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Vergangenheit > Die diversen Staatskörper . Vergangenheit und Gegenwart

Der demokratische Staatskörper (1949)

 

"Das Ziel der vormodernen Mischverfassung ist, zu verhindern, dass eine soziale Gruppe die politische Herrschaft eigennützig monopolisiere und so den moralischen Verfall und Umsturz von Gemeinschaft und Verfassung provoziere. Zu diesem Zweck werden die Bürger in unterschiedlicher Form, dem Grad ihrer politischen Tugend entsprechend, an den Entscheidungsprozessen beteiligt. Die Bürger waren also einst Akteure der politischen Macht, heute sind sie, dank der Volkssouveränität, deren Quelle und Legitimationsbasis, aber im Übrigen weitgehend passiv." - (NZZ vom 8. November 2006 - Feuilleton - Mischverfassung und Machtteilung - Studien zur Systematik eines geschichtlichen Phänomens - von Thomas Maissen, Professor für Neuere Geschichte, Historisches Seminar an der Universität Heidelberg)

 

Politische Staats- und Verwaltungshandlungen à la 'exceptio doli generalis'

1. Verfahrenswege

>>Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland<< schreibt Anton Friedrich Justus Thibaut (1772-1840) 1814. Mit seiner Schrift "Vom Berufe unserer Zeit" wandte sich Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) 1815 gegen den Plan und führte den langen Streit zwischen der historischen (S.) und rechtsphilosophischen (T.) Rechtsschule (Brockhaus Enzyklopädie - 20. Auflage - Band 22 - 1999).

1818 - Friedrich Christian Gesterding stellt zu Savigny fest: Mehr Sachen - weniger Kunst!

Seite 39 Fußnote 3)

"Deutsch-französische Blicke auf Hans Kelsen und Carl Schmitt in der Lage des Jahres 1931"..... 1931 publizierte Schmitt, nach Vorarbeiten, mit "Der Hüter der Verfassung" eine Abhandlung, in welcher er sich gegen die justizförmige Verfassungskontrolle durch ein Gericht wandte und diese Funktion vielmehr dem Reichspräsidenten zuschrieb. Dagegen wandte sich, ebenfalls nach Vorarbeiten, Hans Kelsen mit dem langen und temperamentvollen Aufsatz "Wer soll der Hüter der Verfassung sein?", der Schmitts Argumente Punkt für Punkt durchging und sich für die gerichtliche Kontrolle aussprach. ....; weder Kelsen noch Schmitt können Originalität beanspruchen (Jestaedt); .... aus Weimarer Gaullismus von Wolfgang Schuller - Feuilleton - FAZ vom 20. Juli 2006.

Jurist Jestaedt, Universität Erlangen, ist zuzustimmen. Hans Kelsen, Österreicher, griff auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811 zurück; Carl Schmitt, Katholik, auf die 1809 in Dresden veröffentlichte reaktionäre Staatstheorie des Adam Heinrich Müller, Katholik. Ästhetiker Adam Heinrich Müller wurde aus Dresden ausgewiesen - aus politischen Gründen. Warum wohl?

1950 war Professor Ulrich Scheuner Staatsrechtler an der Universität in Bonn; ab 1954 Mitherausgeber des mehrbändigen Handbuchs  Die Grundrechte. 1936 konnte Scheuner als Oberverwaltungsgerichtsrat "Die Gerichte und die Prüfung politischer Staats- und Verwaltungshandlungen" veröffentlichen - Personenlexikon. Die Aufgabe hat er nach 1949 konsequent umgesetzt. Denn für politische Staats- und Verwaltungshandlungen war im Westen kein "richtiger" Verfahrensweg (mehr) vorgesehen.

Seit 1949 gibt es zwar das Grundgesetz - aber keine bürgerliche Verfassung, obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch wieder eingeführt wurde (Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts. Vom 5. März 1953 - BGBl. I S. 3). War das politischer Bluff? Ein dreistes Täuschungsmanöver zentralistischer Politiker in der vorläufigen Bundeshauptstadt Bonn.

