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Vergangenheit > Die diversen Staatskörper . Vergangenheit und Gegenwart
Der gemeinnützige Staatskörper (1919)
In der FAZ vom 5. September 2006 stellt Reiner Burger in Systemimmanent - Wie sich die soziale Selbstverwaltung selbst beschädigt fest: "Tatsächlich sichert die Selbstverwaltung die Teilhabe der Pflichtversicherten und garantiert zugleich Staatsferne."
"Staatsferne" ist eine kühne Behauptung, die darauf schließen lässt, dass es Burger nicht nur bei diesem Artikel an historischem Bewusstsein mangelt.
In Die deutsche Krankheit zitiert Johannes Willms 2001 auf Seite 142 den >Führer des Reichsnährstands<, Walter Richard Darré, der in seinem Beitrag für das Parteiorgan Völkischer Beobachter am 30. Mai 1937 unmißverständlich klar macht: "Der >Reichsnährstand< sei kein >liberalistischer Interessenverband<, sondern >nur eine Zweckorganisation, die dem Staate als dem Ausdruck des organisierten Volkswillens dient. Hier richtet sich der Stand also nicht mehr gegen den Staat, sondern ist für den Staat ein Mittel zum Zweck geworden, d. h. der Staat bewältigt auf ständischer Grundlage Aufgaben, wenn ihm hierfür der Stand zweckdienlicher erscheint als eine staatliche Verwaltungsapparatur. "
Kann es sein, dass Reiner Burger durch Sozialisation an einer katholischen Universität der Blick für den organisierten Volkswillen auf ständischer Grundlage verstellt wurde? - TU Dresden Kommunikation
Das sächsische Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 19. Juli 1900 differenziert zwischen Parteistreitigkeit und Anfechtung staatlicher Verwaltungsakte. "Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung" leitet Ottmar Bühler, Rechtsassessor, im März 1914 folgendermaßen ein: "Für die Verwaltung bedeutet das subjektive öffentliche Recht des Einzelnen die Sphäre, in die sie nicht oder doch nur unter besonderen Bedingungen eingreifen darf; .....
I. Teil. 1. Abschnitt: ..... ein subjektives Privatrecht ist ein solches Verhältnis zwischen zwei Privatpersonen, bei dem die eine von der anderen als Privatwirtschaftssubjekt etwas verlangen kann; ein subjektives öffentliches Recht ist ein Verhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Korporation, von dem der Einzelne von dieser als Träger obrigkeitlicher Gewalt etwas verlangen kann."
Der II. Senat des Königl. Sächs. Oberverwaltungsgerichts hat entschieden (Urteil vom 18. April 1901 - Nr. 44 II S.), dass Sparkassen bzw. ein Verband nicht als gemeinnützig gelten. Abschließend heißt es: "Wenn im Uebrigen noch geltend gemacht worden ist, daß die Gemeinde Sch. durch eine Besteuerung des Verbandes theilweise sich selbst besteuern würde, so ist dieser thatsächlich in gewisser Hinsicht zutreffende Einwand rechtlich jedenfalls als unerheblich zu bezeichnen, weil der Verband als juristische Person ein selbständiges, für sich zu beurtheilendes Rechtssubjekt bildet." (Jahrbücher - Königl. Sächs. Oberverwaltungsgericht Dresden - 1902).
Die Organpersonen argumentierten mit der Führung von Sparkonten für "Witwen und Waisen"; nur deshalb wollten Sparkassen unbedingt gemeinnützig sein, um auf doppelte (italische) Buchführung verzichten zu können. - 8. Wirtschaft
Das "bürgerliche" Stadthaus, "Geschoßtheilung" des Privateigentums, wurde von Juristen abgelehnt. - Die Kojengenossenschaft und das Geschoßeigentum von Johann Emil Kuntze (1824-1894), Leipzig - 1888.
