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Zukunft > Re-Form oder Revolution in Sachsen? Ordnungspolitik 2006 Schweiz Ein radikaler Vorschlag zur Reorganisation der Pensionskassen Vorspann: Für Organisation und Aufsicht der Pensionskassen sind marktwirtschaftliche Grundsätze anzuwenden. Das heisst, es geht um ordoliberale Regeln wie Wahlfreiheit, Freizügigkeit, Wettbewerb, Entflechtung von Funktionen sowie das Nutzniesser- und Verursacherprinzip. Diese Ordnungspolitik gilt für private wie öffentliche Pensionskassen. Letztere können und sollen privatisiert werden. Wahlfreiheit bedeutet, dass Versicherte ihre Pensionskasse selbst wählen dürfen. Bei jedem Wechsel ist die volle Freizügigkeit einzuräumen. Wahlfreiheit und Freizügigkeit sind unverzichtbare Elemente eines Wettbewerbs zwischen Pensionskassen. Ein paritätisch zusammengesetzter Stiftungsrat passt nicht zur Marktwirtschaft, das ist ein ständestaatliches Relikt. Angezeigt ist eine Entflechtung, die Arbeitgeber scheiden aus. Pensionskassen gehören ausschließlich den Versicherten, unabhängig davon, in welchem Ausmass die Arbeitgeber Beiträge geleistet haben: Von Arbeitgebern unabhängige Pensionskassen sind ein zentrales ordnungspolitisches Postulat. Zum einen produziert das <mehr Freiheit> für beide Seiten. Zum anderen braucht die Anlagepolitik keine Rücksicht auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber zu nehmen und kann ohne Sachzwänge disponieren. Weniger, dafür grössere Pensionskassen Pensionskassen müssen eine Mindestgrösse aufweisen. Erstens sind die (Verwaltungs-) Kosten zu minimieren. Zweitens geht es um den Erfolg der Anlagepolitik. Diese ist nicht von <Laien> (Milizsystem), sondern von Fachleuten zu gestalten. Zum Dritten sind auch Pensionskassen auf ein Mindestmass an Informationstechnologie angewiesen. Das können nur ausreichend grosse Pensionskassen verkraften. Viertens ist der Risikoausgleich von einem entsprechenden Anlagevolumen abhängig. Um diese Mindestgrösse zu erreichen, braucht es keinen (staatlichen) Zwang. Es genügt, den Wettbewerb spielen zu lassen. Pensionskassen, die nicht mithalten können, müssen mit anderen fusionieren. Das Potenzial dafür ist enorm: Hierzulande gibt es immer noch rund 8.000 Pensionskassen. Sammelstiftungen müssen entflochten werden: Sie sind als unabhängige Einheiten, getrennt von anderen Geschäften (z. B. Versicherungen), zu führen. Im Mittelpunkt des Interesses steht die Anlagepolitik. Die Vorgabe von <Mindestrenditen> ist sinnlos. Denn sie lassen sich nicht durch staatliche Verordnung erzielen. Darüber enscheidet der Markt. Wenn überhaupt, mag es halbwegs richtig sein, den Marktzins als Ziel zu fixieren und ihn jährlich anzupassen. Zu verbieten sind Kredite an das <eigene> und an an <fremde> Unternehmen. Es ist nicht die Aufgabe von Pensionskassen, Kredite an notleidende Unternehmen zu gewähren, um diese und Arbeitsplätze zu retten. Im Grenzbereich bewegt sich die Gewährung von Hypotheken. Hier liegt zusammen mit (direkten) Anlagen in Immobilien eine Kumulierung von Risiken vor. Ein weiteres heikles Problem sind Missbräuche. Sie nehmen in dem Masse zu, als persönliche und geschäftliche Beziehungen im Spiel sind. So werden z. B. Immobilien - auch unter der Hand - teurer gekauft und billiger verkauft, wenn es sich um <Freunde> handelt. Ein anderes Beispiel ist die Fixierung von <Mieten>. <Freunde> werden bevorzugt und begünstigt, eben subventioniert. Das Potenzial an Missbräuchen ist umso geringer, je grösser Pensionskassen sind. Gummiparagraph für Parallel-Anlagen Die <föderalistische> Struktur der zweiten Säule öffnet lokalen, regionalen und kantonalen Interessen Tür und Tor, vor allem bei Anlagen in Immobilien und