Auch ein vom Richter produziertes Papier ist geduldig; das sinn- und wertlose Produkt eines "glaubenden" Einzelkämpfers, sobald Empirie (Erfahrungswissen im Unterschied zur Theorie) zum Maßstab wird. Ist das das Ziel richterlicher Unabhängigkeit? Fakten und Normen als Regeln des heutigen Lebens negieren und mit ästhetischen und religiösen Ewigkeitswerten als inhaltsleere Denkschablonen gesetzestreue Staatsverschuldung produzieren (§ 36 HGB - Unternehmen öffentlicher Körperschaften - 1900 Ausnahme der Regel). Rechtsprechung als Rechtsentwicklung im Sinne der bürgerlichen Verfassung hat es nicht gegeben.

 

2. Die bürgerlichen Gesetze Sachsens

Das Koeniglich Sächsische Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861 (Arthur W. Königsheim)

war Vorläufer und Muster des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Reichsebene. - S. 74 - Fünfte Abtheilung. Schlußbetrachtung und Würdigung des Prinzips der Gewerbefreiheit gegenüber den hauptsächlichsten praktischen Bedenken und Einwürfen gegen dasselbe; S. 85 - Zu 4., das Corporationswesen betreffend. ..... S. 99 - Jedenfalls würde kein Grund vorhanden sein, im Vorgehen auf dem Wege unserer Particular-Gesetzgebung stille zu stehen, sondern wir werden ganz gewiß, wie es der Deputationsbericht sagt, Aussicht haben, mit unserem Gesetz, wenn es von Regierung und Kammer in so einstimmiger Weise beschlossen wird, eine Propaganda zu machen, die Sachsen zur Ehre gereichen dürfte und der wir uns nicht zu schämen brauchen.

Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch wurde am 2. Januar 1863 durch eine sog. Publikationsverordnung verkündet, trat am 1. März 1865 in Kraft und war Vorläufer und Muster des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900 (Arno Buschmann, Salzburg; in JuS 1980). Vor allem § 1507 - "Von dem Staate oder von Gemeinden angestellte Verwaltungsbeamte haften für den Schaden, welchen sie bei der Behandlung der ihnen obliegenden Geschäfte absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachen, ausgenommen, wenn der Beschädigte unterlassen hat, die gesetzlichen Mittel zu gebrauchen, durch welche er die Schadenszufügung hätte abwenden können."

Dieser Gesetzestext ging fast wörtlich in  § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung bei Amtspflichtverletzung - über. Abgeleitet aus dem bürgerlichen Reichsgesetz von 1900 hatte sich als Particular-Gesetz das Königl. Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 19. Juli 1900 als republikanisches Verwaltungsrecht entwickelt. In diesem Gesetz ist das subjektive öffentliche Recht des Bürgers als Privatwirtschaftssubjekt (Privatperson und / oder Privatunternehmen) verankert, das von unabhängigen sächsischen Richtern bis 1914, mit anderen Schwerpunkten noch bis 1931 prakiziert wurde; Jahrbücher des Königl. Sächs. Oberverwaltungsgerichtes Dresden - zuletzt aufgelegt 1932.

Hüter der Rechtseinheit

Aufgabe und Last des Reichsgerichts im Lichte der kaiserlichen Verordnung von 1879. Das Privatrecht Württembergs und das modernere Privatrecht Sachsens wollten die Verordnung allein der Obhut der landeseigenen Obergerichte überlassen; für Bayern sollte das partikulare Recht ganz dem neu errichteten Obersten Landesgericht (§ 6) anvertraut bleiben. Daß einige dieser Rechte, namentlich das württembergische und das sächsische, den Grundsätzen des gemeinen Rechts entsprachen, war bekannt. In der Begründung der Verordnung wurde das württembergische Landrecht nun aber nicht mehr so qualifiziert. Lediglich für das sächsische Recht wurde gesagt, es sei durch das Zivilgesetzbuch in eine so geschlossene Form gebracht worden, daß man es im Sinne des § 1 von der Revision zum Reichsgericht herausnehmen zu können glaubte. 1997 Fußn. 38)

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 27. Januar 1877 (RGBl. 1877 S. 41) trat am 1. Oktober 1879 in Kraft. Als Abgrenzung zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 entspricht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 19. Juli 1900 noch immer § 1 der kaiserlichen Verordnung vom 28. September 1879.