Das von Otto von Gierke geforderte Genossenschaftsgesetz von 1889 favorisiert die friesische "Kojengenossenschaft" (Lebensbundprinzip als Wildentenjagd auf privilegiertem Areal). Reichsweit wurde nicht mehr über die friesische Kojengenossenschaft oder bürgerliches Stockwerkeigentum diskutiert. Wem das privilegierte Areal "gehört", das wissen die Notare noch immer nicht: Dem dänischen König, den friesischen Jagdgenossen oder vielleicht den europäischen Wildenten.
Für die "industrielle" Stadt proklamierten die ausgesprochen staatstreuen Architekten Heimatarchitektur als "ländliche" Blockrandbebauung (dörflicher Spitzgiebel; einheitlicher Grundriss für die entwurzelten Arbeitnehmer). - versorgungswerk aksachsen
Daraus hervorgegangen ist das enteignete "solidarische Privateigentum" der Weimarer Verfassung. Ein Protagonist war Matthias Erzberger; Christlicher Solidarismus (1919) - von Erich Schairer, Schriftenreihe Deutsche Gemeinwirtschaft (Hg.), Jena 1917-1920.
Pflichtprüfung der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand
von Wirtschaftsprüfer Dr. Peter van Aubel, Berlin
Zeitschrift "Der Gemeindetag", 27. Jahrg., Nr. 7, vom 15. Juli 1933
Die kurze Notverordnung über die Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand (§ 36 HGB.) vom 6. Okt. 1931 (im folgenden HV genannt), mit der die Reichsregierung "zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse" eine jährliche Pflichtprüfung bei der Mehrzahl der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand verordnete, blieb bis zu diesem Frühjahr auf dem Papier; erst am 30. März 1933 ist nach schwierigen Beratungen mit den Beteiligten und nach wiederholten Verhandlungen im Reichsrat die ausführliche Durchführungsverordnung (DV) erschienen, nach welcher erstmalig das Rechnungs- und Geschäftsjahr vom 1. April 1932 bis 31.März 1933 prüfungspflichtig ist.
I. Zweck der Pflichtprüfung
Anders als bei den privaten Aktiengesellschaften, die ebenfalls der Pflichtprüfung unterliegen, und zwar vorwiegend aus Gründen des Gläubiger- und Aktionärsschutzes, stand bei den Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand die Erwägung im Vordergrund, daß "die Interessen der steuerzahlenden Allgemeinheit und des freien Gewerbes" eine alljährliche Durchleuchtung der Betriebe durch unabhängige und sachverständige Stellen erforderlich machten. Dies kommt auch in der Begründung der DV zum Ausdruck: "In Deutschland hat es stets eine gewisse wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand gegeben; ..... in den Gemeinden ..... bis zum Kriegsausbruch ..... nur auf dem Gebiet der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität und auf dem Verkehrsgebiet (Straßenbahn) ..... . In der Inflationszeit sind die Gemeinden dann durch die Finanz-schwierigkeiten und den scheinbar großen Ertrag aller geschäftlichen Unternehmungen zu einer Angliederung aller möglichen Wirtschaftsunternehmungen auf dem Gebiet von Industrie, Handel, Handwerk und Verkehr veranlaßt worden. Dazu kam der Drang, selbst zu wirtschaften, und der Glaube, durch Eigenproduktion und Eigenhandel ..... billiger wirtschaften zu können. ..... Auch soweit sich inzwischen diese wirtschaftlichen Unternehmungen als Verlustquellen erwiesen haben, sind die Gemeindevertretungen vielfach schon aus weltanschaulichen Erwägungen nicht zu ihrem Abbau bereit. Dazu kommt, daß die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Unternehmungen der breiteren Öffentlichkeit oft unbekannt bleiben, so daß ..... sie .... auf einen Abbau dieser Betätigung nicht genügend hinwirken kann. Auch die Klagen aus der privaten Wirtschaft über unzulässige Konkurrenz durch die öffentliche Hand haben in den letzten Jahren dauernd zugenommen. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß dieser Wettbewerb in wirtschaftlichen Krisenzeiten, in denen die durch den bestehenden Kapitalmangel ohnehin geschwächten privaten Betriebe schwer um ihre Existenz kämpfen müssen, besonders drücken und angesichts der vielfach bestehenden steuerlichen Begünstigungen der öffentlichen Betriebe als unlauter empfunden wird. ....".
