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Zukunft > Re-Form oder Revolution in Sachsen?

Gemeinnütziger Verein

"Das Oberverwaltungsgericht hat unter anderem ausgesprochen, dass es keine Frage des freien Ermessens, sondern eine von ihm überprüfbare Tat- und Rechtsfrage sei, ob einem Unternehmen Gemeinnützigkeit zukommt (Bd. 1 S. 65) ..."; März 1914 - von Ottmar Bühler >Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung< - .

Gemeinnütziger Verein im Sinne von § 14 Abs. 2 der Rev. Landgemeindeordnung, dem Befreiung von den Gemeindeabgaben zukommt, ist nur ein solcher, dessen nutzbringende Thätigkeit sich als Verkörperung des Gemeinsinnes dergestalt kennzeichnet, daß zum Besten der Allgemeinheit oder doch weitere Kreise Opfer gebracht werden. Um in diesem Sinne gemeinnützig zu sein, braucht aber ein Verein seine Leistungen nicht unbedingt unentgeltlich zu gewähren. Ein Sparkassenverband kann als gemeinnützig in diesem Sinne nicht gelten (Entsch. vom 18. April 1901, 44 II - J I S. 65).

 

                                    Erfahrungen und Wünsche

     aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Abgabensachen

          Von Dr. Paul Wachler, Senatspräsident im Oberverwaltungsgerichte.

Erfahrungen und Wünsche aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes in Abgabensachen habe ich in Band 25 der vorliegenden Zeitschrift veröffentlicht. Die damals wiedergegebenen Beobachtungen aus einer annähernd zwei Jahre umfassenden verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit haben sich inzwischen nach verschiedenen Richtungen hin erweitert und vertieft; deshalb dürfte es an der Zeit sein, das früher gezeichnete Bild in die durch den Fortgang der Gesetzgebung und Rechtsprechung bedingte veränderte Beleuchtung zu rücken und einige neue Linien hinzuzufügen.

..... Bei den Streitigkeiten über die gleichfalls neue Bestimmung im § 6 Ziff. 10 des Einkommensteuergesetzes* hat es sich um die Frage gedreht: Unter welchen Voraussetzungen sind juristische Personen als gemeinnützigen, wohltätigen oder Pensionszwecken dienend anzusehen? Der Gerichtshof hat sich der Beantwortung in einer langen Reihe von Entscheidungen unterzogen, die zum Teil in den Jahrbüchern abgedruckt sind und auf welche der Hauptsache nach verwiesen werden kann. Hier sei nur das hervorgehoben, daß am meisten die Auslegung des Begriffes der gemeinnützigen Zwecke bestritten und am lebhaftesten die Stellung des Oberverwaltungsgerichtes zu diesem Punkte angefochten worden ist. Das Wort "gemeinnützig" gehört zu denen, die von vielen gebraucht, von wenigen verstanden, von dem einen so, von dem andern so gedeutet werden und sich besonders schwer mit festen Grenzlinien umschreiben lassen. Der Gerichtshof hat nun erwogen, daß er es bei Anwendung der Steuerbefreiung, die zugunsten der ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienenden juristischen Personen vorgesehen ist, mit einer Ausnahmebestimmung zu tun hat und schon deshalb unmöglich so weit gehen kann, überall da, wo nützliche Ziele verfolgt werden, bereits Gemeinnützigkeit anzunehmen. Auch das wäre ein vergebliches Bemühen, wenn man die größere oder geringere Nützlichkeit der in den einzelnen Fällen verfolgten Ziele gegeneinander abwägen und die Steuerbefreiung von Erreichung eines bestimmten Grades von Nützlichkeit abhängig machen wollte. Ausschlaggebend für das Anerkenntnis, daß Gemeinnützigkeit vorliege, ist vielmehr ein Doppeltes: einmal muß das Wohl der Allgemeinheit oder doch mindestens weiterer Kreis in das Auge gefaßt sein, und zum anderen muß diesem Wohle mit Leistungen gedient werden, die sich durch Unentgeltlichkeit oder doch durch verhältnismäßige Geringfügigkeit beanspruchter Gegenleistungen als Betätigung opferwilligen Gemeinsinnes kennzeichnen. Damit scheiden namentlich die Vereine und Anstalten aus, die ihre Zuwendungen nur ihren Mitgliedern gewähren. Daß auf diese Weise mancher an sich segensreichen Einrichtung die Steuerfreiheit abgesprochen wird, ist nicht zu leugnen. Gewisse Härten im einzelnen aber sind überall da unvermeidlich, wo allgemeine Grenzlinien gezogen werden müssen. Würde der Gerichtshof, um wohlfeilen Beifall zu ernten, laxeren Grundsätzen huldigen, so geriete er rettungslos auf eine schiefe Ebene, auf der er rasch hinabgleiten würde. Deshalb wird er, wenn ihm von beteiligter Seite Engherzigkeit vorgeworfen werden sollte, diesen Vorwurf getrost in den Kauf nehmen können.