 

3. Der erste Sündenfall von 1908

Mit dem Reichsversicherungsvertrag von 1908  wurde dem öffentlich-rechtlichen (Brand-) Versicherer - "gesellschaftlich relevante Kraft" Sachsens - die Sonderstellung von vor 1861 wieder eingeräumt.

1911 etabliert sich im katholischen Köln Kommunalversicherer - Selbstversicherer VVAG. Gelebte germanisch-christliche Genossenschaftstheorie par excellence. - korporative Elite

Handelt es sich hier etwa schon um das zentralistisch angewandte Enumerationsprinzip (enumeratio)? Beschränkung der Zuständigkeit bes. der Verwaltungsgerichte auf die vom "Recht" ausdrücklich aufgeführten Fälle? Geht es um Aufrechterhaltung gewachsener Strukturen im Kommunalversicherungswesen oder um § 181 Bürgerliches Gesetzbuch - Insichgeschäft? - Rechtsprechung Vergaberecht

 

4. Rechtsschutz gegen den (säkularen) Staat

Orientierung über den richtigen Rechtsweg. - Wenn keine Rechtswegzuweisung vorliegt, ist nach § 40 VwGO (1960) der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, was im Bereich des hoheitlichen Verwaltungshandelns der Fall ist, und wenn die Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ist. - Sondergesetzliche Haftungsbeschränkungen gibt es u. a. für die Bundespost, für Notare und Bezirksschornsteinfegermeister, für die als sog. Gebührenbeamte gemäß § 5 des Gesetzes von 1910 über die Haftung des Reichs für seine Beamten das allgemeine System der Amtshaftung nicht gilt. "Rechtsschutz gegen den Staat" von Bruno Schmidt-Bleibtreu / Jürgen Fiedler - 1986. Aufschlussreich ist die Einleitung der Sächs. Notariatsverordnung 1892 S. 3

Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 - BGBl. I S. 554 - wurde vom 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes verworfen - Urteil vom 19. Oktober 1982 - Az: 2 BvF 1/81. Zitat: "Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus der konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (GG Art 74 Satz 1). Die im Staatshaftungsgesetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als "bürgerliches Recht" begriffen werden. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm, an der Leine des BGB § 839 über GG Art 34 in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. ....."

Über § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO - 1960) ist der Verwaltungsrechtsweg nicht ausgeschlossen, selbst wenn es sich um Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art handelt; angeblich verfassungsrechtlicher Art. Die dem Bundesgesetzgeber abverlangte Rücksichtnahme auf das subjektive öffentliche Recht des Bürgers als Privatwirtschaftssubjekt (Privatperson und / oder Privatunternehmen) ist zwingend. Dem Bürger ist das "bürgerliche Recht" nicht nur zu gewähren, dieses "bürgerliche Recht" ist explizit zu schützen. Das ist die originäre Aufgabe des Staates als Legislative, Exekutive, Judikative; als gesetzgebende Gewalt, vollziehende Gewalt, richterliche Gewalt in einem "bürgerlichen" Rechtsstaat. Die Bürger sind der Staat, wer denn sonst?

 

5. Zivile Rechtsprechung à la exceptio doli generalis

Legislative Gewalt ist im Freistaat Sachsen das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 19. Juli 1900.

Öffentlich ist die Diskussion zu führen, wer die sächsischen Bürger hindert, das subjektive öffentliche Recht in Anspruch zu nehmen, z. B. beim Zwangsbeitrag der Fernseh- und Rundfunkgebühr gemäß "Abgabenordnung" durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln. § 55 - Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Haushaltsgrundsätzegesetz. Vom 19. August 1969; unterzeichnet: Franz-Josef Strauß, Bundesfinanzminister (BGBl. I S. 1273) ist die gesetzestreue Denkschablone der Generalklausel exceptio doli nach Art des Heinrich Lange, ursprünglich Leipzig, Direktor am Institut für Erneuerung des bürgerlichen Rechts an der Universität Breslau (1934) und Mitglied der Akademie für Deutsches Recht (1933-1945).