A. Prüfung auf Innehaltung der gesetzlichen Vorschriften
Zunächst steht fest, daß im ersten Teil der Revision auf Innehaltung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen ist. Das bedeutet zweifellos eine volle Abschlußprüfung nach den Methoden und mit den Zielen, wie sie auch bei der aktienrechtlichen Prüfung zu beachten sind. Es muß also schon durch diesen Teil der Prüfung sichergestellt werden, daß der Jahresabschluß so klar und übersichtlich aufgestellt ist, daß er den Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die Lage des Betriebes gewährt (vgl. § 260 HGB.). ..... Zur Prüfung auf Innehaltung der gesetzlichen Vorschriften gehört schließlich die Feststellung, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt, ob die Bücher und Schriften fristgerecht aufbewahrt werden, und ob überhaupt die allgemeinen Vorschriften der §§ 38 bis 47 HGB. beachtet sind. Nicht dagegen gehört zur Pflichtprüfung die Aufdeckung doloser Handlungen, soweit solche nicht zwangsläufig mit den Methoden der Pflichtprüfung erkannt werden müssen. Die Pflichtprüfung ist grundsätzlich keine Veruntreuungsprüfung.
Monopol- und Konkurrenzbetriebe
Als Mangel der DV war bisher die Tatsache empfunden worden, daß die zu beachtenden "gesetzlichen Vorschriften" für Regiebetriebe nicht genau umrissen sind. So war es zweifelhaft, ob die Bevorzugung, die § 42 HGB. für Unternehmungen von Gebietskörper-schaften enthält, in vollem Umfang bestehen bleiben solle. Der bereits angeführte Kommentar der Sachbearbeiter der DV macht aber nunmehr deutlich, daß § 42 HBG. durch die DV praktisch außer Kraft gesetzt ist.
§ 36 HGB. - Unternehmen öffentlicher Körperschaften - Ein Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inländischen Kommunalverbandes braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden. Erfolgt die Anmeldung, so ist die Eintragung auf die Angabe der Firma sowie des Sitzes und des Gegenstandes des Unternehmens zu beschränken.
§ 42 HGB. - Unternehmen öffentlicher Körperschaften - Unberührt bleibt bei einem Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inländischen Kommunal-verbandes die Befugnis der Verwaltung, die Rechnungsabschlüsse in einer von den Vorschriften der §§ 39 bis 41 abweichenden Weise vorzunehmen.
Überfüttert? - Forsthoffs "Daseinsfürsorge" - 1933
Daß die Grundbegriffe der politisch-sozialen Sprache unterschwellig an die Kontexte ihrer Entstehung geknüpft sind, wird immer dann besonders problematisch, wenn diese Verhältnisse sich tiefgreifend verändern. Dies gilt auch für den Begriff "Daseinsvorsorge". Der Jurist Ernst Forsthoff (1902-1974) hatte dieses Wort 1938 zu einer wirkungsmächtigen Sozialphilosophie der technisierten Gesellschaft entwickelt. Was zuerst im national-sozialistischen Staat seine gedanklichen Konturen gefunden hatte, ist seither immer wieder neue gedeutet worden - auch von Forsthoff selbst. Der Berliner Staatsrechtler Jens Kersten hat jetzt den Wandel dieses Begriffs und des aus ihm entwickelten Modells nachgezeichnet und ihn vor dem Hintergrund von Forsthoffs wechselvoller Biographie präzise analysiert (Jens Kersten, "Die Entwicklung des Konzepts Daseinsvorsorge im Werk von Ernst Forsthoff", in: Der Staat, 44. Jg. Verlag Duncker und Humblot 2005). - Jens Kersten - kooperation/beruf-wissenschaft/weiterbildung/
Der Begriff der Daseinsvorsorge durchzieht wie ein roter Faden Forsthoffs Werk. Er erscheint bereits in seinem berüchtigten Traktat "Der totale Staat", den er im Mai 1933 zu Papier brachte. Zwar besitzen in diesem totalen Staat weder irgendein Lebensbereich noch ein Individuum eine rechtlich gesicherte Autonomie, aber Führer und Bürokratie sind unterschieden und herrschen über unterschiedliche Lebensbereiche: Das neutrale Beamtentum erfüllt die Verwaltungsbedürfnisse von Millionenstädten und darf für sich, so Verwaltungsrechtsexperte Forsthoff, eine Sonderstellung in Anspruch nehmen.