Mancherlei Angriffe hat ihm auch seine Stellungnahme zu der Besteuerung der politischen Gemeinden eingetragen, namentlich sein Ausspruch, daß als werbend angelegtes Vermögen im Sinne von § 4 unter b des Einkommensteuergesetzes jedes Vermögen, das einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ergibt, anzusehen ist, und seine zugleich die Anwendung von § 6 Ziff. 10 berührende Feststellung, daß die Erträgnisse solcher Vermögensmassen, welche Bestandteile eines Gemeindevermögens sind, ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung von der betreffenden Gemeinde versteuert werden müssen. In beiderlei Hinsicht hat jedoch die Entscheidung nicht anders ausfallen können. Der Ausdruck "werbend angelegtes Vermögen" ist so allgemein, daß er nach den Regeln der wörtlichen Auslegung im weitesten Sinne verstanden werden muß, zumal da für die Annahme, daß der Gesetzgeber einen engeren Sinn im Auge gehabt habe, sich nirgends ein sicherer Anhalt findet. Was dagegen den in § 4 und § 6 Ziff. 10 des Gesetzes gebrauchten Ausdruck "mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattete Vermögensmassen" anlangt, so läßt die Entstehungsgeschichte bei einem Zurückgehen auf den Entwurf zum Einkommensteuergesetz vom 22. Dezember 1874 so viel erkennen, daß als charakteristisches Kennzeichen der fraglichen Vermögensmassen das Fehlen eines privatrechtlichen Rechtssubjektes oder die Schwierigkeit, ein solches zu konstruieren und nachzuweisen, betrachtet werden muß, und daß deshalb der Begriff da, wo eine Vermögensmasse ihren klar erkennbaren Eigentümer hat, keine Anwendung findet.

Nun knüpfen sich aber an die Heranziehung der politischen Gemeinden noch weitere Zweifel. Es entstehen z. B. noch die Fragen: Sind die Gegenleistungen für die Benutzung gewisser öffentlicher Anstalten als Steuern und Abgaben oder als Erträgnisse werbender Vermögensanlagen zu betrachten? Inwieweit sind bei der Berechnung des aus derartigen Anstalten entspringenden Einkommens Abschreibungen zuzulassen? Kann hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung zwischen Gasanstalten, Elektrizitätswerken, Wasserwerken, Schlachthöfen u. dgl. ein Unterschied gemacht werden? Schon hieraus erhellt, daß die Besteuerung der Gemeinden durch den Staat fortgesetzten Anlaß zu unliebsamen Streitigkeiten bietet. Da von der Besteuerung des Staates durch die Gemeinden ganz das gleiche gilt, so wäre es am besten, wenn die wechselseitige Abgabenbelastung überhaupt aus der Welt geschafft werden könnte. Ob dies möglich sein wird, muß dahingestellt bleiben. .....

* Die Bestimmung lautet: Von der Einkommensteuer sind befreit die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, Besoldungs- oder Pensionszwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen.

Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung. Herausgegeben von Dr. Walter Schelcher, Geh. Rat und Ministerialdirektor im Kgl. Sächs. Ministerium des Innern. Band 29 . Heft 4/5. Leipzig 1905 - Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung.

 

Enso*-Urteil lässt Gas-Kunden hoffen (DNN 12. Dezember 2006)

Im Streit auf dem Gasmarkt hat das Oberlandesgericht (OLG) Rechte der Verbraucher gestärkt. Die Richter erklärten gestern die Preiserhöhungen des Energieversorgers Erdgas Ostsachsen GmbH (Enso) vom Oktober 2004 für unwirksam. Laut OLG sind Gasversorger zwar vertraglich berechtigt, die Preise raufzusetzen. Die Kriterien für die Erhöhungen müssten aber in Schreiben an die Kunden ausführlich erläutert werden. "Der Kunde muss im Ansatz verstehen, warum er mehr bezahlen soll", so der OLG-Präsident Ulrich Hagenloch.