Geht es beim bayrischen Lateiner Franz-Josef Strauß eigentlich um Prozeßrecht exceptio doli generalis = allgemeiner Vorsatz oder Einrede der Arglist oder um Strafrecht dolo malo = schlechte Absicht  oder dolus malus = böse Absicht?

Einrede der Arglist: "Früher mußte ein Beteiligter am Geschäftsverkehr, der mißbräuchliche Rechtsausübung verhindern wollte, dem anderen Teil eine Einrede entgegenhalten. Heute bedarf die Berufung auf § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Treu und Glauben - keiner Einrede mehr, vielmehr begrenzt dieser die Ansprüche der Beteiligten unmittelbar." - (Klaus Schurig, Universität Passau). Meinen, glauben oder wissen die GEZ-Juristen: § 242 - Leistung nach Treu und Glauben - Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Jeder Rundfunk-Teilnehmer ist gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungs-Zwangsverfahren durchgesetzt werden; aus: "Informationen für Sie" - Mitteilungen der GEZ November 2005. Ist das etwa Rücksicht auf korporative Verkehrssitte? Nach dem ständischen Prinzip: "Das haben wir doch schon immer so gemacht?"

Die GEZ nimmt nicht am "privatwirtschaftlichen / privatrechtlichen Geschäftsverkehr" teil; denn nach eigener Aussage ist sie eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF und des Deutschland-Radio zum Zwecke des Gebühreneinzugs. Gemäß § 3 (2) der "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" hat die Geschäftsführung die Aufgabe, für den gemeinsamen Gebühreneinzug die Geschäfte nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung und der Beschlüsse des Verwaltungsbeirats zu führen. - www.gez.de  

 

6. Der korporative Staat als privatrechtlicher Bürger

Der Rundfunk-Staatsvertrag - auch gesetzestreue Denkschablone der Generalklausel exceptio doli nach Art "altfränkischer" Rechtswissenschaftler. Das sind politische Staats- und Verwaltungshandlungen; im politisch-sozialen Konnex "ständischer" Koalitionen zur Abwechslung einmal "demokratisch-sozialistisch" legitimiert. - Exceptio doli generalis

Nach Maßgabe der organischen Staatstheorie eines Adam Heinrich Müller oder eines Friedrich List (Zollverein) erklärt die "zivile" Rechtsprechung des BGH den korporativen Staat zum privatrechtlichen Bürger; wie bei § 823 BGB - Schadensersatzpflicht.

Denn nach Kodifizierung des BGB (1900) ist außerhalb von Sachsen die Verordnung vom 28. September 1879 noch nicht angekommen; sollte aus "genossenschaftstheoretischer" Ideologie auch nicht zur Kenntnis genommen werden können. "Der "übliche" Gehorsam gegenüber den Gesetzen"; exceptio doli generalis oder enumeratio eines Hugo Preuß, Jurist, Verfasser der Weimarer Verfassung von 1919.

"Ganze Nationen haben gelebt und sind groß geworden ohne gelehrte Juristen, ohne jene künstlichen Gebäude positiver Gesetze, namentlich für das Privatrecht." - schlussfolgert Julius Hermann von Kirchmann in "Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft"; das war 1848. Nach 158 Jahren ist diese Feststellung uneingeschränkt zu bestätigen.

Denn manipuliert wird nach wie vor - und zwar ziemlich kräftig. Vor allem von Juristen in "königlichen Diensten". Der Staatskörper des ständischen Mittelalters dient noch immer als brauchbare Folie, in der die Stände als sich selbst steuernde Organe funktionierten. Die Betonung der freiwilligen Unterwerfung erhielt besonderes Gewicht, da die monarchischen Apparate noch nicht fähig waren, Machtansprüche mit dem Knüppel durchzusetzen.