Obligationen. Um das zu verhindern, müssen Pensionskassen ausschließllich national tätig sein. Manager von Pensionskassen sind Insider. Deshalb sind über jeden Zweifel erhabene und operable Regeln notwendig. Schon seit 1995 ist zu Recht verboten, dass PK-Manager Geschäfte tätigen, die sich an geplanten und beschlossenen Bewegungen der Pensionskassen orientieren (<front running>). Zu Unrecht sind jedoch sogenannte <Parallel-Anlagen> weiterhin erlaubt, wenn sie der Pensionskasse nicht schaden. Das ist ein Gummiparagraph, der aufzuheben ist. Entscheidend ist eine effiziente Aufsicht, um vor allem jene aufzudecken, die sich an Gesetzen und Verordnungen vorbei betätigen. Es versteht sich von selbst: Das Milizsystem durch Fachleute abzulösen. Pensionskassen sind nach dem Nutzniesserprinzip (gruppenmäßige Äquivalenz) zu finanzieren, das heisst ohne Beiträge der Arbeitgeber. Diese Beiträge beruhen ohnehin auf einer <Lastverteilungs-Illusion>. Es geht um die (Nebenlohn-)Kostenabwälzung. Gelingt die Vorwärtsüberwälzung auf die Konsumenten, so sind dominant die Arbeitnehmer dran. Ist der Lohndruck erfolgreich, so liegt eine Rückwälzung auf die Arbeitnehmer vor. Gelingt weder daseine noch das andere, so geraten die Gewinne und mit ihnen Investitionen und Beschäftigung unter Druck, was den Wohlstand aller schmälert. Verzicht auf Arbeitgeberbeiträge Es gilt eine alte Regel zu beachten: Je grösser eine Gruppe ist, desto weniger kann sie verhindern, dass von ihr durchgesetzte Forderungen auf sie zurückfallen. Daher sollte es den Arbeitnehmern nicht allzu schwer fallen, auf Beiträge der Arbeitgeber zu verzichten, sich von einer Umverteilungs-Illusion zu verabschieden. Es kommt nocht hinzu: Angebot und Nachfrage nach Leistungen von Pensionskassen lassen sich am effizientesten ohne Beiträge <von aussen> (Subventionen), jene der Arbeitgeber, steuern. Für die Umverteilung in der Vorsorge ist überdies die erste Säule (AHV/IV*) zuständig. Entsprechend ist die zweite Säule <umverteilungsneutral> zu finanzieren. Für den beitragspflichtigen Lohn ist eine entsprechende Obergrenze einzuführen. Die "Lohnsteuer-Komponente> hat nämlich keine Berechtigung: Die ordnungspolitisch beste Löstung ist allerdings die Erhebung von leistungsgerechten - einkommensunabhängigen - Prämien der Pensionskassen. Von Walter Wittmann, emeritierter Wirtschaftsprofessor (NZZ vom 28. August 2006)
Die Welt der Pensionskassen ist eine Welt von gestern ti. Was schon die Swissfirst-Affäre offenbart hat, scheint der abrupte Wechsel an der operativen Spitze der OZ Bankers AG zu unterstreichen: Pensionskassen verfolgen bei der Verwaltung der Gelder ihrer Mitglieder alarmierende Praktiken. Die Vorsorge- einrichtungen beteiligen sich bisweilen an intransparenten Übernahmetransaktionen, engagieren sich in riskanten Aktienanlagen, sind auffallend oft und auffallend starb bei Börsengängen dabei, gewähren indirekte Vorteile, zeigen sich ihren Auftraggebern mit Geschenken erkenntlich - die Welt der Pensionskassen ist eine Welt von gestern geblieben, in der an veralteten Geschäftspraktiken festgehalten wird. Vor diesem Hintergrund sind für den Privatbankier Konrad Hummler die Symptome eines <real existierenden Sumpfes> denn auch zu offensichtlich, als dass man achselzuckend zur Tagesordnung übergehen könnte. Es sind keine prophetischen Gaben nötig, um die Prognose zu wagen, dass die laufenden Abklärungen der Untersuchungsbehörden weitere Fälle dubioser Transaktionen aufdecken werden, in denen Pensionskassen involviert sind. Im Falle der OZ Bankers bleibt der Bank vorerst der Trost, dass ihr abgehalfterter Chef, Peter Rüegg, nach bisherigen Erkenntnissen gleichsam erst nach 18 Uhr, als als Privatmann, in zweifelhaften