E-Mail  

Vergangenheit > Die diversen Staatskörper . Vergangenheit und Gegenwart

.

Der bürgerliche Staatskörper (1900)

 

Am 17. Juni 1789 erklärten sich die Abgeordneten des dritten Standes zur (französischen) Nationalversammlung, die am 9. Juli beschloß, der Nation eine Verfassung zu geben. Was mit der in der "Erklärung ......" ausgedrückten Konzeption vom Menschen, seinen Rechten und Pflichten (Freiheit, Gleichheit, Eigentum und Sicherheit) anerkannt wird, sind die Produktionsbedinungen privater Warenproduzenten und zirkulierende Warenströme.

Königreich Sachsen - 25. IV. 1830 - Unruhen zu den 300-Jahrfeiern der Augsburger Konfession unter der protestantischen Bevölkerung gegenüber dem katholischen Hof. Die Confessio Augustana (Augsburger Konfession / Bekenntnis) ist ein grundlegendes Bekenntnis der protestantischen Reichsstände zum jeweiligen Glauben. Die Confessio Augustana wurde auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 Kaiser Karl V. dargelegt. Die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen und Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag hatten.

Die konstitutionelle Monarchie ist eine Sonderform der Monarchie. Die Macht des Fürsten oder Königs wird in dieser Staatsform durch eine geschriebene Verfassung (Konstitution) mehr oder weniger stark eingeschränkt. Es existiert in der Regel ein (ständisches) Parlament, das die Gesetzgebung entweder allein oder in Kooperation mit dem Monarchen wahrnimmt. - Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen von 1831

"Es muß zu einer gründlichen Verwirrung der, doch möglichst rein zu haltenden, Begriffsanschauungen des Anfängers führen, wenn bei Darstellung der Sache, z. B. bei der Auseinandersetzung der Theilbarkeit der Sachen das so bedeutsame Phänomen der Intellektuellentheilung behandelt wird, gleich als ob die Eintheilung die (körperliche) Sache und nicht das (dingliche) Recht an ihr beträfe. ..... Ein also differenziertes, qualitativ unversehrtes, quantitativ beschränktes Eigentum ist ein organisches Phänomen, es kann nicht demonstriert, nur umschrieben werden: dadurch daß man sagt, der Miteigenthümer beherrsche die Sache, aber nur nach Maßgabe als er nicht in der Ausübung durch das danebenstehende Miteigenthum Anderer beschränkt sei." - Johannes Emil Kuntze, Leipzig. - Der Wendepunkt der Rechtswissenschaft - 1856.

Das Koeniglich Sächsische Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861 (Arthur W. Königsheim) war Vorläufer und Muster des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Reichsebene. - S. 74 - Fünfte Abtheilung. Schlußbetrachtung und Würdigung des Prinzips der Gewerbefreiheit gegenüber den hauptsächlichsten praktischen Bedenken und Einwürfen gegen dasselbe; S. 85 - Zu 4., das Corporationswesen betreffend. ..... S. 99 - Jedenfalls würde kein Grund vorhanden sein, im Vorgehen auf dem Wege unserer Particular-Gesetzgebung stille zu stehen, sondern wir werden ganz gewiß, wie es der Deputationsbericht sagt, Aussicht haben, mit unserem Gesetz, wenn es von Regierung und Kammer in so einstimmiger Weise beschlossen wird, eine Propaganda zu machen, die Sachsen zur Ehre gereichen dürfte und der wir uns nicht zu schämen brauchen.

Bereits 1763 wurde im Kurfürstentum Sachsen offiziell über eine Privatrechtskodifikation als Weiterentwicklung des Sachsenspiegels nachgedacht. Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch wurde am 2. Januar 1863 durch eine sog. Publikationsverordnung verkündet, trat am 1. März 1865 in Kraft und war Vorläufer und Muster des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900 (Arno Buschmann, Salzburg; in JuS 1980). Vor allem § 1507 - "Von dem Staate oder von Gemeinden angestellte Verwaltungsbeamte haften für den Schaden, welchen sie bei der Behandlung der ihnen obliegenden Geschäfte absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachen, ausgenommen, wenn der Beschädigte unterlassen hat, die gesetzlichen Mittel zu gebrauchen, durch welche er die Schadenszufügung hätte abwenden können." (König Johann regierte von 1854 bis 1873).