 

7. Politische Staats- und Verwaltungshandlungen

Die Richter am Bundesgerichtshof - Nachfolger der Richter am Reichsgerichts - haben im 21. Jahrhundert das nachzuholen, was außerhalb Sachsens ab 1879 versäumt wurde. Über unabhängige Rechtsprechung dafür zu sorgen, dass die Bürgerlichen Gesetze von 1900 so angewandt werden, wie es ursprünglich vorgesehen war.

"Ein subjektives Privatrecht ist ein solches Verhältnis zwischen zwei Privatpersonen, bei dem die eine von der anderen als Privatwirtschaftssubjekt etwas verlangen kann; ein subjektives öffentliches Recht ist ein Verhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Korporation, von dem der Einzelne von dieser als Träger obrigkeitlicher Gewalt etwas verlangen kann. ..... Die Festlegung der Beschränkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Schutz subjektiver öffentlicher Rechte heisst freilich die Grenzlinie zwischen Rechtsanwendung und freiem Ermessen für immer zu der für den Umfang der Verwaltungsgerichtsbarkeit massgebenden machen, und angesichts der neuesten Entwicklung der Literatur in der Frage dieser Abgrenzung könnte man zweifeln, ob sich das wirklich empfiehlt." - Zitat: Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung - von Ottmar Bühler (1884-1965), März 1914. Das war ein halbes Jahr vor dem Ausnahmezustand durch den Ersten Weltkrieg. - Mehr Freiheit

Als Professor für Öffentliches Recht trat Ottmar Bühler 1920 der juristischen Fakultät der Universität Münster bei. 1934 wurde von ihm das erste "Institut für Steuerrecht" gegründet. In Münster war er einer der Vorgänger von Paul Kirchhoff. Für Steuerexperte Kirchhoff ist die "Familie" noch immer bäuerliche Erwerbergemeinschaft. (Bürgerliches Gesetzbuch. Buch 4. Titel 5. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft. (1) 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. 2 Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist)

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8. Ein >Rotes Königreich< im Wilhelminischen Deutschland

Der Aufbau der SPD

...... Lange bevor Sachsen als >Rotes Königreich< galt, genoß es den Ruf, <Mutterland der Reformation< zu sein. Der Anteil der römisch-katholischen Bevölkerung überstieg niemals die Fünf-Prozent-Marke; zudem konzentrierten sich die Katholiken noch in der agrarisch geprägten Kreishauptmannschaft Bautzen. Die Abwesenheit eines katholischen Sozialmilieus, das Fehlen einer Parteiorganisation des Zentrums, ja sogar eines katholischen Presseorgans ist für die Herausbildung der sozialistischen Arbeiterbewegung in Sachsen gar nicht zu überschätzen. .....

Die Sozialdemokratie im politischen System des Königsreichs Sachsen

Die soziale Gestalt, die ideologische Ausprägung und das politische Profil der deutschen Sozialdemokratie im Kaiserreich hing nicht zuletzt von den Verfassungs- und Wahlrechtssystemen ab, in denen sie sich ebenso bewegte wie unter den Bedingungen des Bismarckschen und Wilhelminischen Regiments mit seinem allgemeinen, direkten und gleichen Reichstagswahlrecht für Männer. ..... Hatte das <verhältnismaßig freiheitliche Wahlrecht> Sachsens von 1868 durch die in ihm angelegte Tendenz zur Polarisierung des Parteienspektrums die Entwicklung der Sozialdemokratie zur Wählerpartei maßgeblich begünstigt, so warf die Wahlrechtsverschlechterung von 1896 die Partei wieder weit zurück. Was nun jede Reichtags- und Landtagswahl vor Augen führte, war die in Sachsen besonders große Diskrepanz zwischen sozialökonomischer Modernität und demokratischer Rückständigkeit. ..... von Dr. Karsten Rudolph, Gerberstr. 10, 44787 Bochum (Das >Rote Königreich< und sein Monarch, Dresdner Hefte - Heft 80 - 4/04)

 

9. Kostenberechnungen zur Frage Krieg und Frieden

"Von 1900 an bis nach Frieds Tod ist die deutsch-französische Frage eines der Kernprobleme und Hindernisse für einen politischen Ausgleich. Nach dem deutsch-französischen Krieg tauchen die ersten Überlegungen zu dem Problem auf, was Krieg und Militär wirklich kosten. Mit dem Erscheinen der Zeitschrift "Die Waffen nieder" wird dieses Thema aufgegriffen, um das starke Defizit derartiger Informationen Friedensanhängern näher zu bringen. Mithilfe dieser Daten, so überlegt Fried, soll jenen die Agitation für den Frieden erleichtert werden. .....