* Die ENSO bündelt die Geschäftsaktivitäten von zwei starken Unternehmen: der ENSO Strom AG und der ENSO Erdgas GmbH. Sie positioniert sich damit als führender Energiedienstleister in Ostsachsen (Internet).

 

Vernunft und Augenmaß?

Am 25. November 2005 referierte Hermann Klenner, Rechtswissenschaftler em., zum Thema >Recht und Gerechtigkeit in Deutschland und Europa - Realität, Idealität und Illusion<. Unter anderem war § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Treu und Glauben = Generalklausel (exceptio doli generalis) sein Thema.

§ 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben - Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Einrede der Arglist. Heute bedarf die Berufung auf § 242 BGB - Treu und Glauben - keiner Einrede mehr, vielmehr begrenzt dieser die Ansprüche der Beteiligten unmittelbar. Die Honorar(ver)ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wird z. B. vor dem Bundesgerichtshof (BGH) als angebliches "Zivilgericht" verhandelt. Für den "Stand" der Architekten und Ingenieure ist das die Vermählung von obligatorischem Privatrecht - Bundesarchitektenkammer e. V. - und öffentlichem Steuerrecht - Zwangsbeitrag über Abgabenordnung.

Mit der Sprechblase oder Leerformel >Leistung nach Treu und Glauben< nehmen >zivile< Juristen Rücksicht auf korporative Verkehrssitte. Das ist Interessenjurisprudenz durch Rücksicht auf germanisch-christlich-römisch-kanonisch gewachsene Strukturen nach dem ständischen Prinzip: "Das haben wir doch schon immer so gemacht? Mit ziemlicher Sicherheit seit Otto dem Großen, dem Begründer des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation (962); das allerdings 1803 / 1806 untergegangen ist."

Im Rheinland ist diese Depesche noch nicht angekommen. Demnach gibt es nicht nur das Dresdner Tal der Ahnungslosen (Die Landesbank der Rheinprovinz - Aufstieg und Fall zwischen Wirtschaft und Politik - Albert Fischer - 1997); dieses Tal existiert als rheinische Hochebene des Rheinischen Kapitalismus (Konrad Adenauer, Katholik - CDU) oder als rheinische Tiefebene der Deutschland AG (Helmut Schmidt, Protestant - SPD). Die >Neue Weltordnung< von 1919 als Große Koalition seit 1949. Kein wesentlicher Unterschied! Von Nationalliberalen, z. B. Gustav Stresemann, oder Liberalen, z. B. Erich Mende, wurde die bürgerliche Rechtsordnung entschieden abgelehnt. Es ging und geht den >Liberalen< um Wirtschaftsliberalität, nicht um liberale Verhaltensweisen - um bürgerliche Tugenden.

 

Gesetz über den lauteren Wettbewerb?

"..... Der Passus über Bestechung zwischen Firmen wanderte 1997 vom Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ins Strafgesetzbuch. Diese <Aufwertung> hat einigen Firmen die Augen geöffnet. Jedenfalls ergreifen immer mehr Massnahmen gegen Korruption - wobei sie oft erst aus Schaden klug geworden sind." - Bestechungsfälle rütteln deutsche Firmen auf (NZZ vom 9. / 10. Dezember 2006 - Wirtschaft).

Das war keine Aufwertung, sondern überfällige Differenzierung. Das Strafgesetz ist bei Privatwirtschaftssubjekten (Privatpersonen / Privatunternehmen) anzuwenden, nicht bei Organpersonen "öffentlicher" Betriebe à la Erhards unlauterem Wettbewerb von 1957. Denn dann ist das "öffentliche" Disziplinarrecht anzuwenden.

Für die Ableitung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Landesminister des Innern zuständig. Wenn diese das "bürgerliche" BGB kennen würden! Für die gibt es ständisch demokratisch-sozialistische (1919) und national-sozialistische (1933) "Betriebe" als Volkeswille. Also, auch 2006 noch nichts Neues unter Gottes Sonne!

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