Transaktionen mit dem entlassenen Portfolio-Manager der Siemens-Pensionskasse, Peter Rümmeli, involviert war. Eine bankinterne Untersuchung, die indirekt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall eingeleitet worden ist, hat bisher keine Indizien zutage gefördert, die einen anderen Schluss zuliessen. (NZZ vom 26. Oktober 2006 - Reflexe) >Der demokratische Mensch, der von Utopien träumt, .... ist die Beute von Schlagworten, voll tugendhafter Vorspiegelungen und reinster Schwindel< Henry Louis Mencken: Demokratiespiegel, in: Ders.: Kulturkritische Schriften 1918-1926, hg. v. Helmut Winter, Leipzig 1999.) "Es war die grosse Tat der Bundesrepublik, dass es gegen mancherlei Querdenker am Ende und ohne Pathos gelang, den deutschen Sonderweg auslaufen zu lassen. Vernunft und wirtschaftliches Kalkül, eine neue Bescheidenheit und Augenmass sorgten für den Anschluss, der sich mit Europa verband. ....." - >Höhen und Tiefen eines langen Sonderwegs - Wolf Lepenies über das Verhältnis von Kultur und Politik in Deutschland> (Martin Meyer, Kultur-Redakteur, NZZ vom 7. / 8. Oktober 2006 - Literatur und Kunst).
Deutschland Kasse muß nicht ausschreiben Gesetzliche Krankenkassen zählen nicht zu den öffentlichen Auftraggebern, die Aufträge nach den Vorschriften des Kartellvergaberechts ausschreiben müssen. Zwar gehören sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu den juristischen Personen. Diese sind nachb Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts aber nur dann einem staatlichen Auftraggeber gleichzustellen, wenn sie umfassender staatlicher Kontrolle unterliegen und dadurch in ihrer Vergabepolitik gesteuert werden. Für eine Krankenkasse, die lediglich der Rechtsaufsicht unterstellt ist, trifft dies nach Meinung der Richter nicht zu. Denn bei dieser Form der Aufsicht werde nur die Einhaltung von Recht und Gesetz geprüft, ohne daß der Staat wirtschaftliche Entscheidungen beeinflussen könne (Beschluss vom 24. Mai 2004 - Verg 6/04 - OLG = Zivilrecht). Systemimmanent - Wie sich die soziale Selbstverwaltung selbst beschädigt Vorspann: Einen ständigen Abwehrkampf gegen die Beschneidung durch den Staat sehen manche Fachleute seit Jahren am Werk. Dresden, im September Zum 50. Geburtstag der bundesrepublikanischen Institution fand der Präsident des Bundessozialgerichts unlängst besonders lobende Worte: Äußert bewährt habe sich die soziale Selbstverwaltung, in deren Rahmen Versicherte und Arbeitgeber gemeinsam über wichtige Belange zum Beispiel von Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Rentenversicherungssysteme entschieden. "Die durch sie bewirkte Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland hat die Folgen des Zweiten Weltkrieges überwunden und eine Wiedervereinigung des geteilten Deutschlands ermöglicht und erfolgreich begleitet", äußerte Matthias von Wulffen im Oktober 2003. Durch ihre bedeutende integrative Wirkung habe sie wesentlich zum Erfolg der Sozialversicherung in der Bundesrepublik beigetragen. Tatsächlich sichert die Selbstverwaltung die Teilhabe der Pflichtversicherten und garantiert zugleich Staatsferne. Allerdings sah der oberste Sozialrichter auch Grund zur Sorge. Wulffen beklagte, "daß die soziale Selbstverwaltung einer Insel im Ozean eines Staatsgebildes gleicht, der tagtäglich ein wenig, in stürmischen Zeiten auch gewaltig am Küstenstreifen nagt und so Stück für Stück mehr von der Insel nimmt". Die soziale Selbstverwaltung befinde sich, wie Wulffen formulierte, in einem "ständigen Abwehrkampf gegen die Beschneidung durch den Staat". Tatsächlich ist etwa für die Rentenversicherungsträger die Höhe der Beiträge gesetzlich definiert. Als wichtigste Gestaltungsmöglichkeiten bleiben der Selbstverwaltung