Solche theoretischen Ausnahmen vom Führerprinzip stießen bei den Machthabern allerdings auf wenig Verständnis. Obwohl er von deren Seite immer noch auf Anerkennung hoffte, änderte Forsthoff die anstößige Stelle 1934 in der zweiten Auflage seiner Schrift, freilich um den Preis der theoretischen Konsistenz. Erst seine allmähliche Distanzierung vom Nationalsozialismus ebnete dem Autor den Weg zur Ausarbeitung eines schlüssigeren Konzepts. In Forsthoffs Monographie "Die Verwaltung als Leistungsträger", die 1938 erschien, leitet er die Daseinsvorsorge als Verwaltungsaufgabe sogar sozialpsychologisch her: Der Mensch strebe nach Sicherheit, er begebe sich in politische Gemeinschaft und tausche Freiheit gegen Disziplinierung, um die Risiken seiner eigenen Existenz zu minimieren. Als hoheitliche Aufgabe umfaßt die Daseinsvorsorge in diesem Modell einen Gemischtwarenladen von Bereitstellung von Verkehrsmitteln, von Post, Telefon und Telegraf, Hygiene, aber auch Vorsorge für Alter, Invalidität, Krankheit, Arbeitslosigkeit und vieles mehr.
Obwohl Forsthoff die Konzeption juristisch nicht bis ins Detail ausgearbeitet hatte, wollte er die Daseinsvorsorge als Rechtsinstitut verstanden wissen. Seine Beobachtungen entwickelte er anhand des Energiewirtschaftsgesetzes aus dem Jahre 1935. Doch nicht diese Aspekte waren es, die in der Folgezeit besondere Anziehungskraft ausübten, sondern die Funktion der Daseinsvorsorge als Legitimationstopos für die Verwaltung. Forsthoff hatte die Aufgabenzuweisung unter politisch vielfach instabilen Verhältnissen formuliert, und noch jedes seiner eigenen Postskripta bekräftigte, wie sehr das Schwergewicht auf den Segnungen der Bürokratie in der Massengesellschaft lag, die vom politischen Zerfall bedroht war. Das Verfassungsrecht spielt keine Rolle.
Unmittelbar vor und nach der totalen Niederlage hatte der kaltgestellte Hochschullehrer Forsthoff viel Zeit. Die Nazis hatten im 1942 Lehrverbot erteilt, und in der Bundesrepublik konnte er erst 1952 in Heidelberg wieder unterrichten. In der Zurückgezogenheit dieser Jahre verfaßte Ernst Forsthoff sein vielfach neu aufgelegtes "Lehrbuch des Verwaltungsrechts", das ebenfalls, durch seine Entstehung bedingt, gekennzeichnet blieb durch das Fehlen einer Verfassung und, mehr noch, einer Verfassungskultur. Immerhin fügte Forsthoff seiner "Daseinsvorsorge" beständig neue Akzente hinzu. So betonte er schon 1941 Individualität und Menschenwürde des einzelnen. In den fünfziger Jahren rezipierte Forsthoff das zuvor von ihm abgelehnte liberale Gedankengut des neunzehnten Jahrhunderts. Nun scheint der totale Staat endgültig überwunden. Selbstverwaltung wird jetzt zur Anerkennung einer Bürgergesellschaft, die für ihre eigene Daseinsvorsorge Verantwortung trägt.