Brasch legt Anfang 1982 offen, dass der Krieg und der so genannte bewaffnete Friede die europäische Bevölkerung arm macht und proletarisiert. Damit liegt er auf einer Linie mit Fried. Das rasche Anwachsen der Sozialdemokraten in Österreich und Deutschland, welche die soziale Frage in den Vordergrund stellt, sehen die beiden als Folge dieser Entwicklung an. .....

Das Militärbudget ist von 1869 von 2.254.679.622 Mark bis 1892 auf 3.979.449.740 Mark angestiegen; das sind 76 Prozent. Für beide, Brasch und Fried, stellt sich damit sofort die Frage, was alles an Stelle der Erhöhung der Militärausgaben für den Ausbau des Eisenbahnnetzes, die Erschließung neuer landwirtschaftlicher Nutzflächen, Wissenschaft, Ausbildung, Literatur, Waisenhäuser, Witwenpensionen und so weiter geschaffen werden könnte. Auch stellen sie fest, dass durch die hohen Aufwendungen für das Militärbudget die Staatsverschuldungen eklatant angestiegen sind. ..... " - von Walter Göhring >Verdrängt und vergessen - Friedensnobelpreisträger Alfred Hermann Fried< Verlag Kremayr & Scheriau, Wien - 2006

 

Kirche und Liberalismus

Mit dem Artikel <Streitlustige Katholiken - auf Ausgleich bedachte Protestanten> (NZZ 16.8.06) versucht NZZ-Korrespondent Christoph Eisenring, die kirchliche Lehre für den Liberalismus einzuspannen. Liberalismus und katholische Lehre lassen sich aber schlecht in Übereinstimmung bringen. So hat der heutige Papst Benedikt XVI. und damalige Kardinal Joseph Ratzinger im Jahr 2000 geschrieben: <Der demokratische Sozialismus hat sich von seinem Ausgangspunkt her als ein heilsames Gegengewicht gegenüber den radikal liberalen Positionen in die beiden bestehenden Modelle einzufügen vermocht, sie bereichert und auch korrigiert. In vielem stand und steht der demokratische Sozialismus der katholischen Soziallehre nahe, jedenfalls hat er zur sozialen Bewusstseinsbildung erheblich beigetragen.> Auch der deutsche Kardinal Lehrmann bezeichnet den Sozialstaat als kulturelle und zivilisatorische Errungenschaft. Die Würde des Menschen leitet sich eben nicht aus seiner Stellung als wirtschaftlicher Leistungsträger ab. Frank Bachmann (Bern) - (Briefe an die NZZ vom 7. September 2006).

"Was sich bewährt hat, wurde übernommen"; Franz Wieacker – Rechtshistoriker; Vertreter der reaktionären Rechtsauffassung aus "Zur Methode der Rechtsgeschichte" von Uwe Wesel – Rechtshistoriker; Vertreter der sozialistischen Rechtsauffassung (20. Deutscher Rechtshistorikertag in Tübingen 1974).

Muß die Rechtsgeschichte umgeschrieben werden? - www.marktmacht-staatsmacht.de - Ordner: Reformverweigerung; Brief: Die Revolution von 1075 (1991) und Vorlesungen zu Harold J. Berman - Wintersemester 2005 / 2006 - Rechtswissenschaft/Kirchenrecht

 

Öfffentlich-rechtliche Genossenschaften

Eine andere Gerechtigkeit

Die deutsche Verfassung von 1919

Verordnungsblatt 1910-1991

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Der Elfenbeinturm (Schweiz)

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