Dieser Gesetzestext ging fast wörtlich in  § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung bei Amtspflichtverletzung - über. Abgeleitet aus dem bürgerlichen Reichsgesetz von 1900 hatte sich als Particular-Gesetz das Königl. Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 19. Juli 1900 als republikanisches Verwaltungsrecht entwickelt. In diesem Gesetz ist das subjektive öffentliche Recht des Bürgers als Privatwirtschaftssubjekt (Privatperson und / oder Privatunternehmen) verankert, das von unabhängigen sächsischen Richtern bis 1914, mit anderen Schwerpunkten noch bis 1931 prakiziert wurde; Jahrbücher des Königl. Sächs. Oberverwaltungsgerichtes Dresden - zuletzt aufgelegt 1932. (König Albert regierte von 1873 bis 1902) 

Das Sächsische BGB vom 2. Januar 1863 ist die letzte der großen partikularrechtlichen Kodifikationen des bürgerlichen Rechts, die noch vor dem Inkrafttreten des BGB Geltung erlangte und deren Geltung bis in die jüngste Vergangenheit fortdauert. Es beruht auf dem Entwurf von Gustav Friedrich Held (1804-1857), der sich am österreichischen ABGB von 1811 orientierte, erstmalig in der Geschichte der privatrechtlichen Gesetzgebung das sog. Pandektensystem übernahm, das der Pandektist Georg Arnold Heise 1807 für die Darstellung des Pandektenrechts in Vorlesungen entworfen hatte. Das war konkret die Einteilung des Rechtsstoffes in fünf Bücher: Allgemeine Lehren, Dingliche Rechte, Obligationenrecht, Familienrecht, Erbrecht. - Kommentar Hypothekenordnung 1872

" .....Mit dem 1. Oktober 1879 begann das Oberlandesgericht Dresden seine Arbeit; Sachsen erhielt damit eine neue Justizstruktur. Die "Reichsjustizgesetze" von 1877, zu denen ebenfalls die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung und die Konkursordnung gehörten, leisteten einen wichtigen Beitrag zur Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse im 1870/71 vereinigten Deutschland. Das Reich gab lediglich den Rahmen vor, und die Bundesstaaten regelten dann im Rahmen dieser Vorgaben die Justizstruktur in ihrem jeweiligen Land. Auf diesem Wege wurde gleichzeitig eine einheitliche Justizstruktur für ganz Deutschland und die Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten in den Bundesstaaten erreicht. ....." (Das Oberlandesgericht Dresden in der Zeit von 1879 bis 1918. von Christoph Jestaedt - Sächsische Justizgeschichte - Schriftenreihe des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Band 2 - 1994)

Hüter der Rechtseinheit

Aufgabe und Last des Reichsgerichts im Lichte der kaiserlichen Verordnung von 1879. Das Privatrecht Württembergs und das modernere Privatrecht Sachsens wollten die Verordnung allein der Obhut der landeseigenen Obergerichte überlassen; für Bayern sollte das partikulare Recht ganz dem neu errichteten Obersten Landesgericht (§ 6) anvertraut bleiben. Daß einige dieser Rechte, namentlich das württembergische und das sächsische, den Grundsätzen des gemeinen Rechts entsprachen, war bekannt. In der Begründung der Verordnung wurde das württembergische Landrecht nun aber nicht mehr so qualifiziert. Lediglich für das sächsische Recht wurde gesagt, es sei durch das Zivilgesetzbuch in eine so geschlossene Form gebracht worden, daß man es im Sinne des § 1 von der Revision zum Reichsgericht herausnehmen zu können glaubte. 1997 Fußn. 38)