Mit Achtundsechzig tauchte jedoch aus Forsthoffs Sicht eine neue Bedrohung auf. Auch Technik und Wirtschaft entwickelten neue Herausforderungen, für deren Bewältigung Forsthoff den Staat stärken wollte. Den "Staat der Industriegesellschaft", so sein Buchtitel von 1971, sah er vor den Ernstfall gestellt. Doch er glaubte, beiden Gefahren mit Begriff und Theorie der Daseinsvorsorge entgegentreten zu können: Mit ihren disziplinierenden Leistungen könne die Daseinsvorsorge sowohl die politischen Gefahren abwehren, die von links drohten, als auch die gestiegende soziale und technische Komplexität der Lebenswelt meistern.
In dieser letzten Volte von Forsthoffs Leitbegriff wurde der Bürger freilich wieder zum bloßen Objekt obrigkeitlichen Handelns. Unter liberaleren Verfassungsverständnissen, sei es auf deutscher oder europäischer Ebene, müsse man der Individualität des einzelnen doch deutlicher Rechnung tragen, wenn die Daseinsvorsorge tragfähig bleiben soll. - MILOS VEC (FAZ vom 16. August 2006 - Geisteswissenschaften)
Sowohl als auch
lx. beginnt seine Rezension über Gelehrte, Politik und Öffentlichkeit. Eine Intellektuellengeschichte von Gangolf Hübinger mit der Frage: "Was verbindet Theodor Mommsen (1817-1903), Max Weber (1864-1920), Ernst Troeltsch (1865-1923) und Gustav Radbruch (1878-1949)?" - (NZZ vom 21. August 2006 - Feuilleton - Hinweise auf Bücher)
Das Verbindende ist, dass sich auch diese Intellektuellen nicht mit den Vorzügen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Privatrecht auseinandergesetzt haben; vielleicht haben sie es sogar bekämpft. Entgegen weit verbreiteter elitärer Meinung ist im BGB das bürgerliche Recht verankert; es ist keine moralisch-sittliche Anleitung für die (Staats-) "Wirtschaft".
Die Radbruchsche Formel der Weimarer Zeit wird noch immer angewandt: "Wenn der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als <unrichtiges Recht> der Gerechtigkeit zu weichen hat" oder "wo Gerechtigkeit nicht einmal angestrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde".
Christliche und sozialistische Manipulation durch exceptio doli generalis wurde auch nach 1949 von Hochschullehrern gepflegt, indem sie sich dem Wahn der Gemeinnützigkeit auch weiterhin verpflichtet fühlen. Trotz der negativen Erfahrung mit gesamtdeutscher Staatsverschuldung von 1919 bis 1933.
Da hilft auch "Pflichtprüfung der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand" nicht. Einer der Präsidenten des Sparkassen- und Giroverbandes als Körperschaft öffentlichen Rechts, Gesamtverband der korporativen Pflichtprüfer, war der jetzige Bundespräsident Horst Köhler. Demzufolge ist Köhler kein Mann der "Wirtschaft", er ist ein Mann des Apparates.
Damit die korporativen Pfichtprüfer in einer Staatsorganisation aufgehen konnten, wurde mit der Durchführungsverordnung (DV) vom 30. März 1933 der Wirtschaftsprüfer e. V. als bürgerlicher Verein in die Wirtschaftsprüferkammer als Körperschaft öffentlichen Rechts umgewandelt. Das war den schwierigen Beratungen der Beteiligten und wiederholten Verhandlungen im Reichsrat zu verdanken. Für die "Beteiligten" ausgesprochen lohnend. Denn ohne "Unternehmen öffentlicher Körperschaften" gibt es nichts zu prüfen; zumindest nicht so risikofrei. Welchem "Eigentümer" sind diese korporativen Pflichtprüfer eigentlich verpflichtet?
