lösten den Sachsenspiegel als case law (Fallrecht) ab. Der Sachsenspiegel war kein Gesetzesgebäude, sondern eine Sammlung der Rechtsprechung. Bei der aktuellen Rechtsprechung gemäß Fallrecht stützt sich diese nach wie vor auf Tradition und Präzedenzfälle und orientiert sich nicht an den normativen Vorgaben der bürgerlichen Gesetze von 1900.
.
|