In "Das subjektive öffentliche Recht" stellt Wilhelm Henke 1968 fest: "Das Verhältnis von subjektivem öffentlichem Recht und Klagebefugnis ist also schon immer problematisch. Nach 1945 hat sich die Problematik noch zugespitzt, als die Generalklausel, jetzt §§ 40 und 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - 1960 - und Art. 19 Abs. 4 GG - 1949 -, das subjektive Recht ausdrücklich zur Voraussetzung der Klagebefugnis machten. Offenbar ist es nun schon logisch nicht mehr möglich, die Klagebefugnis – als dem Einzelnen vorbehaltende „Rechtsmacht“ – als Voraussetzung des subjektiven öffentlichen Rechts anzusehen. ….. Das Problem verschärft sich unter der geltenden Verfassungsordnung, nach herrschender Auffassung soll es vom Willen des Gesetzgebers abhängen (jurisdictio contentiosa = Anordnung = Obligationenrecht), ob Individualinteressen von der Verwaltung geschützt oder geachtet werden müssen oder nicht." Henke schließt: "Das öffentliche Recht ist das Recht des Staates, das primär nicht auf die Person, sondern auf das Amt bezogen ist. Aber dort, wo es gegenüber dem Einzelnen als Privaten verletzt und überschritten wird, treten die elementareren, sonst das Privatrecht kennzeichnenden Kategorien des Rechts zwischen Personen in Erscheinung. Das subjektive öffentliche Recht ist ohne eine solche Relativierung des öffentlichen Rechts nicht möglich, es ist unverzichtbar, damit zwischen Staat und Bürger Recht und Gerechtigkeit herrschen....."

Über § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO - 1960) ist der Verwaltungsrechtsweg nicht ausgeschlossen, selbst wenn es sich um Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art handelt; angeblich verfassungsrechtlicher Art. Die dem Bund abverlangte Rücksichtnahme auf das subjektive öffentliche Recht des Bürgers als Privatwirtschaftssubjekt (Privatperson und / oder Privatunternehmen) ist zwingend. Dem Bürger ist das "bürgerliche Recht" nicht nur zu gewähren, dieses "bürgerliche Recht" ist explizit zu schützen. Das ist die originäre Aufgabe des Staates als Legislative, Exekutive, Judikative; als gesetzgebende Gewalt, vollziehende Gewalt, richterliche Gewalt in einem "bürgerlichen" Rechtsstaat. Die Bürger sind der Staat, wer denn sonst?


Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 27. Januar 1877 (RGBl. 1877 S. 41) trat zum 1. Oktober 1879 in Kraft. Als Abgrenzung zum Bürgerlichen Gesetzbuch entspricht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 19. Juli 1900 noch immer § 1 der kaiserlichen Verordnung vom 28. September 1879. Die Richter am Bundesgerichtshof - Nachfolger der Richter am Reichsgerichts - haben im 21. Jahrhundert nachzuholen, was außerhalb Sachsens ab 1879 versäumt wurde. Über unabhängige Rechtsprechung dafür zu sorgen, dass die Bürgerlichen Gesetze in der Fassung von 1900 angewandt werden.

"Man muß sich vor Augen halten: Hätte der Freistaat Sachsen nach seiner Neugründung im Jahre 1990 bezüglich der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Exekutive sein altes, noch aus dem Königreich Sachsen stammendes Recht wieder eingeführt, so hätte er sich damit an die Spitze aller Bundesländer gesetzt und zugleich westeuropäisches rechtskulturelles Normalniveau erreicht. Sachsen orientierte sich leider nicht an der eigenen Vergangenheit ....." - Gewaltenteilung

Als Erbe des 19. Jahrhunderts sind Verwaltungsrechtspflegegesetz und dadurch etablierte Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Alleinstellungsmerkmalen am Anfang des 21. Jahrhunderts avanciert.

Aufklärung

Jährliche Rüttelprobe

Rechtspflege

Bauordnung Dresden 1905

Link-Liste - 10

.