Schlierbach, Helmut. SS-Sturmbannführer (1943) und Regierungsrat *17.6.1913 in Offenbach. November 1938 bis Mai 1942 im Hauptamt der Sicherheitspolizei in Berlin. Mai 1942 Außenkommandoführer der Einsatzgruppe C, Juni 1942 beim Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD (BdS) Kiew, danach Sonderkommando 4a. Winter 1942 / 43 Colmar, November 1944 bis Februar 1945 Gestapochef Karlsruhe. 1946 im so genannten Vogesenprozeß wegen Exekution britischer Fallschirmjäger vom brit. Militärgericht in Düsseldorf zu 10 Jahren Haft verurteilt; Entlassung Zuchthaus Werl am 4. 4.1952. Vom Bundesjustizministerium (Bonn) als Spätheimkehrer anerkannt. Todesurteil in Abwesenheit Militärgericht Metz am 2.7.1954. Nach 1945 Syndikus Hessischer Sparkassenverband. -. Q.:114 AR-Z 67/67 ZSt. - Personenlexikon - von Ernst Klee - 2003.
Das Sparkassenrecht in Hessen von Helmut Schlierbach - Dt. Sparkassenverlag 1955.
exceptio doli generalis ist in diesem Fall das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Vom 27. Juli 1957; unterzeichnet: Erhard (Christlich Demokratische Partei). § 1 UWG = "ungute Verkehrssitte" der "gemeinen" Staatswirtschaft; offenkundig abgeleitet von § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben - korporative Verkehrssitte und nicht von § 36 - HGB - Unternehmen öffentlicher Körperschaft - 1900 die Ausnahme von der Regel.
Bafin-Chef Sanio gerät unter Druck
Frankfurt, 10. September (AP). Deutschlands oberster Bankenaufseher Jochen Sanio gerät wegen der Korruptionsaffäre in seiner eigenen Behörde offenbar zunehmend unter Druck. Ein Gutachten der Wirtschaftsprüfer von Pricewaterhouse Coopers belegt nach Informationen des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel", daß die internen Kontrollen in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf Grund fachlicher Versäumnisse der Leitung über Jahre hinweg nicht funktioniert hätten. Verwaltungsratsmigliedern zufolge müßten Bafin-Chef Sanio und sein Vize Karl-Burkhard Caspari um ihre Jobs fürchten. Ein Sprecher des Bundesfinanzministerium, das das Gutachten in Auftrag gegeben hatte, erklärte, man nehme die Ergebnisse "sehr, sehr ernst". Zugleich bestätigte er, daß für den 26. September eine Sitzung des Bafin-Verwaltungsrates geplant sei. (FAZ vom 11. September 2006)
BaFin ist Nachfolgerin der BAKred; die seit 1961 die Nachfolge der national-sozialistischen BAKred angetreten hat - mit derselben Zielstellung und mit demselben Personal.
Die katholische Kirche als Nummer eins?
..... Im stationären Buchhandel hat bis vor kurzem die Buchhandelskette Thalia die Schlagzeilen beherrscht. Bei Thalia handelt es sich um das zweite Standbein von Douglas Holding, welche die gleichnamige Parfümeriegeschäfte betreibt und an der Frankfurter Börse kotiert ist. Seit vergangener Woche gibt es im deutschsprachigen Raum jedoch eine neue Nummer eins - jedenfalls wenn man die Umsätze der beteiligten Firmen addiert. Die Weltbild-Gruppe, die der katholischen Kirche gehört, und das Münchner Familienunternehmen Hugendubel haben angekündigt, den stationären Buchhandel in einer Holding zusammenzufassen. ..... Die Weltbild-Gruppe versorgt die neue Gesellschaft mit Kapital, um weitere mittelständische Firmen an Bord zu holen. ..... (Kräftemessen im deutschen Buchhandel - die kleinräumig strukturierte Branche ist in Bewegung - NZZ vom 23. August 2006 - Wirtschaft). - Interfraktioneller Ausschuss (1870-1918)
Streitlustige Katholiken - auf Ausgleich bedachte Protestanten / Wie die deutschen Landeskirchen zum Sozialstaat stehen. Die evangelische Kirche Deutschlands hat eine kritische Bestandsaufnahme des Sozialstaates veröffentlicht. Der auf Konsens ausgerichteten Denkschrift fehlt es jedoch an Konturen hinsichtlich Reformen. ... Von unserem Wirtschaftskorrespondenten in Frankfurt, Christoph Eisenring / Frankfurt, im August / Die evangelische Kirche Deutschlands macht sich Sorgen um die mangelnde Integration mancher Familien in die ... aus: NZZ vom 16. 08. 2006.