hier also sowieso nur die Gebiete Rehabilitation und Prävention sowie die interne Personalhoheit und die Finanzplanung. Allerdings machen Vorgänge bei der "Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland" (DRV-MD), über die diese Zeitung wiederholt berichtet hat, exemplarisch deutlich, daß der sozialen Selbstverwaltung von einer ganz anderen Seite Gefahr droht - durch Selbstbeschädigung. So leiteten die Organe der Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen (eine der drei Vorgängerinnen der DRV-Md) aus dem Selbstverwaltungsprivileg merkwürdige Sonderrechte ab. Als sich im Jahr 2000 die Geschäftsführer der LVA unterbezahlt fühlten, beschloß der ehrenamtliche, mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern paritätisch besetzte Vorstand, den Geschäftsführern die Differenz zur nächsthöheren Besoldungsgruppe als Zulage zu zahlen. Das Amtsgericht Leipzig verhängte dafür Strafbefehle wegen Untreue: Während der Vorstand, dem der sächsische DGB-Chef Hanjo Lucassen vorsaß, mit Verwarnungen davonkam, wurden die Geschäftsführer zu Geldstrafen verurteilt. Erst vor wenigen Wochen regte eine interne Prüfgruppe der DRV-MD ein Amtsenthebungsverfahren gegen Lucassen an, denn er sitzt auch im fusionierten Rentenversicherungsträger im Vorstand. Der Gewerkschafter, so argumentieren die Prüfer, habe durch einen Vermerk des Justitiariats von der Rechswidrigkeit der Zulagen für die Geschäftsführer gewußt. Auch muß sich Lucassen von den Prüfern vorhalten lassen, an einem merkwürdigen Geschäft beteiligt gewesen zu sein. Demnach mietete die damalige LVA Sachsen für ihre Geschäftsstelle Chemnitz Räume einer städtischen Gesellschaft, obwohl dem Rentenversicherungsträger ein deutlich günstigeres Angebot vorgelegen habe. Lucassen weist die Vorwürfe freilich zurück. Schließlich war die DRV-MD in den vergangenen Monaten auch wegen ihrer ausufernden Verwaltungsstruktur, üppig ausgestatteten Dienstlimousinen für ihre Geschäftsführer und der Frühpensionierung von 19 Beamten (der jüngste ist gerade einmal 38 Jahre alt) in die Kritik geraten. Auch von den anderen Fusionspartnern, den Landesversicherungs-anstalten in Thüringen und Sachsen-Anhalt, sind Mißstände bekannt geworden. All dies nährt die schon in der Vergangenheit angebrachten Zweifel, ob die ehrenamtlichen Vertreter und Vorstände zur kontinuierlichen Kontrolle in der Lage oder willens sind. "Die Autonomie der Sozialversicherungsträger in Verbindung mit der Selbstverwaltung durch ehrenamtlich tätige Vorstände und Vertreterversammlungen sind der ideale Nährboden für Mißbrauch und Mißmanagement", urteilt Günther Schneider (CDU), der bis zu seinem Einzug in den Sächsischen Landtag im Jahr 2004 Vorsitzender Richter am Landessozialgericht des Freistaates war. Nach Einschätzung von Professor Schneider knüpft die gesetzliche Konzeption der Selbstverwaltung an ein Idealbild an, das von den ehrenamtlich Handelnden neben Fachwissen vor allem auch ein Mindestmaß an persönlicher Integrität verlange. Durch das Fehlen einer staatlichen Fachaufsicht (das Sozialministerium hat lediglich die Rechsaufsicht) entstehe ein Graufeld, das die Verantwortlichen zur Selbstbedienung bis hin zu Fehlverhalten mit strafrechtlichem Gehalt nutzen könnten. Dennoch ist der Sozialfachmann davon überzeugt, daß eine Unterstellung der Sozialversicherungsträger unter staatliche Fachaufsicht keine Abhilfe schaffen würde - ganz abgesehen davon, daß eine solche Forderung am massiven Widerstand der diversen Interessengruppen in ganz Deutschland scheitern würde. Schneider plädiert deshalb dafür, das Management sowie die Haushaltsführung und -bewirtschaftung der Sozialversicherungsträger der externen Kontrolle durch unabhängige