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Ludwig Erhards Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 1957

Gemeinnütziger Verein im Sinne von § 14 Abs. 2 der Rev. Landgemeindeordnung, dem Befreiung von den Gemeindeabgaben zukommt, ist nur ein solcher, dessen nutzbringende Thätigkeit sich als Verkörperung des Gemeinsinnes dergestalt kennzeichnet, daß zum Besten der Allgemeinheit oder doch weitere Kreise Opfer gebracht werden. Um in diesem Sinne gemeinnützig zu sein, braucht aber ein Verein seine Leistungen nicht unbedingt unentgeltlich zu gewähren. Ein Sparkassenverband kann als gemeinnützig in diesem Sinne nicht gelten (Entsch. vom 18. April 1901, 44 II - J I S. 65).

 

Ver. d. Min. d. Innern vom 7. Dezember 1899. 84 III S.

Wie die Kreishauptmannschaft aus den unmittelbar hierher eingereichten Beilagen ersehen wolle, hat der Stadtgemeinderath zu Gr. den Einlagenzinsfuß der dortigen Sparkasse deshalb, weil er sonst den Zinsfuß der benachbarten Sparkassen nicht mehr übersteigen würde, von 3 1/2 auf 3 3/4 % zu erhöhen beschlossen und, um diese Erhöhung mit dem 1. Januar 1900 einführen zu können, unter Befürwortung der Amtshauptmannschaft Sch. um Dispensation von der Vorschrift in § 10 Absatz 4 des Regulativs von 10. / 27. November 1894 nachgesucht.

Das Ministerium des Innern muß Anstand nehmen, diese Dispensation zu ertheilen und befindet, daß dem auf Zinsfußerhöhung gerichteten Beschlusse des Stadtgemeinderathes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen ist. Denn erscheint schon im Allgemeinen ein Zinsfuß von mehr als 3 1/2 % auch bei den jetzigen Verhältnissen bedenklich, so kommt im gegenwärtigen Falle hinzu, daß die vom Stadtgemeinderathe geltend gemachten Gründe eine vollkommen irrige Auffassung des Zwecks einer Sparkasse erkennen lassen. Eine Sparkasse hat, wie der Eingang des oben bezeichneten Regulatives mit Recht ausspricht, lediglich die Bestimmung, den Einwohnern der Gemeinde und ihrer Umgegend die zinsbringende Anlegung ihrer Ersparnisse zu ermöglichen; sie soll keineswegs in einen Wettbewerb mit Nachbarsparkassen eintreten.

Wenn nun eine Sparkasse glaubt, daß ihre Lebensfähigkeit vorzugsweise darauf zu gründen sei, daß sie den Sparkassen benachbarter Gemeinden die Einlagen, die ihnen sonst zufließen würden und ihrer soeben dargelegten Bestimmung gemäß zufließen sollten, durch Zusicherung eines höheren Zinsfußes entzieht, so ist es fraglich, ob sie noch als vollkommen existenzberechtigt angesehen werden kann.

 

Ver. d. Min. d. Innern vom 29. Dezember 1899. 93 III S.

Die Sparkassenordnung für St. bestimmt im § 18, daß die Jahresüberschüsse der Sparkasse zu "gemeinnützigen oder wohlthätigen städtischen Zwecken" verwendet werden dürfen, solange der Reservefonds 5 % der Einlegerguthaben beträgt. ..... Nach Ansicht des Ministeriums des Innern muß daran festgehalten werden, daß es nicht zulässig ist, die Deckungsmittel für solche Aufwendungen, die von der Gemeinde gemacht werden, weil sie gesetzlich hierzu verpflichtet ist, den Sparkassenüberschüssen zu entnehmen. Wo es sich um Aufgaben handelt, deren Erfüllung der Gemeinde nach Befinden durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgegeben werden kann, liegt die Beschaffung der erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen der Gemeindeordnungen der Gesamtheit der Gemeindemitglieder ob. Eine Gemeinde, die nicht mehr leistet, als wozu sie gesetzlich verbunden ist, thut einfach ihre Pflicht; als Verfolgung gemeinnütziger oder wohlthätiger Zwecke wird das Niemand ansehen. ..... Was nun die Anträge des Stadtgemeinderathes von St. Blatt 67 der Sachakten betrifft, so erscheint es dem Ministerium des Innern nicht zweifelhaft, daß die Kosten für Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage, für Vermehrung der Baumpflanzungen und Erweiterung des Stadtparkes zu denjenigen Aufwendungen gehören, die als gemeinnützig zu gelten haben und daher aus den Mitteln der Sparkassenüberschüsse Deckung finden können; Herstellung aller dieser Anlagen gehört nicht zu den öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der Stadt. ..... Verwendung von Sparkassenmitteln zur Bestreitung der laufenden Armenunterstützung erscheint dagegen nach Auffassung des Ministeriums des Innern als unzulässig.               

Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung. Herausgegeben von Dr. Walter Schelcher, Geh. Rat und Ministerialdirektor im Kgl. Sächs. Ministerium des Innern. Band 21. - 2. Heft Leipzig 1900 - Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung.

 

Verordnung des Ministeriums des Innern v. 20. Febr. 1901. 132 II K.

Das Ministerium des Innern eröffnet der Amtshauptmannschaft G. mit Bezug auf die Bl.- anzutreffenden Auseinandersetzungen des Brandversicherungsinspektors H., daß dieser, wenn er baupolizeiliche Erörterungen mit Brandversicherungsgeschäften verbindet, selbstverständlich nur die für die letzteren zulässigen Reisekosten berechnen und neben diesen auch nicht den Unterschied zwischen ihnen und den für baupolizeiliche Angelegenheiten nach der VI. Abstufung zum Gesetze vom 15. März 1880 bewilligten Reisekosten verlangen kann. Vielmehr stehen dem Brandversicherungsinspektor als Bausachverständigen Reisekosten im zuletzt bestimmten Betrage nur dann zu, wenn er in einem Orte ausschließlich in baupolizeilichen Angelegenheiten thätig gewesen ist. Es bleibt jedoch bei der Verpflichtung des Brandversicherungsinspektors, Baurevisionen thunlichst mit den Geschäften in Brandversicherungsangelegenheiten zu verbinden.

 

Urth. des Reichsger. vom 18. Dezember 1899. (Jur. Wochenschr. 1900 S. 141)

Der Gehalt eines Beamten ist nicht ein Aequivalent für seine Dienstleistungen, sondern eine ihm für die Dauer seines Amtes gewährte Rente; er muß daher, gleichviel ob er fest ist oder auf Gebühren beruht, fortgezahlt werden, wenn der Beamte ohne Rechtsgrund seines Amtes entsetzt wird.

Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung. Herausgegeben von Dr. Walter Schelcher, Geh. Rat und Ministerialdirektor im Kgl. Sächs. Ministerium des Innern. Band 22. - 4. und 5. Heft Leipzig 1901 - Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung.

 

Resümee

Der Begriff Anstalt öffentlichen Rechts oder die Anhäufung von AG's und GmbH's macht aus ausgegründeten Rechtssubjekten keine privatrechtlichen Wirtschaftsbetriebe. Auch nicht der obligatorische Vertrag des Vorstandes, der nur wegen der Gewinnbeteiligung / Tantieme schriftlich abzuschließen ist. Ausgegründete Rechtssubjekte sind gemäß § 36 Handelsgesetzbuch (HGB) Unternehmen öffentlicher Körperschaft - 1900 war das aus gutem Grund die Ausnahme von der Regel.

Mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355) wurde § 36 HGB – Unternehmen öffentlicher Körperschaft – endgültig kastriert. Der Auftakt zur weiteren Privatisierung der kommunalen "Eigenbetriebe" mit den zwangsläufigen kommunalen Staatsverschuldungen. Das Handelsgesetzbuch war - und ist noch immer - Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Staatsminister des Innern hat das zur Kenntnis zu nehmen - oder der zuständige Staatssekretär.

Kommunales Verwaltungsmanagement ist Voraussetzung für eine zukunftsorientierte Kommunalpolitik, die ihre Mittel effektiv und effizient auf die im Dialog mit den Bürgern definierten inhaltlichen Ziele auszurichten hat. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist "Vergaberecht" ohne Einschränkung zu akzeptieren; die bürgerliche Rechtsordnung ist weder über Stadtratsbeschlüsse noch über >demokratische< Bürgerbeteiligung als sachunmittelbare Demokratie zu unterlaufen. Für bürgerliche Particular-Gesetzgebung hat der Staatsminister des Innern zu sorgen. Wer denn sonst? Seit 1990 haben die sächsischen Staatsminister des Innern versagt. Und die sächsischen Staatsminister für Wirtschaft - sowie deren Staatssekretäre - sich ständisch maßlos überschätzt.

Studie: Gründe für hohe Gaspreise falsch (DNN vom 13. Dezember 2006)

Die Argumente der Gasversorger für die überdurchschnittlich hohen Gaspreise im südlichen Teil Ostdeutschlands halten einer Überprüfung nicht stand. ..... Preistreibend könnten bei Stadtwerken aber Quersubventionierungen für defizitäre Bereiche wie den Nahverkehr und Soziales wirken. Jurk, Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit (SPD), will die Erkenntnisse nun in laufende kartellrechtliche Prüfungen einbeziehen.

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