Kirche und Liberalismus
Mit dem Artikel <Streitlustige Katholiken - auf Ausgleich bedachte Protestanten> (NZZ 16.8.06) versucht NZZ-Korrespondent Christoph Eisenring, die kirchliche Lehre für den Liberalismus einzuspannen. Liberalismus und katholische Lehre lassen sich aber schlecht in Übereinstimmung bringen. So hat der heutige Papst Benedikt XVI. und damalige Kardinal Joseph Ratzinger im Jahr 2000 geschrieben: <Der demokratische Sozialismus hat sich von seinem Ausgangspunkt her als ein heilsames Gegengewicht gegenüber den radikal liberalen Positionen in die beiden bestehenden Modelle einzufügen vermocht, sie bereichert und auch korrigiert. In vielem stand und steht der demokratische Sozialismus der katholischen Soziallehre nahe, jedenfalls hat er zur sozialen Bewusstseinsbildung erheblich beigetragen.> Auch der deutsche Kardinal Lehrmann bezeichnet den Sozialstaat als kulturelle und zivilisatorische Errungenschaft. Die Würde des Menschen leitet sich eben nicht aus seiner Stellung als wirtschaftlicher Leistungsträger ab. Frank Bachmann (Bern) - Briefe an die NZZ vom 7. September 2006).
Wilhelm Heinrich Riehl (1823-1897), Soziologe des Post-Biedermeier
Als Begründer einer Tradition, die sich dem Kampf gegen die Großstadt als Symbol des modernen Industriestaates verschrieben hat, gilt der deutsche Kulturhistoriker und Novellist Wilhelm Heinrich Riehl. In seinem Mitte des 19. Jahrhunderts erschienenen Hauptwerk >Die Naturgeschichte des Volkes als Grundlage einer deutschen Socialpolitik< sieht er die Familie als Keimzelle der Gesellschaft durch den Prozess der Verstädterung bedroht. Das Leben in der Großstadt zerstöre die Familien und führe zur Vereinzelung der Individuen. Die Nerven der Individuen würden durch das Wuchern der Stadt >runiniert<. Im städtischen Raum verortete der den >Nährboden für den socialistischen Geist der Gleichmacherei<. Vorbild und Orientierungspunkte für konservativ-nationale Kulturkritiker wie Riehl bildeten die bäuerliche Agrargesellschaft und Aspekte des europäischen Mittelalters. von Christoph Laimer in Dérive, Nr. 4 über Land und Leute (1854) - Internet
".....Auch wenn diese unterschiedlichen sozialen und kulturellen Milieus keineswegs direkt miteinander verkehrten, so fanden dennoch die Schlagworte, mit denen sie hantierten, über viele Kanäle öffentliche Verbreitung und damit auch Eingang in die Denkmuster der Mittelstandsbewegung, die sich, weil sie wesentlich unsystematischer gestrickt waren als jene der intellektuellen Vorbeter, für die Ohren der meisten als um so gängiger erwiesen. Diese Beeinflussung war nie nur von oben nach unten verlaufen. Nicht allein Wilhelm Heinrich Riehl hatte es als die Tugend seines Verständnisses von >Social-Politik< begriffen, dem Volk aufs Maul zu schauen. Das taten auch andere, die sich um >Authentizität< bemühten, um sich davon für ihr künstlerisches, philosophisches oder sozialwissenschaftliches Schaffen inspirieren zu lassen. ....." Die deutsche Krankheit. Eine kurze Geschichte der Gegenwart - von Johannes Willms - 2001.