Wirtschaftsprüfer zu unterziehen. "Das Selbstverwaltungsprivileg bliebe unangetastet, und dennoch würde dies die Organisationen grundlegend verändern." Denn die externe Kontrolle erzeuge einen permanten Rechtfertigungsdruck für die Verantwortlichen. Sowohl das Management als auch die Haushalts- und Buchführung müßten sich den Regeln der Wirtschaftlichkeit anpassen. Und schließlich gewährleiste die externe Kontrolle einen "Haftungsrückgriff gegenüber dem Wirtschaftsprüfer bei fehlerhaften Testaten". Selbst im Zuge der Bildung der DRV-MD (mit 2,4 Millionen Versicherten der drittgrößte Rentenversicherungsträger in Deutschland) glaubten die Verantwortlichen auf Sachverstand von außerhalb und eine exakte Bewertung der drei Anstalten verzichten zu können, was zu gravierenden Fehleinschätzungen führte: Der damalige Vorstandsvorsitzende der LVA Sachsen, Lucassen, begründete die Dringlichkeit der Fusion noch vor wenigen Monaten damit, daß so jährlich 13 Millionen Euro weniger ausgegeben werden müßten. Mittlerweile rechnet die DRV-MD nur noch mit einem Sparpotential von 2,36 Millionen Euro pro Jahr. von Reiner Burger - TU Dresden (FAZ vom 5. September 2006 - Zeitgeschehen)
Reichsnährstand Grundlage der nationalsozialistischen Agrarpolitik war das Gesetz >über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse< vom 13. September 1933. Dieses Gesetz sollte ein staatlich kontrolliertes Kartell schaffen, das die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im weitesten Sinne der Dominanz der landwirtschaftlichen Interessen auslieferte. Das System umfassender Preis- und Absatzregelungen schloß nicht nur Bauern und Fischer, sondern auch die Agrarprodukte verarbeitende Industrie und den Groß- und Einzelhandel ein. Der >Reichsnährstand< war nichts anderes als ein >Bauernsyndikat< mit rund 17 Millionen Mitgliedern, dessen Organisation dafür sorgte, daß Handel, Handwerk, Gewerbe und Nahrungsmittelindustrie den Erzeugerinteressen strikt untergeordnet waren. Allerdings hing die Chance zur Durchsetzung landwirtschaftlicher Interessen davon ab, daß sie nicht den übergeordneten politischen Zielen des Regimes widersprachen. In einem Beitrag für das Parteiorgan Völkischer Beobachter machte dies der >Führer des Reichsnährstands<, Walter Richard Darré, am 30. Mai 1937 unmißverständlich klar: Der >Reichsnährstand< sei kein >liberalistischer Interessenverband<, sondern >nur eine Zweckorganisation, die dem Staate als dem Ausdruck des organisierten Volkswillens dient. Hier richtet sich der Stand also nicht mehr gegen den Staat, sondern ist für den Staat ein Mittel zum Zweck geworden, d. h. der Staat bewältigt auf ständischer Grundlage Aufgaben, wenn ihm der Stand zweckdienlicher erscheint als eine staatliche Verwaltungsapparatur. - Die deutsche Krankheit von Johannes Willms - 2001. - Zeit/Archiv/2002/01
Kritik an der modernen kapitalistischen Wirtschaftsentwicklung Die Entwicklung der Zukunft sieht Emil Kuntze (1824-1894) in der nordamerikanischen Gesellschaft vorgegeben. Wirtschaftlich beinhaltete diese die Herrschaft des Kapitals. Die amerikanische Gesellschaft entwickele sich aber durch die Loslösung von Tradition und Religion in der Form, daß Einzel- und Parteiwesen sich miteinander verbänden. Individualismus paare sich mit Parteizugehörigkeit, über die sich der Einzelne "definiere". Folge sei eine Vermassung und Gleichförmigkeit. Diese Entwicklung sieht Kunzte auch für Europa vorgezeichnet: "Es ist ja offenbar, daß an zahlreichen Punkten unser Gesellschaftswesen eine Wendung nimmt, welche dem amerikanischen Typus verwandt ist. Das Individuum löst sich auch bei uns mehr und mehr ab von den Traditionen und traditionellen Gemeinschaften; die Autorität wird untergraben, das