Gewachsenes deutsches Bankenwesen
<Mehr Differenzierung in der Analyse erbeten>, so könnte man den Beitrag des Frankfurter Wirtschaftskorrespondenten zum <Drei-Säulen-Modell> im deutschen Bankenwesen kommentieren (NZZ 19.9.2006). Dieses Modell verhindert oder erschwert in der Tat das Eindringen feindlicher Übernahmematadore. Das System von Volksbanken und Sparkassen ist historisch gewachsen und darf nicht in die Ecke staatlicher Vereinnahmung gerückt werden. So steht bei den Sparkassen die kommunale oder regionale Ausrichtung im Vordergrund. Die föderal verfasste Schweiz ist mit ihren Kantonal- und Raiffeisenbanken doch auch ein Beispiel für die Mehrfachgliederung des Bankenwesens. Natürlich müssen diese Finanzinstitute im Markt auch funktionieren. Sie dürfen zum Beispiel nicht unangemessen durch ihre Eigentümer gestützt werden. Aber wer schreibt eigentlich vor, dass alle Banken eine Eigenkapitalrendite von 25 Prozent oder mehr erzielen müssen? Nicht alles, was sich im Laufe der Zeit aus der Wirtschaftsgeschichte heraus entwickelt hat, ist schlecht. So gab es in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts eine ernstzunehmende volkswirtschaftliche Richtung der <Gemeinwirtschaft>. Mit Zwangsverwaltungswirtschaft hat das nichts zu tun. (Sigurd Schmidt (D-Bad Homburg - NZZ vom 25. September 2006 - Briefe an die Herausgeber)
Demokratischer Glaube - Ein Vortrag von E.-W. Böckenförde
Starren wir wie die Kaninchen auf die Schlange der <fundamentalistischen> Herausforderung? Aufmerksamkeit, gewiss, ist vonnöten. Doch ein festgefrorener Blick nimmt kaum anderes mehr wahr als seine eigenen Ängste. Lässt man den Blick aber wandern, so entdecken sich vielleicht Ähnlichkeiten zwischen Kaninchen und Schlange; vielleicht sogar solche, die Anlass zur Hoffnung und nicht zu gesteigerter Sorge sind. Ernst-Wolfgang Böckenförde, eminenter Staatsrechtler, Rechtsphilosoph und ehemals Richter am Bundesverfassungsgericht, hat vor wenigen Tagen im Nymphenburger Domizil der Münchner Carl-Friedrich-von-Siemens-Stiftung unter dem Titel <Der säkularisierte Staat, seine Rechtfertigung und seine Probleme im 21. Jahrhundert> einen Vortrag gehalten, der zur Lockerung des Starrblicks einiges beizutragen vermöchte.
Zum Beispiel die historisch auf der Hand liegende und doch überraschende Erinnerung an den Wandlungsprozess, den die katholische Kirche in den letzten anderthalb Jahrhunderten - unlängst erst also - durchlaufen hat. Auch der Vatikan war bis vor vier Jahrzehnten, bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil, eine <fundamentalistische> Organisation, die die Trennung von Staat und Religion nicht akzeptierte. Die für alle geltende Religionsfreiheit als zentrales Prinzip des säkularisierten, weltanschaulich neutralen Staates lehnte <Rom> theologisch ab, bediente sich ihrer aber politisch, sofern es eigenen Zwecken zugute kam. Solche Doppelzüngigkeit liess der liberaldemokratische Staat, der sich einst in der Abwehr kirchlicher Intoleranz herausgebildet hatte, nicht nur zu, er förderte sie in gewisser Weise auch.
Wenn der Staat eine Person wäre, könnte man sagen: Es lag ihm daran, den Gläubigen das religiös zunächst Unmögliche, die Anerkennung eines religiös nicht eingefärbten Gemeinwesens, lebenspraktisch allmählich möglich zu machen. Katholiken durften - wie jeder andere Staatsbürger auch - einen <inneren Vorbehalt> gegen die freiheitliche, rechtsstaatliche Verfassungsordnung hegen, solange sie nur die facto die Gesetze befolgten. Ein solches <Konzept>, so der Katholik und Sozialdemokrat Böckenförde, habe seine Bewährungsprobe bestanden - wieso also sollte es nicht auch als Muster für die Integration des Islams und der Muslime in den <weltlichen> Staat westlicher Prägung dienen können? ....." - von Uwe Justus Wenzel (NZZ vom 30. Oktober 2006 - Feuilleton)
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