Alte verspottet und das Neue, bloß weil es neu ist, mit Jubel begrüßt. Das Verständnis der Geschichte nimmt ab; man sucht zu nivellieren, wo und wie immer es geht." Als Gegenmaßnahme zu dieser vorgezeichneten gesellschaftlichen Entwicklung sieht Kuntze folgerichtig eine Veränderung der volkswirtschaftlichen Ursachen als einzig richtigen Schritt an. Die Aufgabenstellung laute demgemäß: "Theilnahme der Arbeiter an den Vortheilen des Kapitals. Dies könne dadurch erreicht werden, daß dem Arbeiterstand das Recht der freien Assoziation, beispielsweise in Produktionsgenossenschaften, Konsum- und Bauvereinen, gewährt und gewahrt bleiben müsse. Hier schließt sich der Kreis zu seinen juristischen Ansätzen, in denen er die Genossenschaft als Rechtsfigur bejahte und ihre Vereinbarkeit mit dem römischen Recht konstruierte. Diesbezüglich nähert er sich Germanisten wie Beseler und Gierke an, mit dem Unterschied, daß Kuntze die Genossenschaft als volkswirtschaftlich und damit gesellschaftlich sinnvoll erkennt, als Rechtsform im germanischen Recht beobachet und aus dem römischen Recht heraus konstruiert. Auch Kuntzes Beschäftigung mit dem Stockwerkseigentum und dogmatische Bejahung desselben dürfte auf den sozial-politischen Ansatz zurückzuführen sein. - Nachruf 1894 - Emil Kuntze. Leben und Werk eines Leipziger Juristen im 19. Jahrhundert. - von Thilo Korn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig - 2002. Es sollte das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der Arbeiter geschützt werden. Die beginnende Sozialgesetzgebung - von den Sozialdemokraten zunächst nicht unterstützt - wurde maßgeblich von Zentrumspolitikern vorgeschlagen. - ZENTRUM (1870-1918) Als Ausdruck der germanisch-christlichen Genossenschaftstheorie (positives Gesetz als gesetzestreue Denkschablone Generalklausel = exceptio doli generalis oder enumeratio = Beschränkung der Zuständigkeit bes. der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Landesebene) wurden auf Reichsebene das Krankenversicherungs- (1883), das Unfallversicherungs- (1884) und das Invalidenversicherungsgesetz (1889) eingeführt; jeweils in der Rechtsform der ständischen Korporation. - wie Kommunalversicherer - Selbstversorger seit 1911. Das feudalistisch gesetzte "positive" Recht hatte im Königreich Sachsen keine Gültigkeit; denn in Sachsen existierte bereits eine säkulare Gesellschaft.
Stichwort: Mitbestimmung Das "Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer" wurde im März 1976 im Bundestag beschlossen. Im Unterschied zur älteren, betrieblichen Mitbestimmung durch gewählte Betriebsräte regelt das Mitbestimmungsrecht Rechte von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten der Unternehmen. Das Gesetz ist einzigartig in Europa (Verfasser: Kurt Biedenkopf als Generalsekretär der CDU, ehemaliger Ministerpräsident Sachsens). Das Gesetz umfasst Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern. Diese sind verpflichtet, den Aufsichtsrat paritätisch - zur Hälfte - mit Arbeitnehmervertretern und Anteilseignern zu besetzen. Kommt es bei Abstimmungen aber zu einem Patt, hat der von den Kapitaleignern bestimmte Aufsichtsratsvorsitzende ein Doppelstimmrecht. In Deutschland gibt es derzeit rund 750 Unternehmen, die nach dem Mitbestimmungsgesetz paritätisch besetzte Aufsichtsräte bilden. - dpa (DNN vom 31. August 2006)
Reflexe - Zweifelhafter Segen einer erzwungenen Mitbestimmung pra. (Berlin) Die Unternehmensmitbestimmung in Deutschland soll reformiert werden, doch kaum jemand ist an wirklichen Veränderungen interessiert. Selbst Manager und bürgerliche Politiker wagen fast nie ein kritisches Wort. Sie verweisen regelmässig darauf, dass die Mitbestimmung in vielen Fällen gute Resultate hervorbringt; zumindest gibt es keinen eindeutigen empirischen Beweis des Gegenteils. Niemand vermag jedoch den Widerspruch aufzulösen, dass eine angeblich derart vorteilhafte Lösung keines gesetzlichen Zwangs bedürfte, sondern sich im freien Markt von selbst durchsetzen müsste, da auf den angeblichen Segen kein Unternehmen im Wettbewerb verzichten könnte. Das ist allerdings nirgendwo der Fall, was Grund zu grösster Skepsis ist. Die verblüffende Beliebtheit der Mitbestimmung unter Managern dürfte denn auch ganz andere Gründe haben. Vorstandsmitglieder von mitbestimmten Grossunternehmen sind bei ihrer Wahl auf die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat angewiesen, weshalb sie es nicht mit ihnen verscherzen wollen. Zudem erschweren die Spaltung des Gremiums in zwei Lager und die unsinnige Zahl der Aufsichtsräte eine wirksame Kontrolle, was den Managern nur recht sein kann. Das kann bis zu gefährlichen Mauscheleien wie beispielsweise bei Volkswagen oder DaimlerChrysler führen, wo Konzernchefs vor notwendigen Restruktuierungen mit bevorstehenden Vertragsverlängerungen unter Druck gesetzt wurden. Das ist weder im längerfristigen Interesse der Aktionäre noch der Arbeitnehmer. (NZZ vom 31. August 2006) Eigentum und Enteignung von Werner Weber und Franz Wieacker - Rezension von Professor Ulrich Scheuner, Jena; zitiert aus: Der deutsche Staat d. Gegenwart; herg. von Prof. C. Schmitt, Heft 19 - 1935. Weber, Werner. Jurist. *31.8.1904 in Wülfrath im Rheinland. Reichsministerium für Wissenschaft (Brenner). 1935 Lehrstuhl der Wirtschaftshochschule in Berlin, ab 1942 Universität Leipzig. Mitglied Akademie für Deutsches Recht. 1945 Entlassung wegen Mitgliedschaft in SA und NSDAP (H. Becker). 1949 Lehrstuhl in Göttingen. 1959 Mitherausgeber der Festschrift für Carl Schmitt zum 70. Geburtstag von Freunden und Schülern. +29.11.1976 Göttingen. - Personenlexikon - von Ernst Klee - 2003.
Gute Nachrichten für reformwillige Politiker rt. (Singapur) Die Weltbank bemüht sich auf schwierigem Gelände um politische Korrektheit. In der am Rande der Jahrestagung von Weltbank und IMF (IWF) vorgestellten Studie zu <Good Governance> verzichtet sie auf eine Rangliste der besten und schlechtesten Staaten. Stattdessen färbt sie den Atlas in Grün, Geld und Rot ein; Burma, viele Länder Zentralafrikas und Venezuela sind sogar tiefrot gebrandmarkt. Eine weitere wichtige Aussage nach zehnjähriger Forschungsarbeit kommt dennoch an: Die Qualität der Regierungs- und Verwaltungsarbeit sowie die politische und juristische Stabilität eines Landes sind ziemlich präzise messbar. Einschlägige Erfolge sind - obwohl Nordeuropa und Nordamerika grün leuchten - keineswegs Privilegien der Ersten Welt. Europäische Hauptstädte schneiden mitunter gar schlechter ab als die besten südamerikanischen oder afrikanischen Länder. Für weniger entwickelte Länder enthält die Untersuchung zudem die Erkenntnis, dass Verbesserungen auf den relevanten Gebieten in der Regel rasch mit grossen Wohlfahrtsgewinnen verbunden sind. Es geht um Korruptionskontrolle, Rechtsstaatlichkeit, Gesetzesqualität, Regierungseffizienz, politische Stabilität und politische Freiheiten. Wer also hier im grünen Bereich optiert, kommt gewissermassen auf einen grünen Zweig. Erfolg, so präzisierte einer der Autoren, korreliere nicht mit der Größe des Landes. Auch der Zentralisierungsgrad bzw. die föderale Struktur eines Staatsgebildes fielen kaum ins Gewicht. Das sind gute Nachrichten für jene, die sich sofort an die Arbeit machen wollen. (NZZ vom 16. / 17. September 2006 - Reflexe) Dresdens Vergangenheit aus anderer Perspektive Allgemeine Hypothekenordnung von 1784 - 1872
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